Vertragsrecht

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind ein fester Bestandteil moderner Geschäftsprozesse. Sie bieten klare und einheitliche Regelungen für wiederkehrende Vertragsabschlüsse und erleichtern somit den Ablauf im Massengeschäft. Hier erhalten Sie Tipps zur Erstellung von AGB sowie Antworten auf häufige rechtliche Fragestellungen.

Verwendung und Gestaltung von AGB

In AGB können unbestimmte Rechtsbegriffe konkretisiert werden. Soweit das Gesetz beispielsweise von „angemessenen“ Fristen spricht, können diese in den AGB genauer bestimmt werden.
Dem Gestaltungsspielraum sind allerdings durch die Vorschriften der §§305ff im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sowie durch die ergänzende Rechtsprechung enge Grenzen gesetzt.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) eignen sich besonders für Unternehmen, die
  • regelmäßig
  • eine Vielzahl von Verträgen
  • mit gleichartigen Regelungen
abschließen. Als fester Bestandteil des Vertrags regeln die AGB alle Punkte, die in jedem Vertrag einheitlich bleiben. Individuelle Absprachen werden im speziellen Vertragsteil festgehalten. Sollten die Vertragsparteien keine gesonderten Vereinbarungen treffen, gelten automatisch die gesetzlichen Bestimmungen (z. B. aus dem BGB oder HGB).
Aufgrund der Vertragsfreiheit keine Pflicht zur Verwendung von AGB. In der betrieblichen Praxis empfiehlt es sich meist, aus oben genannten Gründen AGB zu erstellen und zu verwenden.
Unternehmen, die AGB für ihre Verträge mit Geschäftspartnern oder Endverbrauchern gestalten möchten, haben zahlreiche Kriterien zu beachten. Anders als andere vertragliche Vereinbarungen werden die AGB nicht zwischen den Vertragsparteien ausgehandelt. Vielmehr gibt eine Vertragspartei die AGB als Vertragsbestandteil vor. Aus diesem Grund unterliegen AGB einem strengen Schutz.
Der Gesetzgeber hat im BGB Regeln aufgestellt, die bei der Verwendung von AGB beachtet werden müssen.
Beachte:
Werden die AGB gegenüber einem Endverbraucher verwendet, greift der strenge Verbraucherschutz.
Bei der Verwendung von AGB gegenüber einem Unternehmer greifen nicht ganz so strenge Schutzvorschriften.
Bei Verträgen zwischen zwei Unternehmen geht der Gesetzgeber davon aus, dass sie über genügend Fachwissen im Vertragsrecht verfügen, um auch schwierige Klauseln richtig zu interpretieren. Sie gelten daher als weniger schutzbedürftig.
Für AGB gilt allgemein der Grundsatz, dass solche Klauseln unwirksam sind, die den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.
AGB sollten daher übersichtlich mit Überschriften und Absätzen und insgesamt logisch im thematischen Zusammenhang aufgebaut sein. Unnötige Wiederholungen und Abkürzungen sind zu vermeiden. Auch die Schriftgröße ist ein wichtiger Aspekt. Es ist Verbrauchern und Unternehmern nicht zuzumuten, dass sie eine Lupe zum Lesen der AGB einsetzen.
Eine weitere Voraussetzung für die Wirksamkeit von AGB ist das Verständlichkeitsgebot. Das bedeutet, dass alle in AGB getroffenen Regelungen so verständlich formuliert sein müssen, dass Vertragspartner ohne juristische Ausbildung sie problemlos verstehen können. Klauseln, die lediglich den Paragraphen eines Gesetzes nennen, sind daher unwirksam. Der Gesetzestext muss mindestens zitiert, möglichst auch erklärt werden. Verbraucher wie Unternehmer müssen in der Lage sein, sich ein grobes Bild von den Belastungen machen zu können, die auf sie zukommen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass Unternehmer die wirtschaftliche Tragweite einer Klausel leichter durchschauen können als Verbraucher.
Um zu verhindern, dass Verfasser und Verwender von AGB ihre eigenen Interessen zum Nachteil von Vertragspartnern durchsetzen, bestehen enge gesetzliche Vorschriften. Die §§ 305 bis 310 des BGB enthalten daher eindeutige Regelungen für die Verwendung von AGB. Zudem bieten die §§ 308 und 309 des BGB einen umfangreichen Katalog mit Klauseln, die unzulässig oder nur bedingt zulässig sind. § 307 BGB regelt das Gebot von Treu und Glauben im Geschäftsverkehr. Diese Vorschrift stellt den Auffangtatbestand für weitere Klauseln dar, die nicht in den übrigen Paragraphen geregelt sind.
Beachte: Nicht alle Vorschriften des BGB über die AGB finden Anwendung bei Verträgen zwischen zwei Unternehmen.

Wirksamer Vertragsbestandteil

Das bloße Vorhandensein der AGB auf der Rückseite oder als Anhang eines Vertragsformulars ist nicht ausreichend für ihre Gültigkeit. Nach § 305 BGB müssen AGB wirksam in den Vertrag aufgenommen werden, um rechtliche Bindung zu entfalten. Die konkrete Form der Einbeziehung variiert je nach dem jeweiligen Vertragspartner.

Verträge mit Endverbrauchern

Da Endverbraucher nicht immer mit den Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs vertraut sind, betrachtet der Gesetzgeber sie als besonders schutzwürdig. Die Einbeziehung von AGB in Verträge mit Endverbrauchern erfolgt daher nach sehr strengen Maßstäben.
Beispielsweise muss der Verwender der AGB bereits bei Vertragsabschluss ausdrücklich darauf hinweisen, dass sie Vertragsbestandteil sind. Zudem ist der Verwender verpflichtet, der anderen Vertragspartei die Gelegenheit zu geben, in zumutbarer Weise vom Inhalt Kenntnis zu nehmen: Zudem muss der Kunde mit der Geltung der AGB als Vertragsbestandteil einverstanden sein.
Der Zeitpunkt auf den Hinweis der AGB ist entscheidend. Er ist zum Beispiel rechtzeitig wenn er auf einem Bestellschein oder einem Angebot abgedruckt ist.
Beachte: Ein Hinweis vor den Vertragsverhandlungen oder zu einem späteren Zeitpunkt reicht nicht aus. Der erstmalige Hinweis in der Auftragsbestätigung, dem Lieferschein oder der Rechnung ist zu spät.

Bei Vertragsabschluss muss ausdrücklich auf die Geltung der AGB als Vertragsbestandteil hingewiesen werden. Der Hinweis muss unübersehbar sein, so dass ein Durchschnittskunde ihn bereits bei flüchtiger Betrachtung des Formulars erkennen kann.
Nicht immer bedürfen Verträge der Schriftform. Im Fall eines mündlich geschlossenen Vertrags muss der Verwender der AGB beim Vertragsschluss ausdrücklich erklären, dass seine AGB Bestandteil des Vertrags sein sollen.
Bei kleineren Laufgeschäften reicht es meist aus, wenn die AGB in den Geschäftsräumen so deutlich sichtbar ausgehängt sind, dass Kunden sie nicht übersehen können.
Damit der Kunde in zumutbarer Weise von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Kenntnis nehmen kann, müssen folgende Anforderungen erfüllt werden
Übermittlung der AGB bei Vertragsschluss:
  • Die AGB müssen dem Vertragspartner unaufgefordert übergeben werden.
  • Alternativ können die AGB zur Einsichtnahme bereitgestellt werden. In diesem Fall liegt es am Vertragspartner, ob er die AGB liest oder nicht.
Besonderheit bei telefonischem Vertragsabschluss:
  • Ein bloßer Hinweis auf die AGB und das Angebot, diese zu übersenden, genügt nicht.
  • Bei einem telefonischen Vertragsabschluss müssen die AGB dem Kunden beim Vertragsschluss vorliegen.
Einverständnis mit den AGB:
  • Der Kunde muss sein Einverständnis mit den AGB nicht ausdrücklich erklären.
  • Mit der Annahme des Vertrages zeigt der Kunde sein Einverständnis konkludent (durch sein Handeln).

Verträge mit Unternehmen

Die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ist im Geschäftsleben weit verbreitet und unterliegt bestimmten Regeln. Hier sind die wesentlichen Punkte zur Anwendung von AGB:
Geltung von AGB:
  • Ein ausdrücklicher Hinweis auf die AGB ist nicht erforderlich. Es genügt, wenn die Absicht, AGB zu verwenden, erkennbar ist, z.B. durch einen sichtbaren Aushang.
Wirksamkeit der AGB:
  • AGB werden wirksam, wenn der Vertragspartner nicht widerspricht. In Branchen, in denen AGB üblich sind, wird Einverständnis vermutet. Bei regelmäßigen Geschäftsbeziehungen muss der Kunde aktiv widersprechen, wenn er nicht einverstanden ist.
Empfehlung zur Handhabung von AGB:
  • Es ist ratsam, in jedem Vertragsangebot auf die AGB hinzuweisen, damit die andere Partei die Bedingungen prüfen und ggf. verhandeln kann.
Widersprüchliche AGB:
  • Wenn beide Parteien eigene AGB einbringen, können widersprüchliche Bedingungen entstehen. In diesem Fall sollte man sich auf die AGB eines Partners einigen oder den Vertrag individuell gestalten

Typische Inhalte von Allgemeinen Geschäftsbedingungen

AGB dienen dazu, im Massengeschäft die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragspartnern einheitlich zu regeln. Sie erleichtern den Geschäftsverkehr, schaffen Klarheit und passen gesetzliche Vorschriften an die praktischen Bedürfnisse an.
Regelungen in AGB können folgende Punkte umfassen:
  • die Dauer der Vertragsbindung
  • Bedingungen zur Annahme des Auftrags durch den Auftragnehmer
  • den Preis
  • Bestimmung, wer das Risiko einer Preiserhöhung trägt, wenn die Lieferung noch nicht erfolgt beziehungsweise die Leistung noch nicht erbracht ist (Achtung: zu Lasten des Verbrauchers frühestens nach vier Monaten zwischen Vertragsschluss und Leistung. Dann aber auch nur, wenn Kunde Recht zum Rücktritt vom Vertrag erhält)
  • Fälligkeit der Zahlung
  • mögliche Skontovereinbarungen
  • Liefertermin
  • Regelungen zu Folgen von Liefer- und Leistungsverzug
  • Regelungen zu Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen (Mängelhaftung)
  • Haftungsbeschränkungen für leichte Fahrlässigkeit, soweit gesetzlich zulässig
  • Eigentumsvorbehalt des AGB-Verwenders bis zur vollständigen Bezahlung.

Unwirksame Klauseln

Grundsätzlich ist jede Klausel in AGB unwirksam, die gegen das Gebot von Treu und Glauben verstößt und den Vertragspartner unangemessen benachteiligt. Das Gebot von Treu und Glauben wird in Vertragsverhältnissen mit Verbrauchern deutlich strenger ausgelegt als unter Geschäftsleuten.
Sind Regelungen unwirksam, hat das zur Folge, dass Unternehmen sich nicht mehr auf die jeweilige Bestimmung der von ihnen vorgegebenen AGB berufen können. Die Verwendung unzulässiger AGB kann außerdem wettbewerbsrechtliche Abmahnungen und hohe Kosten nach sich ziehen.

Unangemessene Klauseln

Wann eine Klausel entgegen von Treu und Glauben den Vertragspartner unangemessen benachteiligt, hängt davon ab, ob es sich bei dem Vertragspartner um einen Verbraucher oder ein Unternehmer handelt. Nicht so strengen Regelungen sind AGB im Geschäftsverkehr mit Unternehmen unterworfen. In diesem Fall finden eine Reihe von Vorschriften der §§ 305 ff. BGB keine Anwendung.
Einige Klauseln sind nur in Verträgen mit Verbrauchern unwirksam, beispielsweise
  • kürzere Verjährungsfrist bei Mängelansprüchen als zwei Jahre bei neuen Sachen und kürzer als ein Jahr bei gebrauchten Sachen
  • Erhöhung eines Entgelts für Waren oder Leistungen, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden (außer bei Dauerschuldverhältnissen, aber auch hier gibt es strenge Voraussetzungen).
Folgende Klauseln wären in AGB von Verträgen mit Verbrauchern und Geschäftspartnern unwirksam:
  • „Reparaturleistung nur gegen Vorkasse“
  • „Die Aufrechnung mit einer unbestrittenen oder rechtskräftigen Forderung ist ausgeschlossen“
  • pauschaler Haftungsausschluss des Verwenders für grob fahrlässige oder vorsätzliche Vertragsverletzungen sowie die Verletzung von Körper, Leben und Gesundheit sowie für Kardinalpflichtverletzungen
Darüber hinaus sind viele weitere unwirksame Klauseln denkbar. Zu den bereits bekannten Beispielen gesellen sich im täglichen Geschäftsleben regelmäßig neue bedenkliche Formulierungen.

Unverständliche Klauseln

Allgemein unterliegt der Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Verpflichtung, diese verständlich zu formulieren. Die Regelungen müssen so klar und einfach geschrieben sein, dass sie auch von Personen ohne juristische Kenntnisse verstanden werden können. Der Kunde muss die AGB in einer zumutbaren Weise zur Kenntnis nehmen können. Das bedeutet, dass die AGB leicht lesbar und gut sichtbar sein müssen – sie dürfen nicht nur mit einer Lupe gelesen werden können.

Überraschende Klauseln

Klauseln, deren Inhalt so ungewöhnlich ist, dass die andere Vertragspartei nicht damit rechnen muss, werden nicht Bestandteil des Vertrages. Eine Klausel gilt als ungewöhnlich, wenn sie dem bisherigen Verlauf der Vertragsverhandlungen, der Werbung des Verwenders oder dem allgemeinen Leitbild des Vertrages widerspricht. Ob eine Klausel als „überraschend“ einzustufen ist, richtet sich nach der Verständnismöglichkeit des durchschnittlichen Kunden.
Beispiele für überraschende Klauseln sind:
  • Zusicherung des Kunden als Kaufmann
  • Anwendung ausländischen Rechts
  • Missverständliche Ausschlussfristen
  • Entgeltklauseln bei typischerweise kostenlosen Dienstleistungen im Internet
  • Unübliche Platzierung von Klauseln: Wenn eine Klausel an einer untypischen oder schwer auffindbaren Stelle im Vertrag steht, kann sie ebenfalls als überraschend angesehen werden.

Übernahme fremder AGB und Verwendung von Muster-AGB

Da die Formulierung von AGB sehr kompliziert und aufwändig sein kann, könnte das Kopieren der AGB eines anderen Anbieters als große Erleichterung erscheinen. Insbesondere im Internet sind Textpassagen mit wenigen Mausklicks kopiert und auf der eigenen Website eingefügt. Doch Unternehmen sollten es unterlassen, ihren Aufwand auf diese Weise zu verringern. Das Kopieren fremder Seiteninhalte kann eine Verletzung des Urheberrechts darstellen. Auch wenn der Eindruck entsteht, AGB enthielten meist ähnliche Klauseln, so gehören sie doch zum geistigen Eigentum eines Unternehmens. Stellt dieses fest, dass sein Urheberrecht verletzt wurde, kann es Abmahnungen veranlassen. Diese wiederum können hohe Kosten nach sich ziehen.
Das Kopieren fremder AGB beinhaltet zudem das Risiko, dass diese nicht exakt auf den eigenen Bedarf zugeschnitten sind. Schnell sind zudem mit wenigen Mausklicks fehlerhafte Klauseln übernommen, die dann in den eigenen AGB unwirksam sind.

AGB bei „Online-Verträgen“

Bei Online-Geschäften spielen AGB eine zentrale Rolle. Neben den allgemeinen Regelungen für Verträge gelten im Internet spezielle Vorschriften. Kunden müssen beim Vertragsschluss die Möglichkeit haben, die AGB abzurufen und in einer wiedergabefähigen Form zu speichern, zum Beispiel als PDF-Dokument. Technisch muss sichergestellt sein, dass die Vertragspartner die Klauseln lesen können und ihre Kenntnisnahme bestätigen müssen. Ein einfacher Mausklick zum Überblättern der AGB genügt als Bestätigung.
Pflichtinformationen von Online-Händlern, die auf Internetseiten bereitgestellt werden müssen, sollten ebenfalls in die AGB aufgenommen werden.

Informationspflichten des Verwenders

Für Unternehmer besteht bei Vertragsabschlüssen mit Endverbrauchern die Pflicht, in den AGB darüber zu informieren, in welchem Umfang sie sich an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle beteiligen. Sind sie nicht dazu bereit, müssen sie das ebenfalls angeben. Zur Informationspflicht gehört im Fall der Teilnahmebereitschaft auch die Angabe der zuständigen Verbraucherschlichtungsstelle mit Anschrift und Webseite-Adresse.
Unternehmer mit zehn oder weniger Beschäftigten sind von der Hinweispflicht befreit. Stichtag für die maßgebliche Anzahl der Mitarbeiter ist der 31. Dezember des Vorjahres. Es zählt die tatsächliche Anzahl an Beschäftigten unabhängig von ihrer Arbeitszeit.
Online-Händler müssen richtig über die Verbraucherschlichtung informieren, damit sie kein Abmahnrisiko eingehen.

Beispiele für Formulierungen

Besteht die Bereitschaft zur Beteiligung, bietet sich folgende Formulierung an:
“Wir sind zur Beilegung von Streitigkeiten mit Verbrauchern zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle bereit oder gemäß XXX (Angabe der Rechtsnorm oder der vertraglichen Vereinbarung) verpflichtet. Die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle ist: Universalschlichtungsstelle des Bundes, Zentrum für Schlichtung e. V., Straßburger Straße 8, 77694 Kehl am Rhein, www.verbraucher-schlichter.de. Zur Beilegung der genannten Streitigkeiten werden wir in einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Stelle teilnehmen.“
Wenn keine Bereitschaft zur Schlichtung besteht, kann die Formulierung wie folgt lauten:
„Wir sind zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch verpflichtet.“

Stand: September 2024

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