Fernabsatzhandel
Der Unternehmer muss dabei dem Verbraucher vor Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers klar und verständlich u.a. folgende Informationen zur Verfügung stellen:
Der Unternehmer muss dem Verbraucher außerdem innerhalb einer angemessenen Frist nach Vertragsschluss, spätestens bei Lieferung der Ware oder bevor mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen wird, eine Bestätigung des Vertrages, in der der Vertragsinhalt wiedergegeben wird, auf einem dauerhaften Datenträger (zum Beispiel Schriftstück, E-Mail, CD-Rom) zur Verfügung stellen. Das Einstellen auf einer Internetseite reicht nicht aus. Diese Vertragsbestätigung muss auch die in Artikel 246a EGBGB genannten Informationen enthalten, es sei denn, der Verbraucher hat diese Informationen bereits vor Vertragsschluss auf einem dauerhaften Datenträger vom Unternehmer erhalten.
Zusätzlich muss ein Unternehmer, der einen Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr abschließt, dem Kunden, gleichgültig, ob dieser Verbraucher oder Unternehmer ist, nach § 312 i BGB und Art. 246c EGBGB
Die Widerrufsfrist beginnt bei einem Verbrauchsgüterkauf,
Fernabsatzverträge
Fernabsatzverträge sind aus unserem Alltag kaum wegzudenken – ob beim Online-Shopping oder bei Bestellungen per Telefon. Doch welche rechtlichen Regelungen greifen hier, und welche Rechte haben Verbraucher? Ein Blick auf die Grundlagen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und den Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) bringt Klarheit.
- Anwendungsbereich
- Sonderfall E-Commerce
- Grundsätzliche Informationen
- Zusätzliche Informationspflichten im E-Commerce
- Widerrufsrecht
- Vereinbarung weiterer entgeltpflichtiger Leistungen
- Hinweis auf Online-Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform) im E-Commerce
- Datenschutzerklärung im E-Commerce
- Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
- VII. Wettbewerbsrecht
Anwendungsbereich
Das Fernabsatzrecht gilt für Verträge über den Verkauf von Waren, bestimmten Dienstleistungen sowie Immobilienmaklerverträgen. Die Regelungen finden jedoch keine Anwendung, wenn das Vertriebssystem nicht auf den Fernabsatz ausgerichtet ist, wie etwa bei einem Vertreterbesuch. Weitere Ausnahmen sind in § 312 BGB aufgeführt.
Auch wenn im Internet bestellte Waren im Geschäft abgeholt werden, handelt es sich um ein Fernabsatzgeschäft. Kommt es jedoch vor Vertragsschluss zu einem persönlichen Kontakt, beispielsweise durch eine Beratung vor Ort im Geschäft, hängt die Einstufung als Fernabsatzvertrag vom Einzelfall ab.
Sonderfall E-Commerce
Besondere Regelungen gelten für den E-Commerce, d.h. den Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen über das Internet, der einen Sonderfall des Fernabsatzvertrages darstellt. Verträge können rechtswirksam auch via Internet geschlossen werden. Eine im Einzelfall erforderliche Schriftform kann in der Regel durch die digitale Signatur ersetzt werden. Nicht im E-Commerce abgeschlossen werden können nach wie vor solche Verträge, die über die Schriftform hinaus weiteren Formanforderungen (zum Beispiel der notariellen Beurkundung) unterliegen. So ist es nicht möglich, Gesellschafts- oder Grundstückskaufverträge auf diesem Weg abzuschließen.
Grundsätzliche Informationen
Im Fernabsatzhandel
Durch das BGB und insbesondere das EGBGB werden dem Unternehmer bei Fernabsatzgeschäften umfassende Informationspflichten auferlegt. Bereits im Vorfeld des Vertragsschlusses muss er unter anderem den geschäftlichen Zweck sowie seine Identität offenlegen. Zudem muss er auf klare und verständliche Weise den Verbraucher über Einzelheiten, wie die wesentlichen Merkmale der Ware beziehungsweise der Dienstleistung und deren Preise sowie das Widerrufsrecht informieren.
Der Unternehmer muss dabei dem Verbraucher vor Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers klar und verständlich u.a. folgende Informationen zur Verfügung stellen:
- wesentliche Eigenschaften der Waren oder Dienstleistung,
- seine Identität, zum Beispiel seinen Handelsnamen, seine Anschrift, seine Telefonnummer, gegebenenfalls Telefaxnummer und E-Mail-Adresse sowie ggf. die Anschrift und die Identität des Unternehmers, in dessen Auftrag er handelt; ein etwaige abweichende Anschrift für Beschwerden ist ebenfalls anzugeben,
- den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller Steuern und Abgaben. Kann der Preis aufgrund der Beschaffenheit der Ware oder Dienstleistung nicht im Voraus berechnet werden, muss über die Art der Preisberechnung informiert werden. Zudem muss angegeben werden, dass die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile in der Preisangabe enthalten sind,
- im Falle eines unbefristeten Vertrags oder eines Abonnement-Vertrags den Gesamtpreis; dieser umfasst die pro Abrechnungszeitraum anfallenden Gesamtkosten und, wenn für einen solchen Vertrag Festbeträge in Rechnung gestellt werden, ebenfalls die monatlichen Gesamtkosten; können die Gesamtkosten nicht im Voraus berechnet werden können, ist die Art der Preisberechnung anzugeben,
- die Versandkosten,
- gegebenenfalls Kosten für die Nutzung des für den Vertragsabschluss genutzten Fernkommunikationsmittels, sofern diese über die Kosten für die bloße Nutzung des Fernkommunikationsmittels hinausgehen (Beispiel: Telefonnummern mit 0180- oder 0900-Vorwahl).
- Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen sowie der Termin, bis zu dem der Unternehmer die Ware liefern oder die Dienstleistung erbringen muss. Hierzu wird die Ansicht vertreten, dass nicht ein bestimmtes Datum angegeben werden muss, sondern, wie bisher auch die Angabe einer Lieferfrist zulässig sein soll. Es bleibt allerdings abzuwarten, ob dies einer gerichtlichen Überprüfung standhalten wird. Die Angabe, wann die Ware versandbereit ist, reicht nicht. Zu den Zahlungsbedingungen gehören auch die Zahlungsarten und die Kosten, die gegebenenfalls durch Nutzung einer bestimmten Zahlungsart ausgelöst werden. Hier ist zu beachten, dass mindestens ein kostenfreies gängiges Zahlungsmittel angeboten werden muss. Die Kosten, die für eine bestimmte Zahlungsart erhoben werden, dürfen die Kosten, die dem Unternehmer durch den Einsatz des Zahlungsmittels entstehen, nicht übersteigen,
- das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts. Dabei ist allerdings darauf zu achten, dass dieser Hinweis nicht zu sehr herausgehoben werden darf, da ansonsten die Gefahr besteht, dass mit einer sog. Selbstverständlichkeit geworben wird, was wettbewerbswidrig wäre,
- gegebenenfalls das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienst, Kundendienstleistungen und Garantien,
- gegebenenfalls die Laufzeit des Vertrages oder die Bedingungen der Kündigung unbefristeter Verträge oder sich automatisch verlängernder Verträge sowie
- gegebenenfalls die Mindestdauer der Verpflichtung, die der Verbraucher mit dem Vertrag eingeht,
- gegebenenfalls Funktionsweise digitaler Inhalte einschließlich anwendbarer Schutzmaßnahmen für solche Inhalte,
- Informationen zu den Bedingungen, Fristen und dem Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts sowie zum Muster-Widerrufsformular, gegebenenfalls darüber, dass der Verbraucher die Kosten der Rücksendung zu tragen hat und zusätzlich über die Kosten für die Rücksendung der Waren, wenn die Waren auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht auf dem normalen Postweg zurückgesendet werden können. Soweit ein Widerrufsrecht nicht besteht, ist der Verbraucher auch darüber zu informieren, ebenso über die Möglichkeit des vorzeitigen Erlöschens des Widerrufsrechts (siehe zum Widerrufsrecht im Einzelnen unter 3.).
Eine vollständige Aufzählung der Informationspflichten ist in einem Merkblatt weder sinnvoll noch möglich. Die Informationspflichten sind im Wesentlichen in Art. 246a § 1 EGBGB geregelt.
Der Unternehmer muss dem Verbraucher außerdem innerhalb einer angemessenen Frist nach Vertragsschluss, spätestens bei Lieferung der Ware oder bevor mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen wird, eine Bestätigung des Vertrages, in der der Vertragsinhalt wiedergegeben wird, auf einem dauerhaften Datenträger (zum Beispiel Schriftstück, E-Mail, CD-Rom) zur Verfügung stellen. Das Einstellen auf einer Internetseite reicht nicht aus. Diese Vertragsbestätigung muss auch die in Artikel 246a EGBGB genannten Informationen enthalten, es sei denn, der Verbraucher hat diese Informationen bereits vor Vertragsschluss auf einem dauerhaften Datenträger vom Unternehmer erhalten.
Wichtig: Der Unternehmer kann Kosten, wie Fracht-, Liefer- und Versandkosten vom Verbraucher nur verlangen, soweit er über diese Kosten hinreichend informiert hat.
Zusätzliche Informationspflichten im E-Commerce
Impressumspflicht
Wer im Internet Waren anbietet, hat darüber hinaus gemäß § 5 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) Informationen bereit zu stellen, in denen sich Angaben über den Anbieter beziehungsweise sein Unternehmen finden. Diese Pflicht trifft aber auch diejenigen, die über ihre Internetseite einen Vertragsschluss nicht ermöglichen, sondern dort nur ihr Unternehmen vorstellen. Teilweise sind die verlangten Informationen identisch mit denen aus Art. 246a EGBGB. Die Angaben müssen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und jederzeit verfügbar sein. Die Informationen müssen dazu an gut wahrnehmbarer Stelle stehen und ohne langes Suchen auffindbar sein. Es reicht aus, wenn auf jeder Seite des Internetauftritts ein ohne weiteres auffindbarer Link zu den Angaben zu finden ist. Der Link muss eindeutig beschriftet sein. Der Bundesgerichtshof (BGH) hält die Bezeichnungen „Impressum“ und „Kontakt“ für eindeutig; bei Versteigerungsplattformen genügt nach h.M. „mich“.
Ausführliche Informationen zum Impressum sowie Mustertexte erhalten Sie in unserem Artikel „Impressum“.
Weitere Pflichten
Zusätzlich muss ein Unternehmer, der einen Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr abschließt, dem Kunden, gleichgültig, ob dieser Verbraucher oder Unternehmer ist, nach § 312 i BGB und Art. 246c EGBGB
- angemessene technische Mittel zur Fehlerkorrektur vor Abgabe einer Bestellung zur Verfügung stellen,
- den Eingang einer Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege bestätigen,
- die Möglichkeit verschaffen, den Vertragstext einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und zu speichern.
Außerdem muss er den Kunden informieren:
- welche einzelnen technischen Schritte zu einem Vertragsschluss führen,
- ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist,
- wie er Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkennen und berichtigen kann,
- welche Sprachen für den Vertragsschluss zur Verfügung stehen,
- welchen Verhaltenskodizes sich der Unternehmer unterwirft und wie die zugehörigen Regelwerke elektronisch erreichbar sind.
Soweit der Kunde ein Verbraucher ist, muss er diesen außerdem spätestens beim Bestellvorgang über die von ihm akzeptierten Zahlungsmittel informieren (siehe dazu oben unter 1.). Des Weiteren sind an dieser Stelle auch Informationen über eventuelle Lieferbeschränkungen zu geben, zum Beispiel Länder, in die nicht geliefert wird, aber auch der Hinweis, dass keine Lieferung an eine Packstation erfolgt.
„Button-Lösung“
Gemäß § 312j Abs. 3 S. 1 BGB muss im elektronischen Geschäftsverkehr bei Verträgen über entgeltliche Leistungen die Bestellsituation so gestaltet sein, dass der Verbraucher ausdrücklich bestätigt, sich zur Zahlung zu verpflichten. Wird die Bestellung über eine Schaltfläche ausgelöst, so erfüllt der Unternehmer diese Pflicht nur, wenn die Schaltfläche gut lesbar mit „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer ebenso eindeutigen Formulierung beschriftet ist (§ 312j Abs. 3 S. 2 BGB).
Der Begriff „Schaltfläche“ umfasst alle grafischen Bedienelemente, die eine Aktion auslösen können, einschließlich Hyperlinks oder Auswahlkästen (Checkboxen). Zulässige Beschriftungen neben „zahlungspflichtig bestellen“ sind beispielsweise „kostenpflichtig bestellen“, „zahlungspflichtigen Vertrag schließen“ oder „kaufen“. Unzulässig sind Formulierungen wie „Anmeldung“, „weiter“ oder „bestellen“, da sie nicht eindeutig auf eine Zahlungspflicht hinweisen. Gerichte haben Beschriftungen wie „Bestellung abgeben“ (OLG Hamm) und „Jetzt verbindlich anmelden (zahlungspflichtiger Reisevertrag)“ (LG Berlin) als unzureichend eingestuft.
Die Beschriftung muss gut lesbar sein, wobei Schriftgröße, Schriftart und ausreichender Kontrast berücksichtigt werden müssen. Ablenkende grafische Elemente oder unleserliche Farbgestaltungen (z. B. rote Schrift auf dunkelrotem Hintergrund) sind unzulässig.
Der Vertrag wird nur geschlossen, wenn der Unternehmer die Vorgaben aus § 312j Abs. 3 BGB erfüllt. Das bedeutet, dass bei einem Verstoß gegen diese Vorgaben der Verbraucher nicht nur ein Widerrufsrecht hat, sondern ein Vertrag gar nicht zustande gekommen ist. Die Beweislast für die Erfüllung der Anforderungen aus § 312j Abs. 3 BGB trägt der Unternehmer.
Besonderheiten bei Versteigerungsplattformen oder anderen Internetauktionsplattformen:
Bei Versteigerungsplattformen oder anderen derartigen Internetauktionsplattformen gibt es Besonderheiten, die zu beachten sind: Der Verkäufer kann bei Internetauktionen als Information über den Gesamtpreis keinen eigenen Preis angeben, da diesen der Käufer bestimmt. Daher soll der Gesetzesbegründung zufolge als Preis der Betrag genannt werden, den der Käufer maximal zu zahlen bereit ist, also sein Höchstgebot. Als Information auf der Schaltfläche sollen hier die Worte „Gebot abgeben“ oder „Gebot bestätigen“ ausreicht.
Widerrufsrecht
Bei Verträgen über Waren und Dienstleistungen hat der Verbraucher bei Fernabsatzgeschäften ein Widerrufsrecht.
Widerrufsfrist
Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage, soweit nicht gesetzlich etwas anderes vorgesehen ist. Für den Verbrauchsgüterkauf sieht § 356 Abs. 2 BGB eine komplizierte Regelung zum Fristbeginn vor:
Die Widerrufsfrist beginnt bei einem Verbrauchsgüterkauf,
- der nicht unter die Buchstaben b bis d fällt, sobald der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht Frachtführer ist, die Waren erhalten hat,
- bei dem der Verbraucher mehrere Waren im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt hat und die Waren getrennt geliefert werden, sobald der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht Frachtführer ist, die letzte Ware erhalten hat,
- bei dem die Ware in mehreren Teilsendungen oder Stücken geliefert wird, sobald der Verbraucher oder ein vom Verbraucher benannter Dritter, der nicht Frachtführer ist, die letzte Teilsendung oder das letzte Stück erhalten hat,
- der auf die regelmäßige Lieferung von Waren über einen festgelegten Zeitraum gerichtet ist, sobald der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht Frachtführer ist, die erste Ware erhalten hat.
Die Widerrufsfrist beginnt nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den Anforderungen des Art. 246a Abs. 2 Nr.1 EGBGB über sein Widerrufsrecht informiert hat.
Beachte: Das sogenannte ewige Widerrufsrecht ist abgeschafft. Das Widerrufsrecht erlischt, mit Ausnahme von Finanzdienstleistungen, spätestens 12 Monate und 14 Tage nach Beginn der Widerrufsfrist.
Widerrufsbelehrung, Muster-Widerrufsformular
Der Unternehmer muss den Verbraucher über das Bestehen beziehungsweise Nichtbestehen seines Widerrufsrechts sowie den Beginn usw. des Widerrufsrechts informieren. Wichtig ist dabei, dass die Widerrufsbelehrung deutlich gestaltet ist und dem Verbraucher seine wesentlichen Rechte deutlich macht. Dabei ist vom Gesetzgeber keine bestimmte Form vorgeschrieben. Empfehlenswert ist es dazu die Muster-Widerrufsbelehrung sowie das Muster-Widerrufsformular des Gesetzgebers zu verwenden.
Die Widerrufsbelehrung sowie das Muster-Widerrufsformular sollten dem Verbraucher zusätzlich zur Information auf der Internetseite auf einem dauerhaften Datenträger, wie zum Beispiel E-Mail spätestens bei der Lieferung der Ware zur Verfügung gestellt werden (§ 312 f Abs. 2 BGB).
Im Zweifelsfall trägt der Unternehmer die Beweislast dafür, dass er den Verbraucher ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht informiert hat.
Ausnahmen vom Widerrufsrecht
Bei bestimmten Waren oder Dienstleistungen bestehen Ausnahmen vom Widerrufsrecht: Die gesetzliche Regelung sieht in § 312g BGB für einige Waren vor, dass von Anfang an kein Widerrufsrecht besteht, für andere, dass das Widerrufsrecht vorzeitig erlischt.
Das Widerrufsrecht besteht nicht beziehungsweise erlischt vorzeitig u.a. bei
Das Widerrufsrecht besteht nicht beziehungsweise erlischt vorzeitig u.a. bei
- Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind,
- Verträge zur Lieferung von Waren, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum schnell überschritten würde,
- Verträgen zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde,
- Verträge zur Lieferung von Waren, wenn diese nach der Lieferung aufgrund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden,
- Verträge zur Lieferung von Ton- oder Videoaufnahmen oder Computersoftware in einer versiegelten Packung, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde,
- Verträge zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften oder Illustrierten mit Ausnahme von Abonnement-Verträgen,
- Verträge zur Erbringung von Wett- und Lotteriedienstleistungen, es sei denn, dass der Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat.
Besteht kein Widerrufsrecht oder kann es vorzeitig erlöschen, muss der Verbraucher hierüber informiert werden.
Ausübung des Widerrufsrechts
Der Widerruf muss durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer erfolgen, wenn auch nicht in Textform; daher ist zum Beispiel auch ein Widerruf per Telefon möglich. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf eindeutig hervorgehen; eine Pflicht zur Begründung des Widerrufs gibt es nicht. Zur Erklärung des Widerrufs kann der Verbraucher u.a. ein neu eingeführtes Muster-Widerrufsformular nutzen.
Der Unternehmer kann dem Verbraucher auch die Möglichkeit einräumen, entweder das Muster-Widerrufsformular oder eine andere eindeutige Widerrufserklärung auf der Internetseite des Unternehmens auszufüllen und zu übermitteln. Macht der Verbraucher von dieser Möglichkeit Gebrauch, muss allerdings der Unternehmer den Zugang des Widerrufs unverzüglich auf einem sogenannten dauerhaften Datenträger (Papier, CD, E-Mail, Telefax o.ä.) bestätigen.
Der Unternehmer kann dem Verbraucher auch die Möglichkeit einräumen, entweder das Muster-Widerrufsformular oder eine andere eindeutige Widerrufserklärung auf der Internetseite des Unternehmens auszufüllen und zu übermitteln. Macht der Verbraucher von dieser Möglichkeit Gebrauch, muss allerdings der Unternehmer den Zugang des Widerrufs unverzüglich auf einem sogenannten dauerhaften Datenträger (Papier, CD, E-Mail, Telefax o.ä.) bestätigen.
Rechtsfolgen des Widerrufs
Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren. Das bedeutet, der Unternehmer hat dem Verbraucher den Kaufpreis zurück zu erstatten und der Verbraucher muss dem Unternehmer die Ware zurückschicken. Dabei hat der Verbraucher die Kosten der Rücksendung zu tragen, § 357 Abs. 6 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Allerdings gilt dies nur dann, wenn der Unternehmer den Verbraucher im Vorfeld davon unterrichtet hat.
Informationen zum Widerrufsrecht erhalten Sie auch in unserem Artikel „Widerrufsrecht des Verbrauchers beim Onlinekauf“.
Vereinbarung weiterer entgeltpflichtiger Leistungen
Eine Entgeltpflicht für eine Leistung, die über das Entgelt für die Hauptleistung hinausgeht, kann mit einem Verbraucher nur ausdrücklich vereinbart werden. Die Gesetzesbegründung zählt hierzu entgeltpflichtige Nebenleistungen (zum Beispiel Garantieverlängerungen), aber auch Bearbeitungs- oder Verwaltungsgebühren.
Keine Voreinstellungen im E-Commerce
Beim Verkauf über das Internet darf das Unternehmen keine Voreinstellungen zu derartigen kostenpflichtigen Leistungen vornehmen, etwa durch bereits angekreuzte Checkboxen. Stattdessen muss der Verbraucher aktiv werden, d.h. er müsste in einer Check das Kreuz setzen.
Hinweis auf Online-Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform) im E-Commerce
Unternehmen, die Online-Kauf- oder Dienstleistungsverträge anbieten, sind gemäß der EU-Verordnung über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten (ODR-Verordnung) verpflichtet, einen leicht zugänglichen Link zur OS-Plattform der Europäischen Kommission auf ihrer Website bereitzustellen. Die Plattform ist unter folgendem Link erreichbar: http://ec.europa.eu/consumers/odr/.
Am besten wird der Link im Impressum platziert, damit er für Nutzer einfach auffindbar ist. Unternehmen müssen dabei auch ihre E-Mail-Adresse angeben. Diese Vorschrift betrifft nur Online-Verträge; Offline-Verträge sind ausgenommen.
Zudem müssen Unternehmen, die an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilnehmen (müssen oder freiwillig), ihre Kunden über die OS-Plattform und deren Nutzungsmöglichkeit informieren. Der Link sollte daher nicht nur auf der Website, sondern auch in E-Mails, die ein Angebot enthalten, eingefügt werden. Zudem empfiehlt sich die Aufnahme dieser Information in die AGB.
Ausführliche Informationen zur OS-Plattform finden Sie in unserem Artikel „Informationspflichten nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz“.
Datenschutzerklärung im E-Commerce
Jeder Onlineauftritt muss eine Datenschutzerklärung enthalten, also auch dann, wenn dort nur ein Unternehmen vorgestellt wird und Vertragsabschlüsse dort nicht erfolgen können. Die Datenschutzerklärung informiert Besucher der Website, wie verantwortungsbewusst der Betreiber mit ihren persönlichen Daten umgeht. Diese Erklärung muss schnell auf einer Website zu finden sein. Sie gehört in eine eigene Rubrik, die mit ein oder zwei Mausklicks von jeder Seite aus erreichbar ist.
Ausführliche Informationen zum Thema Datenschutzerklärung finden Sie in unserem Artikel “Datenschutzerklärung”.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
AGB können auch bei Fernabsatzverträgen wirksam einbezogen werden. Sie unterliegen auch dort uneingeschränkt der sog. Inhaltskontrolle.
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit die AGB überhaupt Vertragsbestandteil werden:
- Der Unternehmer muss vor Vertragsabschluss an deutlich sichtbarer Stelle auf der Website auf das Vorhandensein der AGB hinweisen,
- der Inhalt der AGB muss vollständig über die Website einsehbar sein,
- die AGB müssen auf dem Bildschirm lesbar sein (keinen zu kleinen Schriftgrad verwenden!),
- der Text der AGB muss so kurz gehalten sein, dass er auch vom Bildschirm aus in zumutbarer Weise zur Kenntnis genommen werden kann.
Ausführliche Informationen zum Thema Allgemeine Geschäftsbedingungen finden Sie in unseren Artikel „Online-Shop AGB“ und „Allgemeine Geschäftsbedingungen“.
VII. Wettbewerbsrecht
Auch im Fernabsatzrecht gelten uneingeschränkt die weiteren Regelungen des Wettbewerbsrechts, insbesondere des UWG. So ist zum Beispiel Werbung per Telefon gegenüber einem Verbraucher nach § 7 UWG verboten. Zulässig ist sie nur, wenn der Angerufene zuvor ausdrücklich eingewilligt hat.
Ausführliche Informationen rund um das Thema Wettbewerbsrecht finden Sie hier.
Stand: Januar 2025
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