Technische Ausbildungsprüfungen

Maschinen- und Anlagenführer/-in

Zwischenprüfung

Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zu Beginn des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. Der Prüfling soll in insgesamt höchstens drei Stunden eine praktische Aufgabe durchführen sowie in insgesamt höchstens 60 Minuten Aufgaben, die im Zusammenhang mit der praktischen Aufgabe stehen, schriftlich bearbeiten.
Hierfür kommt schwerpunktorientiert insbesondere in Betracht:
  1. Positionieren von Maschinenelementen,
  2. Vorbereiten von Maschinen und Anlagen für die Produktion oder
  3. Einstellen und Kontrollieren von Maschinen- und Anlagenelementen sowie Zusatzeinrichtungen

Schriftliche Abschlussprüfung

Prüfungsbereich Prüfungszeit
Produktionstechnik
120 Minuten
Produktionsplanung
60 Minuten
Wirtschafts- und Sozialkunde
60 Minuten

Prüfungstermine


Praktische Abschlussprüfung

Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in höchstens sieben Stunden bis zu zwei praktische Aufgaben durchführen.
Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
  1. Einrichten, Inbetriebnehmen und Bedienen einer Maschine oder Anlage,
  2. Umrüsten, Inbetriebnehmen und Bedienen einer Maschine oder Anlage oder
  3. Durchführen einer vorbeugenden Instandsetzung einschließlich der Inbetriebnahme.
Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe planen, Werkzeuge, Betriebs- und Hilfsstoffe festlegen, Messungen durchführen, technische Unterlagen nutzen, Prozesse steuern, Qualitätsprüfungen, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz durchführen kann.
Zeitraum:
Abschlussprüfung Sommer: Juni / Juli
Abschlussprüfung Winter: Januar / Februar

Materialbereitstellungslisten

Die aktuellen Materialbereitstellungslisten erhalten Sie geordnet unter der jeweiligen Berufsgruppe mit folgendem Link: Materialbereitstellungslisten

Bestehensregeln

Die Prüfung ist bestanden, wenn
  1. im praktischen Prüfungsteil und
  2. im schriftlichen Prüfungsteil
jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. In zwei der Prüfungsbereiche des schriftlichen Teils müssen mindestens ausreichende Leistungen, in dem weiteren Prüfungsbereich dürfen keine ungenügenden Leistungen erbracht worden sein.

Mündliche Ergänzungsprüfung

Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

Ihre Ansprechpartner in der IHK Schwaben für die einzelnen Fachrichtungen

Fachrichtung Ansprechpartner/-in Durchwahl
Druckweiter- und Papierverarbeitung
Alexander Ketzer
220
Lebensmitteltechnik
Nadine Kislinger
1406
Metall- und Kunststofftechnik
Nadine Kislinger
1406
Textiltechnik
Jennifer Stauffer
338
Textilveredelung
Jennifer Stauffer
338