Technische Ausbildungsprüfungen
Textil- und Modeschneider/-in
Abschlussprüfung Teil 1
Teil 1 der Abschlussprüfung soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres durchgeführt werden. Teil 1 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
Prüfungsbereich | Prüfungsdauer |
Fertigungstechniken | 480 Minuten |
Planung und Fertigung | 120 Minuten |
Prüfungsbereich Fertigungstechniken
Im Prüfungsbereich Fertigungstechniken soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
Im Prüfungsbereich Fertigungstechniken soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- Aufträge zu erfassen und technische Unterlagen anzuwenden,
- Skizzen und Fachzeichnungen zu erstellen und anzuwenden,
- Arbeitsschritte festzulegen und zu dokumentieren,
- Werk- und Hilfsstoffe auszuwählen und einzusetzen,
- Zubehör auszuwählen und einzuarbeiten,
- Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen auszuwählen und einzusetzen,
- Teile zuzuschneiden und zu kennzeichnen und Legetechniken zu unterscheiden,
- Schnittlagebilder zu erstellen,
- Teile zusammenzunähen sowie Schweiß- oder Klebetechniken anzuwenden,
- Bügel- und Fixiertechniken anzuwenden,
- Bekleidungsartikel oder sonstige textile Artikel in unterschiedlichen Ausführungs- und Verarbeitungstechniken zu fertigen,
- Zwischen- und Endkontrollen durchzuführen,
- Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen und
- fachliche Hintergründe aufzuzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgaben zu begründen.
Als Nachweis hierfür sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
- Zuschneiden und Kennzeichnen von Teilen sowie
- Fügen von Teilen, Bügeln und Kontrollieren eines textilen Bekleidungsartikels oder sonstigen textilen Artikels.
Der Prüfling soll zu jeder der beiden genannten Tätigkeiten eine Arbeitsaufgabe durchführen und beide Arbeitsaufgaben mit betriebsüblichen Unterlagen dokumentieren. Während der Durchführung wird mit ihm zu jeder Arbeitsaufgabe ein situatives Fachgespräch geführt.
Die Prüfungszeit beträgt insgesamt acht Stunden. Die beiden situativen Fachgespräche dauern zusammen höchstens 15 Minuten.
Die Prüfungszeit beträgt insgesamt acht Stunden. Die beiden situativen Fachgespräche dauern zusammen höchstens 15 Minuten.
Abschlussprüfung Teil 2
Schriftliche Abschlussprüfung
Prüfungsbereich | Prüfungsdauer |
Planung, Fertigung und Konstruktion | 150 Minuten |
Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten |
Prüfungstermine
Praktische Abschlussprüfung
Im Prüfungsbereich Produktionsauftrag soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- Fertigungsunterlagen zu erstellen,
- Arbeitsabläufe festzulegen,
- Qualitätsstandards zu prüfen,
- Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung und zur Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen und
- fachliche Hintergründe aufzuzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung des betrieblichen Auftrags und des Prüfungsprodukts zu begründen.
Als Nachweis hierfür sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
Im Schwerpunkt Prototypen und Serienfertigung:
Im Schwerpunkt Prototypen und Serienfertigung:
- Fertigen und Analysieren eines Prototyps oder Einzelteils und
- Dokumentieren von Optimierungsvorschlägen
Im Schwerpunkt Arbeitsvorbereitung und Qualitätsprüfung:
- Erstellen einer Modellbeschreibung und von Fertigungsunterlagen für ein vorgegebenes Modell und
- Durchführen von Prüfverfahren
Im Schwerpunkt Schnitttechnik:
- Ändern eines Modells,
- Anwenden von Gradierregeln,
- Analysieren von Schnittteilen und
- Erstellen von Schnittbildern
Die Ausbildenden wählen eine der folgenden Prüfungsvarianten aus und teilen diese mit der Anmeldung zur Abschlussprüfung dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit.
Der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren. Nach der Durchführung wird mit ihm auf Grundlage der Dokumentation ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt. Dem Prüfungsausschuss ist von den Ausbildenden vor der Durchführung des betrieblichen Auftrages die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen. Die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrages einschließlich der Dokumentation beträgt 15 Stunden und 30 Minuten; das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 30 Minuten.
Der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren. Nach der Durchführung wird mit ihm auf Grundlage der Dokumentation ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt. Dem Prüfungsausschuss ist von den Ausbildenden vor der Durchführung des betrieblichen Auftrages die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen. Die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrages einschließlich der Dokumentation beträgt 15 Stunden und 30 Minuten; das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 30 Minuten.
oder
Der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt, das einem betrieblichen Auftrag entspricht, planen, fertigen, kontrollieren und die Durchführung mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren. Nach der Durchführung wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt. Die Prüfungszeit für die Herstellung des Prüfungsproduktes einschließlich der Dokumentation beträgt 15 Stunden und 40 Minuten; das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 20 Minuten.
Der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt, das einem betrieblichen Auftrag entspricht, planen, fertigen, kontrollieren und die Durchführung mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren. Nach der Durchführung wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt. Die Prüfungszeit für die Herstellung des Prüfungsproduktes einschließlich der Dokumentation beträgt 15 Stunden und 40 Minuten; das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 20 Minuten.
Gewichtung
Prüfungsbereich | Gewichtung |
Fertigungstechniken | 25 Prozent |
Planung und Fertigung | 10 Prozent |
Produktionsauftrag | 40 Prozent |
Planung, Fertigung und Konstruktion | 15 Prozent |
Wirtschafts- und Sozialkunde | 10 Prozent |
Materialbereitstellungslisten
Die aktuellen Materialbereitstellungslisten erhalten Sie geordnet unter der jeweiligen Berufsgruppe mit folgendem Link: Materialbereitstellungslisten
Bestehensregeln
Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet
worden sind:
worden sind:
- im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
- im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
- in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
- in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
Hat der Prüfling die Abschlussprüfung nicht bestanden, erfüllen jedoch die Ergebnisse der Prüfungsbereiche „Fertigungstechniken“, „Planung und Fertigung“ von Teil 1 sowie „Wirtschafts- und Sozialkunde“ von Teil 2 der Abschlussprüfung die Anforderungen nach § 16 der Textil- und Modenäherausbildungsverordnung vom 25. Juni 2015 (BGBl. I S. 1012), so hat er den Abschluss des Ausbildungsberufs Textil- und Modenäher und Textil- und Modenäherin erreicht.
Mündliche Ergänzungsprüfung
Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Planung, Fertigung und Konstruktion“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
- der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
- die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
Anrechnung von Ausbildungszeiten
Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zum Textil- und Modenäher und zur Textil- und Modenäherin kann im Umfang von zwei Jahren auf die Dauer der Berufsausbildung nach dieser Verordnung angerechnet werden. Bei der Anrechnung stehen die in der Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf zum Textil- und Modenäher und zur Textil- und Modenäherin erbrachten Leistungen dem Teil 1 der Abschlussprüfung nach den §§ 8 bis 11 gleich. In diesem Fall können die Leistungen des Prüfungsbereichs Wirtschafts- und Sozialkunde nicht auf Teil 2 der Abschlussprüfung angerechnet werden. Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zum Änderungsschneider und zur Änderungsschneiderin sowie zum Polster- und Dekorationsnäher und zur Polster- und Dekorationsnäherin kann im Umfang von jeweils einem Jahr auf die Dauer der Berufsausbildung nach dieser Verordnung angerechnet werden.
Downloads
- Formulare der PAL für den Betrieblicher Auftrag und die PAL-Variante: Textil- und Modeschneider (Link: https://www.stuttgart.ihk24.de/pal/textil-und-modeschneider-in-4484-4487-4488-4489-4491--5155370)
- Dokumentation Textil- und Modeschneider - Abschlussprüfung Teil 1 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 262 KB) (Nr. 3890154)
- Informationen für die Praxis Textil- und Modeschneider/-in (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 275 KB) (Nr. 2974608)