Technische Ausbildungsprüfungen
Textil- und Modenäher/-in
Zwischenprüfung
Die Zwischenprüfung soll zum Anfang des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Zuschneiden und Nähen statt. In diesem soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Zuschneiden und Nähen statt. In diesem soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- Auftragsunterlagen zu prüfen und technische Unterlagen anzuwenden,
- Skizzen zu erstellen und anzuwenden,
- Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung von Eigenschaften und Verwendungszweck auszuwählen und einzusetzen,
- Zubehör auszuwählen und einzuarbeiten,
- Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen auszuwählen und einzusetzen,
- Teile zuzuschneiden, zu kontrollieren und zu kennzeichnen,
- Werk- und Hilfsstoffe zwischenzubügeln und zu fixieren,
- Nähte anzufertigen und Teile zusammenzunähen,
- Zwischenkontrollen durchzuführen und
- Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen.
Der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen. Weiterhin soll er Aufgaben, die sich auf das Prüfungsstück beziehen, schriftlich bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt für die Anfertigung des Prüfungsstückes fünf Stunden und für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben 60 Minuten.
Schriftliche Abschlussprüfung
Prüfungsbereich | Prüfungsdauer |
Planung und Fertigung
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120 Minuten
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Wirtschafts- und Sozialkunde
|
60 Minuten
|
Prüfungstermine
Praktische Abschlussprüfung
Im Prüfungsbereich Fertigungstechniken soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- Aufträge zu erfassen und technische Unterlagen anzuwenden,
- Skizzen und Fachzeichnungen zu erstellen und anzuwenden,
- Arbeitsschritte festzulegen und zu dokumentieren,
- Werk- und Hilfsstoffe auszuwählen und einzusetzen,
- Zubehör auszuwählen und einzuarbeiten,
- Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen auszuwählen und einzusetzen,
- Teile zuzuschneiden und zu kennzeichnen und Legetechniken zu unterscheiden,
- Schnittlagebilder zu erstellen,
- Teile zusammenzunähen sowie Schweiß- oder Klebetechniken anzuwenden,
- Bügel- und Fixiertechniken anzuwenden,
- Bekleidungsartikel oder sonstige textile Artikel in unterschiedlichen Ausführungs- und Verarbeitungstechniken zu fertigen,
- Zwischen- und Endkontrollen durchzuführen,
- Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen und
- fachliche Hintergründe aufzuzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgaben zu begründen.
Als Nachweis hierfür sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
- Zuschneiden und Kennzeichnen von Teilen sowie
- Fügen von Teilen, Bügeln und Kontrollieren eines Bekleidungsartikels oder sonstigen textilen Artikeln.
Der Prüfling soll zu jeder der beiden bei Nummer 1 und 2 genannten Tätigkeiten eine Arbeitsaufgabe durchführen und beide Arbeitsaufgaben mit betriebsüblichen Unterlagen dokumentieren. Während der Durchführung wird mit ihm zu jeder Arbeitsaufgabe ein situatives Fachgespräch geführt. Die Prüfungszeit beträgt insgesamt acht Stunden. Die beiden situativen Fachgespräche dauern zusammen höchstens 15 Minuten.
Zeitraum:
Abschlussprüfung Sommer: Juni / Juli
Abschlussprüfung Winter: Januar / Februar
Abschlussprüfung Winter: Januar / Februar
Gewichtung
Prüfungsbereich | Gewichtung |
Fertigungstechniken
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60 Prozent
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Planung und Fertigung
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30 Prozent
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Wirtschafts- und Sozialkunde
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10 Prozent
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Materialbereitstellungslisten
Die aktuellen Materialbereitstellungslisten erhalten Sie geordnet unter der jeweiligen Berufsgruppe mit folgendem Link: Materialbereitstellungslisten
Bestehensregeln
Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
- im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
- in mindestens zwei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
- in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
Mündliche Ergänzungsprüfung
Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Planung und Fertigung“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
- der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
- die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
Fortsetzung der Berufsausbildung
Die Ausbildung kann nach erfolgreichem Abschluss der Berufsausbildung zum Textil- und Modenäher und zur Textil- und Modenäherin im Ausbildungsberuf zum Textil- und Modeschneider und zur Textil- und Modeschneiderin nach den Vorschriften für das dritte Ausbildungsjahr fortgesetzt werden.