Gewerberecht
Bewachungs- und Sicherheitsunternehmen
1. Unternehmer im Bewachungsgewerbe
Unternehmer, die im Bewachungsgewerbe selbständig tätig werden möchten, benötigen neben einer Gewerbeanmeldung eine Erlaubnis nach § 34 a Gewerbeordnung (GewO). Zuständig für die Beantragung dieser Erlaubnis ist die Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt oder kreisfreie Stadt).
Die Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung sind neben der persönlichen Zuverlässigkeit, einer Haftpflichtversicherung, einem Nachweis der für den Gewerbebetrieb vorhandenen Geldmittel auch der Nachweis der bestandenen Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe.
2. Mit Bewachungsaufgaben betrautes Personal
Auch das mit Bewachungsaufgaben betraute Personal muss neben der persönlichen Zuverlässigkeit eine Unterrichtung nachweisen. Bestimmte Bewachungsaufgaben dürfen darüber hinaus nur mit einer bestandenen Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe ausgeübt werden.
Die IHK Schwaben bietet das Unterrichtungsverfahren für Angestellte sowie die Sachkundeprüfung im Wach- und Sicherheitsgewerbe an.
3. Termine und Anmeldeformular zur Unterrichtung für das Wach- und Sicherheitsgewerbe (§ 34 a GewO)
Das Unterrichtungsverfahren vermittelt für die spätere Bewachungstätigkeit:
- spezifische Pflichten,
- spezifische Befugnisse
- deren praktische Anwendung.
Die Unterrichtung erfolgt in deutscher Sprache.
Weitere Informationen rund um die Unterrichtung finden Sie in unserem Artikel "Termine und Anmeldeformular (Unterrichtung § 34 a GewO)".
Hinweis: Diese Information soll – als Service Ihrer IHK – nur erste Hinweise in übersichtlicher Form geben und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
Stand: August 2024