Wohnimmobilienverwalter

Wer eine gewebliche Tätigkeit als Wohnimmobilienverwalter aufnehmen möchte, benötigt seit dem 1. August 2018 eine gewerberechtliche Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 4 Gewerbeordung (GewO). Auch Gewerbetreibende, die vor dem 1. August 2018 bereits Wohnimmobilien verwaltet haben und diese Tätigkeit nach dem 1. August 2018 weiterhin ausüben wollen, müssen hierfür eine Erlaubnis einholen. Für sie gilt jedoch eine Übergangsfrist für die Beantragung der Erlaubnis bis zum 1. März 2019.

WEG-Verwaltung und Verwaltung von Mietwohnungen für Dritte

Von der Erlaubnispflicht nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 GewO ist einerseits die gewerbemäßige Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums von Wohnungseigentümern im Sinne des WEG erfasst. Unter die Erlaubnispflicht fallen andererseits Gewerbetreibende, die für Dritte Mietverhältnisse über Wohnraum verwalten. Hierzu gehört neben klassischen Verwaltungstätigkeiten auch die Betreuung der Mietverhältnisse.
Nicht unter die Erlaubnispflicht fällt allerdings:
  • die nicht gewebsmäßige Wohnimmobilienverwaltung, z. B. wenn die Verwaltung durch die Eigentümergemeinschaft selbst oder einen Miteigentümer, einen Verwandten oder näheren Bekannten eines Wohnungseigentümers ohne Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird,
  • die Verwaltung eigener Wohnungen (Vewaltung eigenen Vermögens),
  • die Verwaltung von Gewerbeimmobilien und Grundstücken.

Übergangsregelungen

Der Gesetzgeber hat in § 161 GewO eine Übergangsregelung für Gewerbetreibende geschaffen, die vor dem 1. August 2018 bereits Wohnimmobilien verwaltet haben und diese Tätigkeit nach dem 1. August weiter ausüben wollen. Sie haben bis zum 1. März 2019 Zeit, die erforderliche Erlaubnis zu beantragen.
Gewerbetreibende hingegen, die ab dem 1. August 2018 eine Tätigkeit im Sinne von § 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 4 GewO zu erfüllen, müssen Gewerbetreibende zuverlässig sein, in geordneten Vermögensverhältnissen leben und eine Berufshaftpflichtversicherung besitzen.

Zuständige Erlaubnisbehörde
In Mecklenburg-Vorpommern sind die Gewerbe-/ Ordnungsämter zuständige Stellen für die Entgegennahme von Anträgen und die Erteilung von Erlaubnissen nach § 34c Abs. 1 S. 1 Ne. 4 GewO.