Beschleunigte Grundqualifikation Berufskraftfahrer
Aktuelle Informationen, Prüfungstermine 2024/2025 und Anmeldefristen sind für Sie abrufbar.
Prüfungstermine 2024/2025
Prüfungstermine 2024 | Onlineanmeldung möglich bis: |
09.12.2024 | 18.11.2024 |
Prüfungstermine 2025 | Onlineanmeldung möglich bis: |
27.01.2025 | 06.01.2025 |
24.02.2025 | 03.02.2025 |
31.03.2025 | 10.03.2025 |
28.04.2025 | 07.04.2025 |
26.05.2025 | 05.05.2025 |
23.06.2025 | 02.06.2025 |
21.07.2025 | 30.06.2025 |
29.09.2025 | 08.09.2025 |
27.10.2025 | 06.10.2025 |
17.11.2025 | 27.10.2025 |
15.12.2025 | 24.11.2025 |
Zusätzliche Prüfungstermine sind nach Bedarf möglich. Sprechen Sie uns an.
Online Anmeldung
Die Anmeldung zur beschleunigten Grundqualifizierung Berufskraftfahrer erfolgt ausschließlich online. Wählen Sie einen Termin aus und melden Sie sich gern für einen der nächsten Prüfungstermine an → Onlineanmeldung. Sofern ein Termin ausgebucht ist erscheint dieser nicht mehr in der Übersicht.
Wenn Sie die Gebühren nicht selbst zahlen, reichen Sie bitte im Anmeldeprozess das ausgefüllte Formular zur Kostenübernahme mit ein. → zum Vordruck (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 59 KB)
Zulassungsvoraussetzungen
Um die allgemeine Verkehrssicherheit und die Sicherheit der Fahrer zu verbessern, hat die Europäische Union 2003 vorgeschrieben, dass Fahrer, die Werk-, Güterkraft- oder Personenverkehr auf öffentlichen Straßen durchführen, besonders zu qualifizieren sind. Diese – je nach Voraussetzung – zu erwerbende Grundqualifikation beziehungsweise beschleunigte Grundqualifikation schließt mit einer Prüfung vor der IHK. Sie soll die Absolventen nicht nur für Sicherheitsfragen, sondern auch für einen defensiven Fahrstil, einen rationellen Kraftstoffverbrauch und für die Bedeutung serviceorientierten Handelns sensibilisieren.
Regelprüfung Güterkraftverkehr / Personenverkehr
- 140 Stunden Ausbildung - Unterrichtsdauer zu je 60 Minuten, davon zehn Stunden Führen eines Kraftfahrzeugs der betreffenden Klasse
Der Teilnehmer/die Teilnehmerin wird zur Prüfung gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 („beschleunigte Grundqualifikation Regelprüfung“) nur zugelassen, wer über einen Eintrag im Berufskraftfahrerqualifikationsregister über die Teilnahme am Unterricht der erforderlichen Kenntnisbereiche bei einer anerkannten Ausbildungsstätte verfügt.
Wurde die Zulassung zur Prüfung aufgrund gefälschter Unterlagen oder falscher Angaben ausgesprochen, wird sie von der IHK widerrufen.
Quereinsteiger Güterkraftverkehr / Personenverkehr
- 96 Stunden Ausbildung - Unterrichtsdauer zu je 60 Minuten, davon zehn Stunden Führen eines Kraftfahrzeugs der betreffenden Klasse
Der Teilnehmer/die Teilnehmerin wird zur Prüfung gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 („beschleunigte Grundqualifikation Quereinsteiger“) nur zugelassen, wer über einen Eintrag im Berufskraftfahrerqualifikationsregister über die Teilnahme am Unterricht der erforderlichen Kenntnisbereiche bei einer anerkannten Ausbildungsstätte verfügt und den entsprechenden Nachweis
- für den Straßenpersonenverkehr gemäß § 4 PBZugV (Bescheinigung nach dem Muster des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009) oder
- für den Güterkraftverkehr gemäß § 5 GBZugV (Bescheinigung nach dem Muster des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009) vorlegt.
Die erforderlichen Nachweise müssen am Prüfungstag im Original vorgelegt werden. Andernfalls erfolgt der Ausschluss von der Prüfung.
Wurde die Zulassung zur Prüfung aufgrund gefälschter Unterlagen oder falscher Angaben ausgesprochen, wird sie von der IHK widerrufen.
Umsteiger Güterkraftverkehr / Personenverkehr
- 35 Stunden Ausbildung - Unterrichtsdauer zu je 60 Minuten, davon 2,5 Stunden Führen eines Kraftfahrzeugs der betreffenden Klasse
Der Teilnehmer/die Teilnehmerin wird zur Prüfung gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 3 („beschleunigte Grundqualifikation Umsteiger“) nur zugelassen, wer über einen Eintrag im Berufskraftfahrerqualifikationsregister über die Teilnahme am Unterricht der erforderlichen Kenntnisbereiche bei einer anerkannten Ausbildungsstätte verfügt und
- den Nachweis einer „Grundqualifikation Regelprüfung“/“beschleunigten Grundqualifikation Regelprüfung“ gemäß BKrFQG, die nicht Gegenstand der Umsteigerprüfung ist oder
- einen Führerschein mit einem gültigen Eintrag der Schlüsselzahl 95 für die Fahrerlaubnisklasse, die nicht Gegenstand der Umsteigerprüfung ist oder
- einen Führerschein mit einer Fahrerlaubnisklasse, die nicht Gegenstand der Umsteigerprüfung ist (C1, C1E, C, CE vor dem 10.09.2009 erworben) bzw. (D1, D1E, D, DE vor dem 10.09.2008 erworben) oder
- einen Fahrerqualifizierungsnachweis gemäß Anhang II der Richtlinie Nr. 2003/59/EG (ABl Nr. L226/4 vom 10.09.2003), der nicht Gegenstand der Umsteigerprüfung ist (C1, C1E, C, CE vor dem 10.09.2009 erworben bzw. (D1, D1E, D, DE vor dem 10.09.2008 erworben) oder
- eine Fahrerbescheinigung nach Anlage 3 der BKrFQV oder
- eine Fahrerbescheinigung nach § 5 Abs. 3 BKrFQV vorlegt.
Die erforderlichen Nachweise müssen am Prüfungstag im Original vorgelegt werden. Andernfalls erfolgt der Ausschluss von der Prüfung.
Wurde die Zulassung zur Prüfung aufgrund gefälschter Unterlagen oder falscher Angaben ausgesprochen, wird sie von der IHK widerrufen.
Prüfungsdauer
Prüfungsart | Prüfungsdauer in Minuten – theoretische Prüfung |
Regelprüfung gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 |
90
|
Quereinsteiger gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 |
60
|
Umsteiger gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 3 |
45
|
Prüfungsumfang
Kenntnis-bereiche
|
Kenntnisse Fähigkeiten gem. Anlage 1 BKrFQV |
beschleunigte Grundqualifikation Regelprüfung
|
beschleunigte Grundqualifikation Quereinsteiger
|
beschleunigte Grundqualifikation Umsteiger
|
1. | 1.1 |
Güterkraftverkehr
Personenverkehr
|
Güterkraftverkehr
Personenverkehr
|
-- |
1.2 |
Güterkraftverkehr
Personenverkehr
|
Güterkraftverkehr
Personenverkehr
|
-- | |
1.3 |
Güterkraftverkehr
Personenverkehr
|
Güterkraftverkehr
Personenverkehr
|
-- | |
1.4 | Güterkraftverkehr | Güterkraftverkehr | Güterkraftverkehr | |
1.5 | Personenverkehr | Personenverkehr | Personenverkehr | |
1.6 | Personenverkehr | Personenverkehr | Personenverkehr | |
2. | 2.1 |
Güterkraftverkehr
Personenverkehr
|
-- | -- |
2.2 | Güterkraftverkehr | -- | Güterkraftverkehr | |
2.3 | Personenverkehr | -- | Personenverkehr | |
3. | 3.1 |
Güterkraftverkehr
Personenverkehr
|
-- |
Güterkraftverkehr
Personenverkehr
|
3.2 |
Güterkraftverkehr
Personenverkehr
|
Güterkraftverkehr
Personenverkehr
|
-- | |
3.3 |
Güterkraftverkehr
Personenverkehr
|
Güterkraftverkehr
Personenverkehr
|
-- | |
3.4 |
Güterkraftverkehr
Personenverkehr
|
Güterkraftverkehr
Personenverkehr
|
-- | |
3.5 |
Güterkraftverkehr
Personenverkehr
|
Güterkraftverkehr
Personenverkehr
|
Güterkraftverkehr
Personenverkehr
|
|
3.6 |
Güterkraftverkehr
Personenverkehr
|
Güterkraftverkehr
Personenverkehr
|
Güterkraftverkehr
Personenverkehr
|
|
3.7 | Güterkraftverkehr | -- | Güterkraftverkehr | |
3.8 | Personenverkehr | -- | Personenverkehr |
Gebühren / Rücktritt
110,00 Euro = Beschleunigte Grundqualifikation der Berufskraftfahrer im Personen- und Güterverkehr gem. BKrFQG, Theoretische Prüfung
100,00 Euro = Beschleunigte Grundqualifikation der Berufskraftfahrer im Personen- und Güterverkehr gem. BKrFQG, Theoretische Prüfung Quereinsteiger/Umsteiger
Sollen die Kosten durch die Agentur für Arbeit oder durch das Jobcenter oder andere Dritte übernommen werden, müssen Sie dort vor der Onlineanmeldung die Kostenübernahme beantragen. Hierzu verwenden Sie bitte den Vordruck Kostenübernahme. (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 59 KB)
Ein Rücktritt von der Prüfung muss schriftlich, vor Prüfungsbeginn, erfolgen. Maßgeblich ist der Posteingang bei der IHK zu Schwerin.
Rücktritt mit wichtigem Grund
Bleibt der Prüfling nach erfolgter Anmeldung zur Sachkundeprüfung und Ablauf der Anmeldefrist aus wichtigem Grund fern (Nachweispflichtig) oder tritt er wirksam von der Prüfung zurück, ermäßigen sich die Prüfungsgebühren um 50 %.
Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet die IHK. Die Prüfung gilt dann als nicht abgelegt.
Rücktritt ohne wichtigen Grund
Bleibt der Prüfling nach erfolgter Anmeldung zur Sachkundeprüfung und Ablauf der Anmeldefrist ohne wichtigen Grund fern, bleibt der Gebührenanspruch für die Durchführung der Prüfung in voller Höhe bestehen.
Tritt der Prüfling nach Beginn der Prüfung zurück oder nimmt er an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.