Was Unternehmen über AGB wissen müssen
Mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gestalten Unternehmen ihre Verträge effizienter und transparenter. Sie regeln wiederkehrende Fragen wie Fristen oder Haftung und schaffen so Klarheit für alle Beteiligten. Voraussetzung ist eine rechtssichere Ausgestaltung.
- Wann sind AGB für Unternehmen sinnvoll?
- Gibt es eine gesetzliche Verpflichtung zur Verwendung von AGB?
- Welche rechtlichen Anforderungen gelten für AGB?
- Wie werden AGB wirksamer Bestandteil eines Vertrages?
- Welche typischen Inhalte gehören in AGB?
- Welche Klauseln häufig unwirksam?
- Was ist bei der Verwendung fremder AGB zu beachten?
- Welche Besonderheiten gelten bei Online- oder Fernabsatzverträgen?
- Welche Informationspflichten bestehen für Unternehmen bei der Verwendung von AGB in Verträgen mit Endverbrauchern gemäß dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz?
Wann sind AGB für Unternehmen sinnvoll?
AGB sind besonders für Unternehmen geeignet, die regelmäßig eine Vielzahl von Verträgen mit gleichen oder ähnlichen Regelungen abschließen. Sie dienen als fester Bestandteil des Vertrages und regeln alle Punkte, die in jedem Vertrag gleich bleiben sollen. Individuelle Vereinbarungen werden in einem gesonderten Vertragsteil festgehalten. Sollte keine spezielle Vereinbarung getroffen werden, gelten automatisch die gesetzlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) oder des Handelsgesetzbuchs (HGB).
Gibt es eine gesetzliche Verpflichtung zur Verwendung von AGB?
Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung zur Verwendung von AGB. Dennoch ist es in der Praxis für Unternehmen meist sinnvoll, AGB zu erstellen und zu nutzen. AGB erleichtern die Vertragsgestaltung und bieten eine klare Grundlage für die Vereinbarungen zwischen den Parteien.
Welche rechtlichen Anforderungen gelten für AGB?
Unternehmen, die AGB für ihre Verträge mit Geschäftspartnern oder Endverbrauchern gestalten möchten, müssen zahlreiche rechtliche Vorgaben beachten. Anders als bei individuell ausgehandelten Vereinbarungen werden AGB von einer Vertragspartei als Vertragsbestandteil vorgegeben. Daher genießen AGB einen besonderen rechtlichen Schutz. Der Gesetzgeber hat im BGB detaillierte Regelungen festgelegt, die bei der Verwendung von AGB beachtet werden müssen, um die Rechte beider Vertragsparteien zu wahren.
Beachte: Werden die AGB gegenüber einem Endverbraucher verwendet, kommen die strengen Regelungen des Verbraucherschutzes zur Anwendung. Im Falle eines Unternehmers gelten hingegen weniger strenge Schutzvorschriften.
Bei Verträgen zwischen zwei Unternehmen geht der Gesetzgeber davon aus, dass jede Partei über ausreichend Fachwissen im Vertragsrecht verfügen und komplexe Klauseln korrekt interpretieren können. Aus diesem Grund gelten Unternehmen als weniger schutzbedürftig.
Klauseln in AGB sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Denn AGB sollten klar strukturiert sein, mit Überschriften, Absätzen und einem logischen Zusammenhang. Wiederholungen und unnötige Abkürzungen sind zu vermeiden. Auch die Schriftgröße muss zumutbar sein.
Ein weiteres Kriterium für die Wirksamkeit von AGB ist die Verständlichkeit. Klauseln müssen so formuliert sein, dass auch Personen ohne juristische Ausbildung sie verstehen können. Verweise auf Paragrafen des Gesetzes allein sind unzulässig, der Gesetzestext muss zitiert und erläutert werden. Unternehmer können Klauseln oft besser verstehen als Verbraucher.
Um zu verhindern, dass AGB zu einseitigen Vorteilen führen, gibt es strenge gesetzliche Regelungen in den §§ 305 bis 310 BGB. §§ 308 und 309 BGB listen unzulässige Klauseln auf, während § 307 BGB das Gebot von Treu und Glauben im Geschäftsverkehr sicherstellt und als Auffangregelung dient.
Wie werden AGB wirksamer Bestandteil eines Vertrages?
AGB werden nur dann wirksamer Bestandteil eines Vertrages, wenn der Verwender rechtzeitig und klar erkennbar auf sie hinweist und der Vertragspartner eine zumutbare Möglichkeit zur Kenntnisnahme hat.
Endverbraucher
Mit Endverbrauchern: AGB müssen beim Vertragsschluss ausdrücklich einbezogen werden (z. B. im Angebot oder Bestellschein). Ein Hinweis erst in Rechnung oder Auftragsbestätigung ist zu spät. Der Verbraucher muss sie lesen und zustimmen können.
Unternehmer
Mit Unternehmen: Es genügt, dass die Absicht zur Geltung der AGB erkennbar ist. Schweigt der Vertragspartner, gelten sie in der Regel als akzeptiert. Bei widersprüchlichen AGB ist eine ausdrückliche Einigung nötig.
Besondere Vertragsschlüsse:
Besondere Vertragsschlüsse: Bei mündlichen Verträgen müssen AGB genannt und akzeptiert werden; in telefonischen oder Online-Verträgen müssen sie vor Vertragsschluss zugänglich sein. In laufenden Geschäftsbeziehungen kann Zustimmung auch durch Verhalten erfolgen.
Beachte: AGB sind nur wirksam, wenn sie rechtzeitig, transparent und nachweisbar in den Vertrag einbezogen werden.
Welche typischen Inhalte gehören in AGB?
AGB dienen dazu, im Massengeschäft die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragspartnern einheitlich zu regeln. Sie erleichtern den Geschäftsverkehr, schaffen Klarheit und passen gesetzliche Vorschriften an die praktischen Bedürfnisse an.
Regelungen in AGB können folgende Punkte umfassen:
- die Dauer der Vertragsbindung
- Bedingungen zur Annahme des Auftrags durch den Auftragnehmer
- den Preis
- Bestimmung, wer das Risiko einer Preiserhöhung trägt, wenn die Lieferung noch nicht erfolgt beziehungsweise die Leistung noch nicht erbracht ist (Achtung: zu Lasten des Verbrauchers frühestens nach vier Monaten zwischen Vertragsschluss und Leistung. Dann aber auch nur, wenn Kunde Recht zum Rücktritt vom Vertrag erhält)
- Fälligkeit der Zahlung
- mögliche Skontovereinbarungen
- Liefertermin
- Regelungen zu Folgen von Liefer- und Leistungsverzug
- Regelungen zu Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen (Mängelhaftung)
- Haftungsbeschränkungen für leichte Fahrlässigkeit, soweit gesetzlich zulässig
- Eigentumsvorbehalt des AGB-Verwenders bis zur vollständigen Bezahlung.
Welche Klauseln häufig unwirksam?
Klauseln in AGB, die gegen Treu und Glauben verstoßen und den Vertragspartner unangemessen benachteiligen, sind unwirksam. Dies gilt besonders in Verträgen mit Verbrauchern. Unwirksame Regelungen können Unternehmen daran hindern, sich auf diese AGB-Bestimmungen zu berufen und zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen sowie hohen Kosten führen.
Unangemessene Klauseln
Wann eine Klausel entgegen von Treu und Glauben den Vertragspartner unangemessen benachteiligt, hängt davon ab, ob es sich bei dem Vertragspartner um einen Verbraucher oder ein Unternehmer handelt. Nicht so strengen Regelungen sind AGB im Geschäftsverkehr mit Unternehmen unterworfen. In diesem Fall finden eine Reihe von Vorschriften der §§ 305 ff. BGB keine Anwendung.
Einige Klauseln sind nur in Verträgen mit Verbrauchern unwirksam, beispielsweise
- kürzere Verjährungsfrist bei Mängelansprüchen als zwei Jahre bei neuen Sachen und kürzer als ein Jahr bei gebrauchten Sachen
- Erhöhung eines Entgelts für Waren oder Leistungen, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden (außer bei Dauerschuldverhältnissen, aber auch hier gibt es strenge Voraussetzungen).
Folgende Klauseln wären in AGB von Verträgen mit Verbrauchern und Geschäftspartnern unwirksam:
- „Reparaturleistung nur gegen Vorkasse“
- „Die Aufrechnung mit einer unbestrittenen oder rechtskräftigen Forderung ist ausgeschlossen“
- pauschaler Haftungsausschluss des Verwenders für grob fahrlässige oder vorsätzliche Vertragsverletzungen sowie die Verletzung von Körper, Leben und Gesundheit sowie für Kardinalpflichtverletzungen
Darüber hinaus sind viele weitere unwirksame Klauseln denkbar. Zu den bereits bekannten Beispielen gesellen sich im täglichen Geschäftsleben regelmäßig neue bedenkliche Formulierungen.
Unverständliche Klauseln
Allgemein unterliegt der Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Verpflichtung, diese verständlich zu formulieren. Die Regelungen müssen so klar und einfach geschrieben sein, dass sie auch von Personen ohne juristische Kenntnisse verstanden werden können. Der Kunde muss die AGB in einer zumutbaren Weise zur Kenntnis nehmen können. Das bedeutet, dass die AGB leicht lesbar und gut sichtbar sein müssen – sie dürfen nicht nur mit einer Lupe gelesen werden können.
Überraschende Klauseln
Klauseln, deren Inhalt so ungewöhnlich ist, dass die andere Vertragspartei nicht damit rechnen muss, werden nicht Bestandteil des Vertrages. Eine Klausel gilt als ungewöhnlich, wenn sie dem bisherigen Verlauf der Vertragsverhandlungen, der Werbung des Verwenders oder dem allgemeinen Leitbild des Vertrages widerspricht. Ob eine Klausel als „überraschend“ einzustufen ist, richtet sich nach der Verständnismöglichkeit des durchschnittlichen Kunden.
Beispiele für überraschende Klauseln sind:
- Zusicherung des Kunden als Kaufmann
- Anwendung ausländischen Rechts
- Missverständliche Ausschlussfristen
- Entgeltklauseln bei typischerweise kostenlosen Dienstleistungen im Internet
- Unübliche Platzierung von Klauseln: Wenn eine Klausel an einer untypischen oder schwer auffindbaren Stelle im Vertrag steht, kann sie ebenfalls als überraschend angesehen werden.
Was ist bei der Verwendung fremder AGB zu beachten?
Die Übernahme fremder AGB ist mit erheblichen Risiken verbunden. Da AGB urheberrechtlich geschützt sind, kann die Übernahme fremder Texte eine Verletzung geistigen Eigentums darstellen und damit Abmahnungen oder rechtliche Schritte nach sich ziehen. Hinzu kommt, dass die AGB anderer Unternehmen meist individuell auf deren Geschäftsmodell zugeschnitten sind und daher nicht ohne Weiteres auf ein anderes Unternehmen übertragbar sind. Werden solche Klauseln ungeprüft übernommen, besteht die Gefahr, dass sie unpassend, fehlerhaft oder sogar unwirksam sind. Unwirksame AGB-Klauseln können im Streitfall nicht nur rechtliche Probleme verursachen, sondern auch das Vertrauen der Geschäftspartner beeinträchtigen. Um diese Risiken zu vermeiden, sollten Unternehmen ihre AGB stets individuell erstellen oder anpassen lassen.
Welche Besonderheiten gelten bei Online- oder Fernabsatzverträgen?
Bei Online- oder Fernabsatzverträgen gelten besondere Vorschriften, die über die allgemeinen Regelungen für Verträge hinausgehen. Kunden müssen beim Vertragsschluss die Möglichkeit haben, die AGB abzurufen und in einer wiedergabefähigen Form, beispielsweise als PDF-Dokument, zu speichern. Damit wird sichergestellt, dass die Vertragsbedingungen auch nach Vertragsschluss nachvollzogen werden können. Außerdem muss technisch gewährleistet sein, dass die Vertragspartner die AGB lesen können und ihre Kenntnisnahme bestätigen. Ein einfacher Mausklick, mit dem die AGB als zur Kenntnis genommen bestätigt werden, genügt in diesem Zusammenhang. Darüber hinaus sind Online-Händler verpflichtet, bei Verträgen mit Endverbrauchern bestimmte Pflichtinformationen bereitzustellen. Diese Informationen müssen auf den Internetseiten leicht zugänglich gemacht werden und sollten auch in die AGB aufgenommen werden, um Transparenz und Rechtssicherheit zu gewährleisten.
Welche Informationspflichten bestehen für Unternehmen bei der Verwendung von AGB in Verträgen mit Endverbrauchern gemäß dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz?
Unternehmer, die Verträge mit Endverbrauchern schließen und dabei AGB verwenden oder eine Webseite betreiben, müssen nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) darüber informieren, ob sie zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle bereit oder verpflichtet sind. Hier finden Sie weitere Informationen zum Verbraucherstreitbeilegungsgesetz.
Stand: August 2025
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