Arbeitsvertrag

Praktikum

Wer ist Praktikant?

Praktikanten sind Personen, die in erster Linie berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen sammeln wollen. Zu diesem Zweck „laufen Sie im Betrieb mit”, ohne als feste Arbeitskraft in die täglichen Verrichtungen eingeplant werden. Ihre Arbeitsleistungen sollten den Erwerb von beruflichen Kenntnissen nicht überwiegen. Das Praktikum stellt damit eine betriebliche Tätigkeit und Ausbildung dar, ohne systematische Berufsausbildung zu sein. Praktikanten sind in der Regel nur von kürzerer Dauer im Unternehmen. Ihr Aufenthalt im Betrieb ist begrenzt und beläuft sich bei freiwilligen Praktika durchschnittlich auf drei Monate. Praktikant ist auch, wer sich einer bestimmten Tätigkeit und Ausbildung in einem Betrieb unterzieht, weil er diese entweder im Rahmen einer Gesamtausbildung (zum Beispiel um die Zulassung zu einem Studium oder zur Hochschulprüfung zu erlangen) nachweisen muss, oder weil er mit ihr aus sonstigen Gründen berufliche Erfahrung sammeln möchte. Die hier denkbaren Ausgestaltungen sind vielfältig. Praktika dienen, neben den „klassischen” Konstellationen im Schüler- und Studentenpraktikum, immer häufiger auch als Berufseinstieg. Ein Beispiel hierfür bietet im Bereich der Medienwirtschaft das „Volontariat”.

Freiwillige Praktika und Pflicht-Praktika

Es werden grundsätzlich freiwillige Praktika und Pflicht-Praktika unterschieden.
Pflichtpraktika finden sich vor allem in den Studienordnungen der verschiedenen universitären Fachbereiche. Sie sollen dazu dienen, neben dem theoretisch vermittelten Wissen - in zeitlich bestimmten Umfang - praktische Erfahrungen zu erwerben und so Einblicke in spätere Tätigkeitsfelder zu erlangen. Solche Praktika sind häufig dann vorgeschrieben, wenn nicht „Praxis-Semester” vorgesehen sind, bei denen Studierende für die Dauer eines Semesters in Betrieben arbeiten.

Praktikanten im Einzelnen

  • Studenten
    Das Praktikum kann bei Studenten Bestandteil eines Studiums sein. Dies ergibt sich aus der jeweiligen Ausbildungsordnung. Innerhalb der Studienpraktika lassen sich weiter „ Zwischenpraktika”, während des eigentlichen Studiums, und die vorausgehenden oder nachfolgenden „Vor – oder Nachpraktika” unterscheiden. Im Hinblick auf die jeweilige Studienordnung muss ferner danach differenziert werden, ob es sich um ein vorgeschriebenes oder ein freiwilliges Praktikum handelt. Freiwillig sind Studentenpraktika immer dann, wenn sie nicht ausdrücklich in der Studienordnung festgelegt sind. Beide Unterscheidungen haben Auswirkung auf die Sozial- und gesetzliche Unfallversicherungspflicht des Praktikanten.
  • Schüler
    Schüler absolvieren während ihrer Schulzeit in der Regel ein oder zwei Praktika. Solche „Betriebspraktika” dauert in der Regel nicht länger als vier Wochen und dienen der beruflichen Orientierung der Schüler. Eine gesonderte Sozial- und gesetzliche Unfallversicherungspflicht besteht üblicherweise nicht, da die Schüler zumeist über Ihre Familien versichert sind und die gesetzliche Unfallversicherung über deren Schule abgewickelt wird. Der ausbildende Betrieb sollte sorgfältig darauf achten, dass die abverlangte Präsenz (Arbeitszeit) des jeweiligen Schülers in einem angemessenen Verhältnis zu dessen Reifegrad und physischer Konstitution steht. Die individuelle Belastbarkeit der Schüler, die erstmals einer „richtigen” Arbeit nachgehen, kann sehr unterschiedlich ausfallen und sollte vom ausbildenden Betrieb respektiert werden.
  • Volontäre
    „Volontariat” ist die hauptsächlich im journalistischen Bereich gängige Bezeichnung für ein Ausbildungsverhältnis. Es stellt ebenfalls ein Praktikum da, weil hier auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse und Fähigkeiten im Vordergrund stehen. Auch die Tatsache, dass das Volontariat zumeist darauf ausgerichtet ist in ein Festanstellung überzuleiten, ändert nichts daran, dass hier ein Praktikum vorliegt.

Vergütung von Praktikanten

Auch Praktikanten erhalten grundsätzlich den gesetzlichen Mindestlohn. Dies allerdings nur, wenn sie ein freiwilliges Praktikum während des Studiums oder der Ausbildung absolvieren, das über einen längeren Zeitraum als drei Monate geht. Auch Praktikanten, die ihr Praktikum im Anschluss an eine Berufsausbildung oder im Anschluss an ein Studium absolvieren, erhalten den Mindestlohn.
Keinen Mindestlohn erhalten:
  • Praktikanten im Rahmen eines Pflichtpraktikums, das sie aufgrund ihrer Schul-, Ausbildungs-, oder Studienordnung leisten.
  • Praktikanten, die freiwillige ausbildungs- oder studienbegleitende Praktika von maximal drei Monaten absolvieren, wenn nicht zuvor ein solches Praktikumsverhältnis mit demselben Ausbildenden bestanden hat.
  • Praktikanten, die zur beruflichen Orientierung vor Aufnahme einer Ausbildung oder eines Studiums ein Praktikum von maximal drei Monaten absolvieren.
  • Praktikanten im Rahmen einer Einstiegsqualifizierung nach § 54 a SGB III oder einer Berufsausbildungsvorbereitung nach §§ 68 bis 70 des BBiG.
Anspruch auf Mindestlohn haben:
  • Praktikanten außerhalb einer Ausbildung oder eines Studiums mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder einem Studienabschluss .
  • Praktikanten, die ein freiwillige Praktika begleitend zu Studium oder Ausbildung, länger als drei Monate, absolvieren.
  • Praktikanten, die ein freiwillige Praktika zur Orientierung bei der Berufs- und Studienwahl machen, das länger als drei Monate dauert.
„Praktikant ist unabhängig von der Bezeichnung des Rechtsverhältnisses, wer sich nach der tatsächlichen Ausgestaltung und Durchführung des Vertragsverhältnisses für eine begrenzte Dauer zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Erfahrungen einer bestimmten betrieblichen Tätigkeit zur Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit unterzieht, ohne dass es sich dabei um eine Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder um eine damit vergleichbare praktische Ausbildung handelt.“
Ob ein Praktikum mit dem Mindestlohn vergütet wird, lässt sich u. a. mit Hilfe des Klickpfads auf der Website des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales herausfinden: Mindestlohn und Praktikum - BMAS

Rechtliche Grundlagen

Für Praktikanten gelten unterschiedliche Vorschriften, je nachdem, welche Art von Praktikant im Unternehmen beschäftigt ist: BBiG, Ausbildungsordnungen, Studienordnungen. Diese sollten bei Setzung des rechtlichen Rahmens für das Praktikumsverhältnis - stets auf den Einzelfall abgestimmt - berücksichtigt werden.
Es empfiehlt sich für das Praktikantenverhältnis einen schriftlichen Praktikantenvertrag abzuschließen, der sich nach den Gegebenheiten im Ausbildungsbetrieb richtet. Hierin sollten mindestens folgende Punkte aufgenommen sein:
  • Vertragsparteien
  • Beginn und Dauer
  • Vergütung
  • Urlaub (bei längeren Praktika)
  • Arbeitszeit
  • Arbeitsort
  • Ausbildungsplan
Im Einzelfall können außerdem Geheimhaltungsvereinbarungen und sogar Vertragsstrafen in Betracht kommen, wenn sich dies aus dem Bedarf des ausbildenden Unternehmens ergibt. Das kann zum Beispiel erforderlich werden, wenn ein besonderer Schutz des im Betrieb zum Einsatz kommenden Wissens oder auch Diskretion gegenüber Kunden und Klienten des ausbildenden Unternehmens zu gewährleisten ist.

Gleichstellung von Praktikanten und Arbeitnehmern

Praktikanten sind regulären Arbeitgebern gleichgestellt. Insbesondere gelten für sie die regulären Vorschriften der Bundes-Urlaubsgesetzes, des Arbeitszeitgesetzes und anderer Arbeitnehmer schützender Vorschriften. Das heißt, dass für sie dieselben Vorschriften in Bezug auf Arbeits- und Pausenzeiten wie für die übrigen Mitarbeiter des Unternehmens gelten und bei längeren Praktika ein Anspruch auf Urlaub besteht.
Praktikanten haben, da sie wie vollwertige Arbeitskräfte eingesetzt werden, einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Ebenfalls besteht ein Anspruch auf die Erteilung eines Zeugnisses, in dem der Zeitraum des Praktikums und die Tätigkeiten des Praktikanten dokumentiert werden. Eine Ausnahme gilt hierbei für Studenten während Ihrer Pflichtpraktika, sog. Fachhochschul – oder Hochschulpraktikanten und Schülerpraktikanten.
Hinweis: Diese Informationen sollen nur erste Hinweise in übersichtlicher Form geben und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
Quelle: IHK Kassel-Marburg
Stand: August 2023