Technische Ausbildungsprüfungen
Trockenbaumonteur/-in
- 1. Stufenabschlussprüfung
- Schriftliche Abschlussprüfung
- Prüfungstermine
- Prüfungstermine techn. Berufe Frühjahr 2025 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 103 KB) (Nr. 6128680) Prüfungstermine techn. Berufe Winter 2024/25 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 133 KB) (Nr. 6068574) Praktische Abschlussprüfung
- Materialbereitstellungslisten
- Bestehensregeln
- Mündliche Ergänzungsprüfung
1. Stufenabschlussprüfung
Die 1. Stufenabschlussprüfung ist identisch mit der Abschlussprüfung der Ausbaufacharbeiter.
Schriftliche Abschlussprüfung
Prüfungsbereich | Prüfungszeit |
Trockenbaukonstruktionen
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180 Minuten
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Sanieren und Instandsetzen von Bauwerken
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120 Minuten
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Wirtschafts- und Sozialkunde
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60 Minuten
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Prüfungstermine
Praktische Abschlussprüfung
Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens acht Stunden eine praktische Aufgabe ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er den Arbeitsablauf selbständig planen, Arbeitszusammenhänge erkennen, das Arbeitsergebnis kontrollieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen kann. Für die praktische Aufgabe kommt insbesondere das Herstellen einer Montagewand in Verbindung mit einer Deckenkonstruktion in Betracht.
Zeitraum:
Abschlussprüfung Sommer: Juni / Juli
Abschlussprüfung Winter: Januar / Februar
Abschlussprüfung Winter: Januar / Februar
Materialbereitstellungslisten
Die aktuellen Materialbereitstellungslisten erhalten Sie geordnet unter der jeweiligen Berufsgruppe mit folgendem Link: Materialbereitstellungslisten
Bestehensregeln
Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Wird die Leistung in einem der Prüfungsbereiche mit “ungenügend” bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
Mündliche Ergänzungsprüfung
Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.