§ 34c GewO: Makler/Verwalter
Wer eine gewerbliche Tätigkeit als Wohnimmobilienverwalter aufnehmen möchte, benötigt seit dem 01.08.2018 eine gewerberechtliche Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 4 Gewerbeordnung (GewO). Wir stellen Ihnen hierfür detaillierte Informationen zur Verfügung.