EU-Singapur Abkommen

In 2018 wurde in Brüssel das EU-Singapur Freihandelsabkommen unterzeichnet. Am 13. Februar 2019 hat auch das Europaparlament dem EU-Singapur Freihandelsabkommen zugestimmt.
Das EU-Singapur Handelsabkommen wurde erfolgreich ratifiziert und ist seit dem 21. November 2019 für Unternehmen nutzbar. Es wurde im Amtsblatt der EU L 294 veröffentlicht. Das ebenfalls in Verhandlung befindliche Investitionsabkommen wird separat ratifiziert und benötigt die Zustimmung aller Parlamente der verbleibenden 27 EU-Mitgliedsstaaten, um wirksam zu werden.
Ursprünglich wurde das “EUSFTA” (EU Singapore Free Trade Agreement) als ein einziges Abkommen von 2010 bis 2014 ausgehandelt. Der Europäische Gerichtshof teilte jedoch in einem von der EU-Kommission in Auftrag gegebenem Gutachten mit, dass es sich in der ausgehandelten Form um ein gemischtes Abkommen handelt. Um vollständig in Kraft treten zu können, wäre eine Zustimmung aller damals 28 EU-Mitgliedsstaaten erforderlich gewesen. Daraufhin wurde das Abkommen in einen Handels- und einen Investitionsteil gesplittet. Den Handelsteil kann die EU als ein EU-only Abkommen im Alleingang ratifizieren.

Vorteile durch das Abkommen

Bereits heute können fast alle Produkte mit Ursprung EU zollfrei in Singapur eingeführt werden. Hier setzt das Abkommen an und baut den freien Marktzugang weiter aus, sodass alle verbliebenen, zollbelasteten Waren spätestens mit Inkrafttreten des Abkommens bei der Einfuhr in Singapur zollfrei werden. Ob Ihre Ware zollfrei ist, können Sie in der Marktzutrittsdatenbank nachschauen.

Ursprungsregeln

Für den präferenzbegünstigten Ex- beziehungsweise Import muss die Ware den Ursprung EU beziehungsweise Singapur laut Abkommen aufweisen. Dafür müssen die in Protokoll 1 des Abkommens gelisteten Ursprungsregeln (in Annex B ab Seite 30) erfüllt werden. Häufig genannt wird der Positionswechsel oder alternativ eine Wertschöpfungsregel. Eine Kombination aus beiden ist eher selten.

Ursprungsnachweise

Für Sendungen mit einem Warenwert unter 6.000 Euro gilt die Ursprungserklärung auf der Rechnung als Präferenznachweis.
Deutsche Version:
Der Ausführer (REX; Bewilligung der Zollbehörde oder der zuständigen Regierungsbehörde Nr. … (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte Ursprungswaren ... (2) sind.
Englische Version:
The exporter of the products covered by this document (customs or competent governmental authorisation No ... (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ... preferential origin (2).
Unter (1) trägt der deutsche Exporteur die Bewilligungsnummer für den „Registrierten Exporteur (REX)" ein (der singapurische Exporteur trägt die „Unique Entity Number" in der englischen Version ein), unter (2) der Ursprung der Waren (bei EU-Ursprung: „EU").
Für Sendungen die einen Warenwert von 6.000 Euro überschreiten müssen Unternehmen zwingend REX sein (seit 2023, davor war es der Ermächtigte Ausführer). Voraussetzung ist eine Registrierung durch das zuständige Hauptzollamt. Falls Unternehmen bereits als REX registriert sind, ändert sich normalerweise nichts, da neue Abkommensländer automatisch in der Registrierung erfasst. Nur wenn einzelne Länder erfasst sind, müssen Sie den Länderkreis gegebenenfalls durch das Hauptzollamt erweitern lassen.
Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist nicht als Präferenznachweis vorgesehen.
Auf den Seiten der EU finden sich weitere Details zu dem Abkommen mit Singapur sowie Zahlen, Daten und Fakten zum Handel mit Singapur.