IHK Schwaben
Information zum Antrag auf Nachteilsausgleich bei Lese- und/oder Rechtschreibstörung (Legasthenie) im Rahmen von Fortbildungsprüfungen: Zur Beantragung eines Nachteilsausgleich wegen einer Lese-und/oder Rechtschreibstörung (ICD 10, F 81.0 und F81.1) ist bereits beim Antrag auf Zulassung ein Attest auf Grundlage einer multiaxialen Diagnostik (fünf Achsen) erforderlich. Bitte reichen Sie das (aktuelle) Attest mit Ihrem Zulassungsersuchen ein. Es sollte (im Normalfall) beim Übertritt von der Grundschule in eine weiterführende Schule (Mittelschule, Realschule, Gymnasium, Berufsschule) oder später bei der Berufsausbildung bereits einmal ausgestellt worden sein. Bitte reichen Sie, wenn möglich beide Nachweise (aus der Schulzeit und ein aktuelles) beim Prüfungsamt der IHK Schwaben ein.
Vor der Weiterbildungsprüfung an der IHK Schwaben
- Ist die IHK Schwaben für mich örtlich zuständig?
- Zulassungsvoraussetzungen
- Antrag auf Nachteilsausgleich
- Lehrgangsbesuch
- Mit welchen Materialien kann ich mich auf die Prüfung vorbereiten?
- Was ist Inhalt der Prüfung?
- Wie kann ich mich für eine Prüfung anmelden?
- Wann findet meine Prüfung statt?
- Was kostet mich die Prüfung?
- Wann bekomme ich eine Einladung zur Prüfung?
- Anreise zur Prüfung
- Was ist, wenn ich an der Prüfung nicht teilnehmen kann?
- Erhalte ich den Meisterbonus?
Ist die IHK Schwaben für mich örtlich zuständig?
Basierend auf § 46 BBiG und § 8 Abs. 1 der Prüfungsordnung für Fortbildungsprüfungen ist die IHK Schwaben für Prüfungsbewerber/innen die in ihrem Bezirk
- an einer Maßnahme der Fortbildung teilgenommen haben oder
- in einem Arbeitsverhältnis stehen oder selbständig tätig sind oder
- seinen / ihren Haupt-Wohnsitz haben
zuständig. Bitte prüfen Sie, welche Kammer für Sie die zuständige Stelle darstellt. Beachten Sie auch, dass eine Zulassung zur Prüfung, von Prüflingen aus anderen Kammerbezirken, bei der IHK Schwaben daher nicht möglich ist.
Zulassungsvoraussetzungen
Für jede Weiterbildungsprüfung hat der Gesetzgeber gewisse Zulassungsvoraussetzungen zur Prüfung vorgesehen. Diese Voraussetzungen ergeben sich wiederum aus der, den einzelnen Prüfungen vorgeschalteten, Prüfungsordnungen (vgl. Auflistungen der Prüfungsordnungen). Generell sind als Zulassungsvoraussetzungen zum einen eine gewisse Vorbildung und eine im entsprechenden Umfang vorhandene Berufserfahrung anzuführen. Die Dauer der Berufserfahrung muss jedoch lediglich bis zum Prüfungstermin erbracht sein. Weitere Informationen können Sie dieser Seite entnehmen (LINK).
- Welche Unterlagen werden im Detail zur Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen benötigt?
- ausgefüllter Antrag auf die Zulassungsüberprüfung (Antrag)
- IHK- oder HWK-Prüfungszeugnis der abgeschlossenen Berufsausbildung (kein Berufsschulzeugnis!)
- ggf. Formblatt Z im Rahmen des Aufstiegs-BAföG
- Tätigkeitsnachweis bzw. Arbeits-/Zwischenzeugnis des Arbeitgebers über eine mehrjährige einschlägige Berufspraxis (die zeitliche Dauer der Berufspraxis wird erst nach der Berufsausbildung berechnet)
- evtl. Abschlusszeugnis als Fachwirt, Meister oder Techniker
- Was bedeutet der Begriff „einschlägige Berufspraxis“?
Die Berufspraxis muss dem angestrebten Weiterbildungsabschluss entsprechen (z. B. eine kaufmännische oder administrative Tätigkeit für den Wirtschaftsfachwirt). Wenn Sie z. B. wiederum die Berufspraxis zur Zulassung zum Fortbildungsabschluss Industriemeister Metall nachweisen möchten, dann benötigen Sie einen entsprechenden Tätigkeitsnachweis im metallverarbeitenden Gewerbe. Die zeitliche Dauer der Berufspraxis wird erst nach der Berufsausbildung berechnet.
- Was ist ein „Tätigkeitsnachweis“?
Ein Tätigkeitsnachweis ist ein schriftlicher Nachweis des Arbeitgebers (oder mehrerer), der eine exakte Datumsangabe über den Zeitraum der Tätigkeit sowie eine exakte Beschreibung des Tätigkeitsinhalts enthält. Dieser muss vom Arbeitgeber unterzeichnet bzw. bestätigt sein. Anstellungsverträge, Stellenbeschreibungen, Gehaltsnachweise, Handelsregister-Auszug oder Selbstbescheinigungen sind hierzu nicht ausreichend. Für selbstständig tätige Personen ist ein Nachweis über diese Tätigkeit durch den Steuerberater des jeweiligen Unternehmers notwendig. Dieser hat wiederum die Tätigkeit als Haupttätigkeit des Antragstellers zu bestätigen. Ein reines Nebengewerbe (für einige Stunden im Monat) ist hierfür nicht ausreichend.
- Bis wann muss die Berufserfahrung nachgewiesen werden?
Die notwendige Berufserfahrung muss spätestens zum Prüfungstermin vorliegen. Somit kann eine Teilnehmerin bzw. ein Teilnehmer auch während eines Lehrgangs (berufsbegleitend) die notwendige Berufspraxis sammeln. Eine endgültige Zulassung kann jedoch erst nach einem Nachweis der notwendigen Berufspraxis erfolgen. Reichen Sie somit bitte Ihre Unterlagen unaufgefordert nach.
- Ist der Stundenumfang einer Beschäftigung für die Zulassungsprüfung relevant?
Der Gesetzgeber geht bei den angegebenen Anforderungen in den Prüfungsordnungen zur notwendigen Berufspraxis, immer von einer Vollbeschäftigung (40 Std. / Woche) aus. Wenn Sie somit einer Teilzeitbeschäftigung mit z. B. 20 Std. pro Woche nachgehen, verdoppeln sich die notwendigen Berufsjahre. Daher müssten durch Sie, statt 1 Jahr Berufspraxis, somit 2 Jahre (bei 20 Std. / Woche) nachgewiesen werden. Zeiten aus einer geringfügigen Beschäftigung können daher nicht angerechnet werden.
Antrag auf Nachteilsausgleich
"Bei der Durchführung der Prüfung sollen die besonderen Verhältnisse von Menschen mit Behinderung berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die Dauer der Prüfung, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdensprachdolmetscher für hörbehinderte Menschen." § 65 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz.
Die Art der Behinderung ist mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung (§ 16 der Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen der IHK Schwaben) nachzuweisen.
Begriff der Behinderung (§ 2 Abs. 1 SGB IX)
„Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist.“
Die Art der Behinderung ist mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung (§ 16 der Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen der IHK Schwaben) nachzuweisen.
Begriff der Behinderung (§ 2 Abs. 1 SGB IX)
„Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist.“
Information zum Antrag auf Nachteilsausgleich bei Lese- und/oder Rechtschreibstörung (Legasthenie) im Rahmen von Fortbildungsprüfungen: Zur Beantragung eines Nachteilsausgleich wegen einer Lese-und/oder Rechtschreibstörung (ICD 10, F 81.0 und F81.1) ist bereits beim Antrag auf Zulassung ein Attest auf Grundlage einer multiaxialen Diagnostik (fünf Achsen) erforderlich. Bitte reichen Sie das (aktuelle) Attest mit Ihrem Zulassungsersuchen ein. Es sollte (im Normalfall) beim Übertritt von der Grundschule in eine weiterführende Schule (Mittelschule, Realschule, Gymnasium, Berufsschule) oder später bei der Berufsausbildung bereits einmal ausgestellt worden sein. Bitte reichen Sie, wenn möglich beide Nachweise (aus der Schulzeit und ein aktuelles) beim Prüfungsamt der IHK Schwaben ein.
Psychische Störungen (wie z. B. Prüfungsangst, Depressionen, ADHS) sowie vorübergehende Erkrankungen (wie z. B. Infektionskrankheiten) sind nicht ausgleichsberechtigt.
Der Antrag auf Nachteilsausgleich muss zusammen mit den aktuellen fachärztlichen Nachweisen mit dem Antrag auf Prüfungszulassung vollständig bei der IHK Schwaben eingereicht werden! Anderenfalls kann ein Nachteilsausgleich nicht mehr geprüft, verbeschieden und ggf. gewährleistet werden!
Lehrgangsbesuch
Muss ich einen Lehrgang vor der Prüfung absolvieren?
Als Zulassungsvoraussetzung ist kein Besuch eines Lehrgangs notwendig. Jedoch zeigt die Erfahrung, dass ein Besuch eines Vorbereitungslehrgangs zur Absolvierung der folgenden Prüfungen hilfreich sein kann. Die Entscheidung über einen Lehrgangsbesuch trifft jedoch immer der einzelne Prüfling selbst. Sollten Sie sich für einen Vorbereitungslehrgang entscheiden, dann können Sie sich über evtl. Anbieter auf dem Weiterbildungs-Informations-System der IHK-Organisation (WIS) informieren. Dieses gibt Ihnen einen umfangreichen Überblick der Lehrgangsanbieter auf dem deutschen Markt der beruflichen Weiterbildung. Sie übersehen somit keinen Anbieter. (WIS)
Mit welchen Materialien kann ich mich auf die Prüfung vorbereiten?
Zum einen können die entsprechenden Lehrskripte und Bücher der jeweiligen Bildungsträger genannt werden. Im Weiteren können Altklausuren, i.d.R. 6 Monate nach einem entsprechenden Prüfungstermin, kostenpflichtig bezogen werden. Ergänzend kann hierzu auf die führende Fachliteratur auf dem freien Markt verwiesen werden. Wir möchten an dieser Stelle ergänzend anführen, dass die Prüfungsinhalte sich nach dem entsprechenden Rahmenstofflehrplan und der entsprechenden Prüfungsordnung richten. Somit muss eine zwingende Übereinstimmung mit in einem Lehrgang vermittelten Inhalten und dem genannten Rahmenstofflehrplan bzw. der Prüfungsordnung nicht immer vorliegen. Bitte prüfen Sie im Zweifel selbst, ob Sie alle relevanten Lerninhalte für die entsprechende Prüfung sich angeeignet haben.
(Online-Shop der DIHK-Bildungs-gGmbH)
(Online-Shop der DIHK-Bildungs-gGmbH)
Was ist Inhalt der Prüfung?
Der Inhalt einer Prüfung richtet sich nach dem entsprechenden Rahmenstofflehrplan und der entsprechenden Prüfungsordnung des jeweiligen Weiterbildungsprofils. Die Inhalte einer Prüfung werden von Fachausschüssen für ganz Deutschland einheitlich festgelegt. Somit sind in ganz Deutschland die Prüfungsinhalte und der Komplexitätsgrad einer Prüfung für alle Prüflinge identisch.
Wie kann ich mich für eine Prüfung anmelden?
Nach einer Erteilung einer Prüfungszulassung ihrer gewählten Weiterbildungsprüfung, können Sie sich für einen bundeseinheitlichen Prüfungstermin Ihrer Wahl anmelden (unter Beachtung Ihrer Zulassungsvoraussetzungen). Die entsprechenden Prüfungstermine finden Sie auf unserer Homepage unter Ihrer gewählten Weiterbildungsprüfung (Weiterbildungsprüfungen von A-Z) (beachten Sie hierbei bitte auch die entsprechenden Anmeldefristen). Zur Anmeldung für einen Prüfungslauf verwenden Sie bitte das an dieser Stelle hinterlegte Prüfungsanmeldungsformular. Bitte füllen Sie dieses komplett aus und lassen uns dieses unterzeichnet als PDF-Datei per E-Mail oder über den Postweg wieder zukommen. Bitte wählen Sie jeweils nur einen Übermittlungsweg aus. Hierzu vorzugsweise als Mail, da Ihnen hierbei eine automatische Eingangsbestätigung dieser zugeht. Somit möchten wir Sie bitten, sich aktiv und zeitnah um Ihren gewählten Prüfungstermin zu kümmern.
Wann findet meine Prüfung statt?
Unsere Prüfungstermine sind bundeseinheitlich und finden somit flächendeckend in ganz Deutschland am identischen Tag und um die identische Uhrzeit statt. Die Prüfungstermine stehen immer für 3 – 4 Jahre im Voraus fest und können somit relativ gut durch den jeweiligen Prüfling geplant werden. Für Ihren exakten Prüfungstermin informieren Sie sich bitte unter Ihrem jeweilig gewählten Fortbildungsabschluss auf der Homepage der IHK Schwaben (Weiterbildungsprüfungen von A-Z).
Was kostet mich die Prüfung?
Die Prüfungsgebühren richten sich immer nach der aktuellen Gebührenordnung der IHK Schwaben. Weitere Details finden Sie unter Ihrem jeweiligen Weiterbildungsabschluss (Weiterbildungsprüfungen von A-Z).
Wann bekomme ich eine Einladung zur Prüfung?
Die entsprechenden Einladungen zu den Prüfungsläufen werden ca. 4-6 Wochen vor einem entsprechenden Prüfungslauf an die Teilnehmer versendet. Sollten Sie widererwartend 2 Wochen vor Prüfungsbeginn keine Einladung vorliegen haben, möchten wir Sie bitten mit uns in Kontakt zu treten.
Anreise zur Prüfung
Bitte informieren Sie sich bitte frühzeitig über Ihren Prüfungsort und die damit verbundenen Rahmenbedingungen. Die IHK Schwaben hat keinerlei Einfluss auf evtl. vorliegende Straßensperrungen oder ein unvorhersehbares Verkehrsaufkommen. Im Weiteren hat die IHK Schwaben keinerlei Einfluss auf die Parkplatzsituation am Prüfungsort. Bitte achten Sie auf die richtige Verwendung der Angaben zum Prüfungsort (z. B. Postleitzahl bei identischen Straßennamen). Bitte achten Sie darauf, dass Sie sich frühzeitig am Prüfungsort einfinden. Durch eine bundeseinheitliche Prüfungsstruktur starten unsere Prüfungen pünktlich zur bekanntgegebenen Prüfungszeit. Evtl. Verspätungen können nicht mehr berücksichtigt werden, da hierdurch ein reibungsloser und störungsfreier Ablauf der bereits begonnen Prüfung gefährdet wäre.
Was ist, wenn ich an der Prüfung nicht teilnehmen kann?
Teilnehmer an einer Weiterbildungsprüfung können nach § 21 Prüfungsordnung für Fortbildungsprüfungen (PO) nach einer erfolgten Anmeldung vor Beginn der Prüfung durch eine schriftliche Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Sollte erst am Prüfungstag ein Rücktritt eines Prüflings eingehen, müssen hierzu wiederum wichtige Gründe vorliegen. Liegen diese wiederum nicht vor, so wird die Prüfung nach § 21 Abs. 3 PO mit „ungenügend“ (= 0 Punkte) bewertet. Ein wichtiger Grund liegt wiederum durch eine Erkrankung vor. Diese ist jedoch unverzüglich anzuzeigen und durch einen Facharzt zu bestätigen. Aus dieser Bestätigung muss eine "Prüfungsunfähigkeit" für den relevanten Prüfungstag hervorgehen. Dieser Nachweis muss im Weiteren wiederum nach § 21 Abs. 4 PO innerhalb von drei Tagen der IHK Schwaben vorliegen. Bitte beachten Sie auch die entsprechenden Rücktrittsgebühren lt. Gebührentarif der IHK Schwaben.
Erhalte ich den Meisterbonus?
Bitte Antragsstellung nicht vergessen
Die Absolventen der Meister- und Fortbildungsprüfungen werden von ihrer Wirtschaftskammer im Rahmen der Zeugnismitteilung über die Beantragung informiert und erhalten das Antragsformular. Die zuständige Kammer prüft und sammelt die Anträge und zahlt den „Meisterbonus“ an jeweils zwei Stichtagen innerhalb eines Jahres aus.
Die Absolventen der Meister- und Fortbildungsprüfungen werden von ihrer Wirtschaftskammer im Rahmen der Zeugnismitteilung über die Beantragung informiert und erhalten das Antragsformular. Die zuständige Kammer prüft und sammelt die Anträge und zahlt den „Meisterbonus“ an jeweils zwei Stichtagen innerhalb eines Jahres aus.
Wohnsitz oder Arbeitsstelle in Bayern
Der Hauptwohnsitz oder Beschäftigungsort des/r Begünstigten muss zum Zeitpunkt der Prüfungsanmeldung oder zum Zeitpunkt der Feststellung des Prüfungsergebnisses in Bayern liegen. Die erforderlichen Nachweise, wie die Kopie der Vorder- und Rückseite des Personalausweises, sind zusammen mit der Einreichung des Antrages zu erbringen.
Der Hauptwohnsitz oder Beschäftigungsort des/r Begünstigten muss zum Zeitpunkt der Prüfungsanmeldung oder zum Zeitpunkt der Feststellung des Prüfungsergebnisses in Bayern liegen. Die erforderlichen Nachweise, wie die Kopie der Vorder- und Rückseite des Personalausweises, sind zusammen mit der Einreichung des Antrages zu erbringen.
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