Handel

Tarife und Löhne im Einzel- und Großhandel

Grundsätzlich können Arbeitgeber mit ihren Mitarbeitern das Arbeitsentgelt frei vereinbaren.
Tarifverträge gelten für ein bestimmtes Arbeitsverhältnis, wenn
  • die Geltung eines bestimmten Tarifvertrages vertraglich vereinbart wurde, der Tarifvertrag also durch individuelle Vereinbarung oder durch Betriebsvereinbarung in den jeweiligen Arbeitsvertrag einbezogen wurde,
  • Arbeitgeber als Mitglied des Arbeitgeberverbandes und Arbeitnehmer als Gewerkschaftsmitglied tarifgebunden sind oder
  • ein Tarifvertrag durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales für allgemeinverbindlich erklärt worden ist. Die Übersicht der allgemeinverbindlichen Tarifverträge finden Sie im Internetauftritt des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Sie wird regelmäßig aktualisiert.
Für den allgemeinen Einzelhandel in Bayern (ausgenommen sind der Buch- und Verlagshandel, Brennstoff- sowie der Möbelhandel) gibt es neben dem Tarifvertrag für Gehälter, Löhne und Ausbildungsvergütungen auch einen Tarifvertrag über die Warenverräumung im Verkauf.
Daneben existieren noch der Manteltarifvertrag, ein Tarifvertrag über die Höhe vermögenswirksamer Leistungen und einer über die Sonderzahlung.
Für den allgemeinen Großhandel in Bayern (ausgenommen sind der genossenschaftliche Großhandel sowie der Brennstoffgroßhandel) gilt die Besonderheit, dass der Manteltarifvertrag und der Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen als allgemeinverbindlich erklärt wurden. Dies hat zur Folge, dass sich auch nicht tarifgebundene Großhandelsunternehmen an den Tarifvertrag halten müssen.