Arbeitsvertrag
Minijobs und kurzfristige Beschäftigungen
- Definition
- Entgeltgeringfügige Beschäftigung (Minijob)
- Zeitgeringfügige Beschäftigung (kurzfristige Beschäftigung)
- Beschäftigung im Übergangsbereich (Midijob)
- Einzugsstellen
- Studierende, Praktikanten und Auszubildende
- Bußgeldbewehrte Melde- und Dokumentationspflichten
- Arbeitsrecht
- Aufzeichnungspflicht für 538,00-Euro-Jobs und kurzfristig Beschäftigte
Definition
Gemäß § 8 Abs. 1 SGB IV liegt eine geringfügige Beschäftigung vor, wenn
- das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt (entgeltgeringfügige Beschäftigung, im Folgenden „Minijob“) oder
- die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage aufgrund ihrer Eigenart oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt (zeitgeringfügige Beschäftigung, im Folgenden „kurzfristige Beschäftigung“).
Da die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung unterschiedlich ausfällt, ist zwischen Minijob und kurzfristiger Beschäftigung zu differenzieren.
Eine Beschäftigung im Übergangsbereich, sogenannter „Midijob“, liegt gemäß § 20 Abs. 2 SGB IV vor, wenn das erzielte Arbeitsentgelt im Monat mehr beträgt als die Entgeltgrenze eines Minijob, aber eine bestimmte Höchstgrenze nicht übersteigt. Seit 1. Januar 2023 liegt diese bei 2.000,00 Euro.
Entgeltgeringfügige Beschäftigung (Minijob)
Voraussetzungen und Geringfügigkeitsgrenze
Der Prototyp eines Minijobs ist die auf Dauer angelegte und regelmäßig ausgeübte Beschäftigung in geringem zeitlichen Umfang gegen ein geringes Entgelt, das sich Hausfrauen/Hausmänner, Studierende oder Rentnerinnen/Rentner nebenbei verdienen.
Seit dem 1. Oktober 2022 gibt es keine feste Entgeltgrenze mehr. Stattdessen orientiert sie sich dynamisch an einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zu den jeweils geltenden Mindestlohnbedingungen.
Sie wird berechnet, indem der Mindestlohn mit 130 multipliziert, durch drei geteilt und auf volle Euro aufgerundet wird. Seit dem 1. Januar 2024 beträgt der Mindestlohn 12,41 Euro brutto pro Stunde. Damit erhöht sich die Geringfügigkeitsgrenze auf 538,00 Euro monatlich. Dies entspricht einer maximalen Arbeitszeit von 43,35 Stunden pro Monat bzw. 10 Stunden pro Woche.
Steigt der gesetzliche Mindestlohn künftig, wird auch die Geringfügigkeitsgrenze entsprechend steigen. Da die Entgeltgrenze auf Basis von 10 Wochenstunden berechnet wird, bleibt die maximale Arbeitszeit jedoch gleich. Die nächste Erhöhung des Mindestlohns tritt am 1. Januar 2025 in Kraft, wenn der Stundenlohn auf 12,82 Euro steigt. Die Verdienstgrenze für Minijobs wird dann auf 556,00 Euro pro Monat angehoben.
Hinweis Branchenstundenlöhne: In einigen Branchen können sich aus Tarifverträgen andere Stundensätze ergeben. Ist der Branchenstundenlohn höher als der gesetzliche Mindestlohn, reduziert sich die maximale Stundenzahl pro Monat.
Achtung: Wird die Entgeltgrenze überschritten, liegt kein Minijob mehr vor, sondern eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung.
Regelmäßiges monatliches Entgelt:
Für die Prüfung der Entgeltgrenze von 538,00 Euro ist das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt entscheidend. "Regelmäßig" bedeutet, dass der Arbeitgebende zu Beginn der Beschäftigung sowie bei jeder dauerhaften Veränderung die voraussichtliche Entgeltentwicklung beurteilen muss, um sicherzustellen, dass die Entgeltgrenze nicht überschritten wird und somit ein Minijob vorliegt.
Für die Prüfung der Entgeltgrenze von 538,00 Euro ist das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt entscheidend. "Regelmäßig" bedeutet, dass der Arbeitgebende zu Beginn der Beschäftigung sowie bei jeder dauerhaften Veränderung die voraussichtliche Entgeltentwicklung beurteilen muss, um sicherzustellen, dass die Entgeltgrenze nicht überschritten wird und somit ein Minijob vorliegt.
Dabei müssen alle laufenden und einmaligen Arbeitsentgelte einbezogen werden, die den Mitarbeitenden im Beurteilungszeitraum von maximal 12 Monaten voraussichtlich zufließen. Diese Gesamtsumme teilt er durch die Anzahl der Beschäftigungsmonate im Beurteilungszeitraum. Das daraus ermittelte regelmäßige Arbeitsentgelt darf die Grenze von 538,00 Euro pro Monat nicht überschreiten.
Einmalige Zahlungen, wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, sind zu berücksichtigen, wenn sie mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal jährlich zu erwarten ist. Zudem sind auch solche Entgeltbestandteile zu berücksichtigen, die zwar monatlich nicht auszahlt werden, auf die die Mitarbeitenden aber einen gesetzlichen oder (tarif-)vertraglichen Anspruch haben, zum Beispiel nicht gezahlter laufender Mindestlohn oder Tariflohn, Arbeitsvergütung für die fingierte Wochenarbeitszeit bei Arbeit auf Abruf nach § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG.
Schwankt der monatliche Verdienst des Minijobbers (beispielsweise in einigen Monaten weniger, in einigen Monaten mehr als 538,00 Euro), muss das regelmäßige Arbeitsentgelt geschätzt und ein Durchschnittswert errechnet werden. Wird dabei die Jahresverdienstgrenze von 6.456,00 Euro bei 12 Beschäftigungsmonaten nicht überschritten (6.456,00 Euro : 12 = 538,00 Euro), kann in einzelnen Monaten auch mehr als 538,00 Euro verdient werden. Gemeint sind hier insbesondere Arbeitsschwankungen, die für betriebliche Arbeitsabläufe typisch sind, wie etwa Mehrarbeit wegen geplanter Urlaubsvertretungen.
Vorsicht bei erheblichen Schwankungen: Wird der Mitarbeitende nur wenige Monate im Jahr in Vollzeit, das restliche Jahr aber so stark reduziert beschäftigt, dass die Jahresverdienstgrenze von 6.456,00 Euro nicht überschritten wird, handelt es sich um eine erhebliche Schwankung und es liegt kein Minijob vor.
Gelegentliche, unvorhersehbare Überschreitungen:
Ein gelegentliches, unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze steht dem Fortbestand eines Minijobs nicht entgegen. In diesem Ausnahmefall darf auch die Jahresgrenze von 6.456,00 Euro überschritten werden. Hierzu müssen aber zwei Voraussetzungen vorliegen:
Ein gelegentliches, unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze steht dem Fortbestand eines Minijobs nicht entgegen. In diesem Ausnahmefall darf auch die Jahresgrenze von 6.456,00 Euro überschritten werden. Hierzu müssen aber zwei Voraussetzungen vorliegen:
- Die Zahlungen müssen unvorhersehbar gewesen sein: Der Arbeitgeber hat diese daher im Rahmen der vorausschauenden Beurteilung zur Ermittlung des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts außer Acht gelassen. Hierzu gehört beispielsweise ein plötzlicher Mehraufwand des Minijobbers aufgrund eines krankheitsbedingten Ausfalls eines anderen Mitarbeiters. Eine Urlaubsvertretung ist hingegen kein unvorhersehbares Ereignis.
- Das Überschreiten ist gelegentlich: Gelegentlich ist ein Zeitraum von bis zu zwei Kalendermonaten innerhalb eines Jahres. Der Jahreszeitraum wird ermittelt, indem vom letzten Tag des zu beurteilenden Beschäftigungsmonats ein Jahr zurück gerechnet wird. Innerhalb dieses Zeitraums darf also nur an zwei Kalendermonaten das Entgelt unvorhersehbar überschritten werden. Wichtig dabei ist, dass in diesen beiden Monaten insgesamt das Doppelte der Geringfügigkeitsgrenze – also maximal 1.076,00 Euro – nicht überschritten werden darf.
Tipp: Arbeitgeber sollten die Fälle des gelegentlichen, unvorhersehbaren Überschreitens in den Entgeltunterlagen für eine spätere Betriebsprüfung sorgfältig dokumentieren.
Nähere Einzelheiten zu der versicherungsrechtlichen Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen sind den Geringfügigkeits-Richtlinien der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 14. Dezember 2023 zu entnehmen.
Sozialversicherungsrechtliche Regelungen beim 538,00-Euro-Minijob
Minijobs sind in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sozialversicherungsfrei, jedoch nicht beitragsfrei. In der Rentenversicherung besteht grundsätzlich Versicherungspflicht, von der sich der Minijobber aber auf Antrag befreien lassen kann. Der Arbeitgeber muss folgende Pauschalabgaben (Stand: Januar 2024) leisten, die nicht vom Verdienst abgezogen werden dürfen:
- 13,00 % Pauschalbeitrag zur Krankenkasse, wenn der Minijobber gesetzlich krankenversichert ist (versicherungspflichtig, freiwillig- oder familienversichert).
Hinweis: Der Pauschalbeitrag begründet keinen Krankenversicherungsschutz für den Minijobber. - 15,00 % Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung, wenn sich der Minijobber von der Rentenversicherungspflicht hat befreien lassen.*
- 1,10 % Umlage U1 (Ausgleich für Aufwendungen bei Krankheit des Arbeitnehmers)
- 0,24 % Umlage U2 (Ausgleich für Aufwendungen bei Schwangerschaft/Mutterschaft)
- 0,06 % Insolvenzgeldumlage
* Hat sich der Minijobber nicht von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreien lassen, entrichtet der Arbeitgeber einen Beitrag von 15,00 % und der Minijobber einen Eigenanteil in Höhe von 3,60 % zur Rentenversicherung. Eine Befreiung des Arbeitnehmers von der Rentenversicherungspflicht ist nur auf schriftlichen Antrag bei dem Arbeitgeber möglich. Der Arbeitgeber muss dann der Minijob-Zentrale die Befreiung innerhalb von sechs Wochen (42 Kalendertage) melden. Die Befreiung ist für die gesamte Dauer des Minijobs bindend und gilt für alle Minijobs, sofern mehrere vorliegen. Im Falle der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zahlt nur der Arbeitgeber einen Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 15,00 %.
Tipp: Es empfiehlt sich, einen entsprechenden Hinweis auf die Rentenversicherungspflicht und die Befreiungsmöglichkeit in den Arbeitsvertrag aufzunehmen. Auch die Minijob-Zentrale informiert detailliert über die Rentenversicherungspflicht und die Befreiungsmöglichkeiten.
Die Pauschalabgaben muss der Arbeitgeber fristgerecht monatlich an die Minijob-Zentrale zahlen. Die gesamten Abgaben für Minijobber sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem der Minijobber die Beschäftigung ausübt.
Die gesetzliche Unfallversicherung hingegen kennt keine Geringfügigkeit, dort ist jeder Beschäftigte unabhängig vom Umfang seines Tätigwerdens versichert. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die entsprechenden Beiträge zu entrichten. Die Beiträge werden individuell von den zuständigen Unfallversicherungsträgern (Berufsgenossenschaften) festgelegt.
Sozialversicherungsrecht beim Zusammentreffen mehrerer Beschäftigungen/Minijobs
Grundsätzlich gilt, dass mehrere Arbeitnehmertätigkeiten zur Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge zusammengerechnet werden.
Minijob und Hauptberuf
Wird neben einem sozialversicherungsrechtlichen Hauptberuf nur ein einziger Minijob im Umfang von bis zu 538,00 Euro ausgeübt, erfolgt keine Zusammenrechnung mit dem Hauptberuf, sofern die Beschäftigungen bei unterschiedlichen Arbeitgebern ausgeübt werden. In der geringfügigen Beschäftigung müssen dann lediglich die Pauschalabgaben gezahlt werden.
Wird der Hauptberuf und der Minijob bei demselben Arbeitgeber ausgeübt, gelten diese sozialversicherungsrechtlich als ein einziges Beschäftigungsverhältnis, so dass diese zusammengerechnet werden.
Hat der Minijobber eine sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung und nimmt er später noch einen oder mehrere Minijobs auf, werden diese mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und sind mit Ausnahme der Arbeitslosenversicherung in der Regel versicherungspflichtig.
Ist der Hauptberuf sozialversicherungsfrei, erfolgt keine Zusammenrechnung der Einnahmen aus diesen Tätigkeiten. Für die geringfügigen Beschäftigungen müssen Beiträge abgeführt werden, die abhängig von der Höhe der zusammengerechneten Entgelte pauschal (Entgelt bis 538,00 Euro) oder in normaler Beitragshöhe (Entgelte über 538,00 Euro) gezahlt werden.
Mehrere Minijobs
Hat der Minijobber keine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung, kann er grundsätzlich mehrere Minijobs bei verschiedenen Arbeitgebern nebeneinander ausführen. Solange das addierte Arbeitsentgelt aus den verschiedenen Beschäftigungsverhältnissen die Grenze von 538,00 Euro nicht überschreitet, sind die Pauschalbeiträge zu zahlen.
Nicht zusammengerechnet werden die Entgelte aus einem Minijob und einer kurzfristigen Beschäftigung, sofern die Beschäftigung bei unterschiedlichen Arbeitgebern ausgeübt wird.
Wenn die Summe zwischen 538,01 und 2.000,00 Euro liegt, liegt kein Minijob vor. Hier sind die Beiträge nach den Maßgaben über den Übergangsbereich (siehe 4.) zu berechnen.
Liegt die Summe über 2.000,00 Euro, unterliegt das gesamte Arbeitsentgelt der normalen Beitragspflicht.
Lohnsteuer beim Minijob
Das Entgelt aus einem Minijob ist lohnsteuerpflichtig. Der Arbeitgeber kann auf den Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM, sogenannte Individualbesteuerung) verzichten und stattdessen die Lohnsteuer pauschal mit 2,00 % erheben, sofern Rentenversicherungsbeiträge gezahlt werden oder die Tätigkeit versicherungsfrei ist. Diese Pauschsteuer kann im Innenverhältnis auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden. Sie ist mit den Pauschalabgaben zur Sozialversicherung an die Knappschaft-Bahn-See abzuführen.
In bestimmten Fällen muss der Arbeitgeber anstelle der pauschalen Rentenversicherungsbeiträge die allgemeinen Beiträge zur Rentenversicherung abführen. Dies tritt ein, wenn der Minijob aufgrund der Zusammenrechnung mit weiteren Beschäftigungen nicht bei der Minijob-Zentrale, sondern bei der Krankenkasse gemeldet wird – etwa wenn der Mitarbeitende neben dem Minijob einen weiteren Minijob sowie eine sozialversicherungspflichtige Haupttätigkeit ausübt. In diesen Fällen kann neben der Individualbesteuerung nach ELStAM die Lohnsteuer für den Minijob pauschal mit 20,00 % des Arbeitsentgelts erhoben werden (§ 40a Abs. 2a EStG). Anders als bei der einheitlichen Pauschsteuer von 2,00 % sind hier Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer nicht enthalten und müssen zusätzlich gezahlt werden. Die pauschale Lohnsteuer von 20,00 % ist beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt anzumelden und an dieses abzuführen.
Zeitgeringfügige Beschäftigung (kurzfristige Beschäftigung)
Voraussetzungen
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis drei Monate oder 70 Arbeitstage im Jahr nicht überschreitet, nicht berufsmäßig und nicht regelmäßig wiederkehrend ist. Das gesetzliche Leitbild der kurzfristigen Beschäftigung sind saisonal ausgeübte Aushilfsbeschäftigungen wie Erntehelferinnen und Erntehelfer. Kurzfristige Arbeitsverträge sind in der Regel befristet, wobei die Befristung nur wirksam ist, wenn sie schriftlich erfolgt.
Die Höhe des Arbeitsentgelts ist bei der kurzfristigen Beschäftigung grundsätzlich unerheblich. Eine Verdienstgrenze wie beim 538,00-Euro-Minijob gibt es nicht. Die kurzfristige Beschäftigung darf aber nicht berufsmäßig sein. Wenn der kurzfristig Beschäftigte aber mehr als 538,00 Euro im Monat verdient, ist die Berufsmäßigkeit gesondert zu prüfen. Ist die kurzfristige Beschäftigung die einzige Erwerbstätigkeit und dient zur Sicherung des Lebensunterhalts, liegt keine kurzfristige Beschäftigung vor.
Nicht berufsmäßig sind in der Regel:
- Hausfrauen/Hausmänner
- Rentnerinnen/Rentner
- Schülerinnen/Schüler
- Studierende
- Beschäftigungen zwischen Schulentlassung und beabsichtigter Aufnahme eines Studiums oder einer Fachschulausbildung
- Hauptberuflich Beschäftigte mit kurzfristiger Nebenbeschäftigung
Diese Personengruppen können im kurzfristigen Beschäftigungsverhältnis mehr als 538,00 Euro pro Monat verdienen.
Stets berufsmäßig sind hingegen folgende Beschäftigungen:
- Beschäftigungen von Menschen, die Leistungen von der Bundesagentur für Arbeit beziehen oder als Arbeitssuchende gemeldet sind
- Beschäftigungen zwischen Schulentlassung und Beginn einer Berufsausbildung, Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres, eines Bundesfreiwilligendienstes oder eines freiwilligen Wehrdienstes
Des Weiteren darf die kurzfristige Beschäftigung nicht auf Dauer angelegt und keine regelmäßig wiederholende Beschäftigung sein.
Rahmenvereinbarungen im Sinne der Sozialversicherung sind möglich, wenn vereinbart wird dass der Arbeitende innerhalb eines bestimmten Zeitraums von maximal 12 Monaten höchstens drei Monate oder 70 Arbeitstage tätig werden soll. Beispiel: Rahmenvereinbarung vom 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2024 mit maximal 70 Arbeitstagen. Wird die Rahmenvereinbarung innerhalb der 12 Monaten verlängert, liegt eine Dauerbeschäftigung und damit grundsätzlich keine kurzfristige Beschäftigung mehr vor. Rahmenvereinbarungen bei demselben Arbeitgeber sind grundsätzlich nur möglich, wenn zwischen den Vereinbarungen eine Pause von mindestens zwei Monaten liegt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Rahmenvereinbarung auch über mehrere Jahre hinweg bestehen.
Einzelheiten zu der versicherungsrechtlichen Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen sind den Geringfügigkeits-Richtlinien der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu entnehmen, die zum 14. Dezember 2023 aktualisiert wurden.
Änderungen bei der kurzfristigen Beschäftigung seit Januar 2022
Meldeverfahren ab Januar 2022
Seit dem 1. Januar 2022 müssen Arbeitgeber bei der Anmeldung von kurzfristig Beschäftigten zusätzlich angeben, wie diese krankenversichert sind. Der Arbeitgeber muss einen Nachweis über den Krankenversicherungsschutz (beispielsweise eine Bescheinigung der gesetzlichen Krankenkasse oder des privaten Krankenversicherungsunternehmens oder eine Kopie der Versicherungskarte) zu den Entgeltunterlagen nehmen. Nähere Informationen, wie der Nachweis des Krankenversicherungsschutzes bei der Minijob-Zentrale gemeldet werden muss, finden Sie auf der Internetseite der Minijob-Zentrale.
Elektronische Rückmeldung zu Vorbeschäftigungszeiten
Seit dem 1. Januar 2022 erhalten Arbeitgeber nach der Anmeldung eines kurzfristig Beschäftigten eine Rückmeldung über Vorbeschäftigungszeiten von der Minijob-Zentrale.
Sozialversicherungsrechtliche Regelungen bei der kurzfristigen Beschäftigung
Kurzfristige Beschäftigungen sind sozialversicherungsfrei, aber nicht beitragsfrei. Für den Arbeitgeber fallen aber – im Vergleich zu 538,00-Euro-Minijobs – geringere Abgaben an. Diese umfassen (Stand: Januar 2024):
- 1,10 % Umlage U1 (Ausgleich für Aufwendungen bei Krankheit des Arbeitnehmers)
- 0,24 % Umlage U2 (Ausgleich für Aufwendungen bei Schwangerschaft/Mutterschaft)
- 0,06 % Insolvenzgeldumlage
Diese sind an die Minijob-Zentrale zu entrichten.
Darüber hinaus hat der Arbeitgeber den kurzfristig Beschäftigten bei der jeweils zuständigen gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) anzumelden und entsprechende Beiträge zu entrichten.
Sozialversicherungsrecht beim Zusammentreffen mehrerer (kurzfristiger) Beschäftigungen
Für die Prüfung, ob eine kurzfristige Beschäftigung vorliegt, muss der Arbeitgeber mögliche Vorbeschäftigungszeiten berücksichtigen. Der Mitarbeitende darf in einem Kalenderjahr insgesamt maximal die Zeitgrenze von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen erreichen.
Folgt eine kurzfristige Beschäftigung auf bereits ausgeübte Beschäftigungen, sind diese als Vorbeschäftigungen zu berücksichtigten. Dabei werden alle Beschäftigungen – mit Ausnahme von Minijobs und kurzfristiger Beschäftigungen mit einem Entgelt in Höhe von 538,00 Euro– berücksichtigt.
Bei einer Zusammenrechnung von mehreren Beschäftigungszeiten treten an die Stelle der drei Monate 90 Kalendertage. Hierbei werden volle Kalendermonate mit 30 Tagen und Teilmonate mit den tatsächlichen Tagen berücksichtigt. Umfasst ein Zeitraum keinen Kalendermonat, aber einen Zeitmonat, ist dieser ebenfalls mit 30 Kalendertagen zu berücksichtigen.
Von dem Zeitpunkt, von dem an absehbar ist, dass die Grenze von 90 Kalendertagen oder 70 Arbeitstagen innerhalb eines Kalenderjahres überschritten wird, handelt es sich nicht mehr um eine kurzfristige Beschäftigung. Die Einhaltung der zulässigen Zeitgrenzen ist jeweils zu Beginn der neuen Beschäftigung unter Berücksichtigung bereits im laufenden Kalenderjahr ausgeübter kurzfristiger Beschäftigungen zu prüfen.
Nicht zusammengerechnet werden:
Neben einem 538,00-Euro-Minijob ist eine kurzfristige Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber möglich, ohne dass die Beschäftigungszeiten zusammengerechnet werden. Möglich wäre es beispielsweise, dass der Beschäftigte das ganze Jahr über einen 538,00-Euro-Minijob und zusätzlich für einen begrenzten Zeitraum eine kurzfristige Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber ausübt.
Neben einem 538,00-Euro-Minijob ist eine kurzfristige Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber möglich, ohne dass die Beschäftigungszeiten zusammengerechnet werden. Möglich wäre es beispielsweise, dass der Beschäftigte das ganze Jahr über einen 538,00-Euro-Minijob und zusätzlich für einen begrenzten Zeitraum eine kurzfristige Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber ausübt.
Erfolgt neben einem sozialversicherungspflichtigen Hauptberuf eine kurzfristige Beschäftigung, erfolgt keine Zusammenrechnung mit dem Hauptberuf, sofern die Beschäftigungen bei unterschiedlichen Arbeitgebern ausgeübt werden.
Es besteht auch die Möglichkeit, zusätzlich zu einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung und einem 538,00-Euro-Minijob eine kurzfristige Beschäftigung aufzunehmen. Die Beschäftigungen müssen aber bei unterschiedlichen Arbeitgebern ausgeübt werden.
Lohnsteuer bei kurzfristigen Beschäftigungen
Einkünfte aus kurzfristigen Beschäftigungen sind grundsätzlich nach den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) des Arbeitenden zu versteuern. Ausnahmsweise kann der Arbeitgeber nach § 40a Abs. 1 EStG die Lohnsteuer pauschal mit 25,00 % des Arbeitsentgelts zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer erheben, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- der Arbeitnehmer wird beim Arbeitgeber nur gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt
- der Arbeitnehmer ist nicht länger als 18 zusammenhängende Arbeitstage beschäftigt (ohne arbeitsfreie Samstage, Sonn- und Feiertage, Krankheits- und Urlaubstage)
- der durchschnittliche Stundenlohn beträgt höchstens 19,00 Euro
- der maximale Verdienst durchschnittlich bei 150,00 Euro pro Arbeitstag liegt oder die kurzfristige Beschäftigung zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort erforderlich wird.
Unabhängig davon, ob der Arbeitgeber den kurzfristig Beschäftigten individuell oder pauschal versteuert, ist das Betriebsstättenfinanzamt zuständig.
Beschäftigung im Übergangsbereich (Midijob)
Voraussetzungen
Eine Beschäftigungen im sogenannten Übergangsbereich (früher „Gleitzone“) liegt vor, wenn sich das erzielte Arbeitsentgelt im Monat innerhalb des Bereichs bewegt, der höher ist als die Entgeltgrenze im Minijob, aber eine bestimmte Obergrenze nicht übersteigt. Arbeitsverhältnisse mit einem Einkommen innerhalb dieser Entgeltzone stellen im Bereich der Sozialversicherung einen Übergang von Minijobs zu regulären Arbeitsverhältnissen dar. Man kann sagen: Der Midijob beginnt dort, wo der Minijob aufhört
Wird die Obergrenze beim Minijob an den neuen Mindestlohn an gepasst, erfolgt auch eine Anpassung der Untergrenze beim Midijob. Seit dem 1. Januar 2023 liegt der Übergangsbereich zwischen 538,01 und 2.000,00 Euro im Monat.
Voraussetzung ist, dass das regelmäßige Arbeitsentgelt innerhalb der Entgeltzone liegt. Bei schwankenden Entgelten muss das jährliche Entgelt ermittelt und durch zwölf geteilt werden. Das gilt auch dann, wenn der Midijobber Einmalzahlungen wie Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld erhält.
Werden mehrere Beschäftigungen nebeneinander ausgeübt, werden die Entgelte aus diesen Beschäftigungen grundsätzlich zusammengerechnet (§ 20 Abs. 2 SGB IV). Eine sozialversicherungsfreie geringfügige Beschäftigung (Minijob oder kurzfristige Beschäftigung) bleibt hingegen unberücksichtigt.
Sozialversicherungsrechtliche Regelungen beim Midijob
Midijobber sind sozialversicherungspflichtige Beschäftigte. Für die Beitragsberechnung und -tragung in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung gelten aber besondere Regelungen. Der Vorteil besteht darin, dass Midijobber nur einen reduzierten Beitragsanteil zu den einzelnen Versicherungszweigen zu tragen haben, sie aber trotz der geringeren Beiträge zur Sozialversicherung die vollen Leistungen in allen Versicherungszweigen in Anspruch nehmen können. Auch die reduzierten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung wirken sich nicht mehr nachteilig auf die Rentenansprüche der Midijobber aus, da dem Rentenkonto der tatsächliche Verdienst aus dem Midijob gutgeschrieben wird.
Beschäftigungen im Übergangsbereich sind im Meldeverfahren gesondert zu kennzeichnen. Zusätzlich ist das Arbeitsentgelt, das ohne die Anwendung der Regelungen des Übergangsbereichs zu berücksichtigen wäre, anzugeben. Die Beiträge des Arbeitgebers und des Midijobbers werden über aufwändige Formeln berechnet. Wesentlich ist hierbei der Faktor F. Je nach Entgeltabrechnungszeitraum variiert die Berechnungsweise und der Faktor F. Um die Beiträge zu berechnen, können Midijobrechner genutzt werden, die unter anderem die Deutsche Rentenversicherung oder die Minijob-Zentrale zur Verfügung stellen.
Bei Fragen zur Meldung und Beitragszahlungen für die Beschäftigungen im Übergangsbereich ist die Krankenkasse des Midijobbers richtige Ansprechpartnerin. Auch die Krankenkassen stellen häufig Midijobrechner zur Verfügung.
Lohnsteuer bei Midijobs
Im Lohnsteuerrecht gibt es keine Regelung im Übergangsbereich. Die Besteuerung von Midijobbern erfolgt nach den individuellen Besteuerungsmerkmalen (ELStAM).
Einzugsstellen
Die Pauschalbeiträge, Umlagen und Pauschsteuer bei 538-Euro-Minijobs sowie die Umlagen bei kurzfristigen Beschäftigungen werden zur Vermeidung aller Bürokratie an die Bundesknappschaft gezahlt:
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See – Hauptverwaltung –
Pieperstraße 14-28
44789 Bochum
Kostenloses Servicetelefon 0800 1000 480 80
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See – Hauptverwaltung –
Pieperstraße 14-28
44789 Bochum
Kostenloses Servicetelefon 0800 1000 480 80
Auskünfte erteilt auch die Minijob-Zentrale:
Kostenloses Servicetelefon 0355 2902-70799
(Montag bis Freitag 07.00 - 17.00 Uhr)
E-Mail: minijob@minijob-zentrale.de
Kostenloses Servicetelefon 0355 2902-70799
(Montag bis Freitag 07.00 - 17.00 Uhr)
E-Mail: minijob@minijob-zentrale.de
Die Sozialversicherungsbeiträge bei Beschäftigungen im Übergangsbereich sind bei den jeweiligen Krankenkassen der Midijobber abzuführen.
Studierende, Praktikanten und Auszubildende
Für Studierende gelten besondere Vorschriften zur Sozialversicherung, wenn sie neben einem Studium einer Beschäftigung als sogenannte Werkstudenten nachgehen. Bei einer Beschäftigung als echter Werkstudent entfallen die Abgaben zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung (= sogenanntes Werkstudentenprivileg). Allerding müssen Beiträge zur Rentenversicherung geleistet werden. Voraussetzung ist die Einschreibung an einer Hochschule, Universität oder an einer staatlich anerkannten Fachhochschule und Investition des Großteils der Zeit in das Studium. Während der Vorlesungszeit darf die Arbeitszeit grundsätzlich 20 Stunden pro Woche nicht überschreiten.
Studierende können auch als geringfügig Beschäftigte (538,00-Euro-Minijobber oder kurzfristig Beschäftigte) eingestellt werden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. In diesen Fällen gelten die allgemeinen Regelungen für Minijobs und kurzfristige Beschäftigungen (siehe Ausführungen unter 2. und 3.).
Ein wesentlicher Unterschied zwischen einem 538,00-Euro-Minijobber und einem Werkstudenten ist, dass ein Werkstudent während den Semesterferien bis zu 40 Stunden pro Woche arbeiten kann, ohne dass die Höhe des Arbeitsentgelts eine Rolle spielt. Im Gegensatz dazu kann ein Minijobber auch in den Semesterferien nur so viele Stunden eingesetzt werden, wie das ohne Überschreiten der 538,00 Euro möglich ist.
Kurzfristige Beschäftigungen sind im Gegensatz zur Werkstudententätigkeit sozialversicherungsfrei, und für den Arbeitgeber fallen nur geringe Umlagen an. Jedoch ist die kurzfristige Beschäftigung auf maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage im laufenden Kalenderjahr begrenzt, während ein Arbeitsverhältnis mit einem Werkstudenten keine solche zeitliche Beschränkung hat.
Auch Schülerinnen und Schüler können als geringfügig Beschäftigte eingestellt werden. Hier gelten hinsichtlich der geringfügigen Beschäftigung ebenfalls keine Besonderheiten (siehe Ausführungen unter 2. und 3.).
Bei Praktikantinnen und Praktikanten ist zwischen Pflichtpraktika und freiwilligen Praktika sowie zwischen Vor-, Zwischen- und Nachpraktika zu unterscheiden. Ein vorgeschriebenes Zwischenpraktikum ist unabhängig von der Entgelthöhe versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Das Mindestlohngesetz ist nicht anwendbar. Die Ausgestaltung des Praktikums unterliegt allein eventuellen (hoch-)schulrechtlichen Bestimmungen. Versicherungspflicht besteht hier grundsätzlich in der Unfallversicherung. Bei allen anderen Praktika fällt die sozialversicherungsrechtliche Einordnung unterschiedlich aus, je nachdem, ob es sich um Pflicht- oder freiwilliges Vor-, Zwischen- oder Nachpraktikum handelt und ob eine Vergütung gezahlt wird.
Einzelheiten zu der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung von Studenten und Praktikanten finden sich im Gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung, zuletzt aktualisiert am 23. November 2016.
Für Auszubindende kommt weder eine geringfügige Beschäftigung noch eine Beschäftigung im Übergangsbereich in Betracht.
Bußgeldbewehrte Melde- und Dokumentationspflichten
Der Arbeitgeber hat sowohl geringfügig entlohnte als auch kurzfristig Beschäftigte anzumelden. Laut der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV) müssen die Anmeldungen mit der ersten Abrechnung, spätestens jedoch innerhalb von sechs Wochen nach Beginn der Beschäftigung, erfolgen. Dieselbe Frist gilt für die Abmeldung nach Beendigung der Beschäftigung. Bei geringfügig entlohnten Beschäftigten muss der Einzugsstelle zusätzlich jede Änderung des Arbeitsentgelts mitgeteilt werden, sofern die Änderung zu einer Über- oder Unterschreitung der 538,00-Euro-Grenze führt. Außerdem hat der Arbeitgeber für geringfügig entlohnte Beschäftigte eine Jahresmeldung zu erstatten.
Ein Arbeitgeber kann mit einem Bußgeld bis zu 5.000,00 Euro belangt werden, wenn er seiner Meldepflicht nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig nachkommt. Führt die Zusammenrechnung mehrerer Beschäftigungen zur Versicherungspflicht, informiert die Bundesknappschaft die Arbeitgeber, die daraufhin die entsprechenden An- und Abmeldungen bei der Bundesknappschaft und den Krankenkassen vornehmen müssen.
Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 MiLoG besteht für Arbeitgeber geringfügig Beschäftigter (sowie der in § 2a des SchwArbG bezeichneten Bereiche) die Pflicht, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzuzeichnen sowie Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Einzelheiten regelt die Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung.
Arbeitsrecht
Sowohl geringfügige Beschäftigungen (538-Euro-Minijobs, kurzfristige Beschäftigungen) als auch Beschäftigungen im Übergangsbereich (Midijobs) sind arbeitsrechtlich gesehen normale Arbeitsverhältnisse. Zu betonen ist insbesondere, dass nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz auch für diese Beschäftigungsarten alle arbeitsrechtlichen Bestimmungen gelten und sie nicht schlechter behandelt werden dürfen als vergleichbare vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer. So genießen sie auch den Kündigungsschutz, wenn das Kündigungsschutzgesetz zur Anwendung kommt, haben Anspruch auf Urlaub, auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder auch auf Sonderzahlungen wie Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld.
Arbeitsvertrag
Arbeitsverträge können grundsätzlich formfrei, das heißt mündlich, elektronisch oder schriftlich geschlossen werden. Bei mündlichem oder elektronischem Vertragsschluss muss der Arbeitgeber aber nach dem neu gefassten Nachweisgesetz die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederlegen, die Niederschrift eigenhändig unterschreiben und dem Arbeitnehmer bereits am ersten Arbeitstag aushändigen. Dies gilt nunmehr auch bei Aushilfstätigkeiten.
Bei befristeten Arbeitsverhältnissen muss die Befristungsabrede zwingend schriftlich erfolgen, § 14 Abs. 4 TzBfG.
Weitere Informationen finden Sie unter “Einstellung von Arbeitnehmern”.
Kündigungsschutz
Auch für geringfügig Beschäftigte gelten die allgemeinen Kündigungsvorschriften aus Kündigungsschutzgesetz (KSchG), Mutterschutzgesetz (MuSchG), Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) und die Regelungen für Schwerbehinderte, wenn die jeweiligen Voraussetzungen gegeben sind.
Teilzeitbeschäftigte sind bei der Ermittlung des Schwellenwertes nach dem Kündigungsschutzgesetz zu berücksichtigen. Entscheidend dafür ist deren Arbeitsumfang. Bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden, sind sie mit dem Faktor 0,5 zu multiplizieren, zählen also als halbe Arbeitnehmer. Bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von bis zu 30 Stunden sind sie mit dem Faktor 0,75 zu berücksichtigen.
Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und Schwangerschaft / Mutterschaft
Auch geringfügig Beschäftigte haben im Krankheitsfall nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Dieser Anspruch entsteht erst, wenn das Arbeitsverhältnis seit mindestens vier Wochen Bestand hat. Arbeitgeber, die in der Regel bis zu 30 Arbeitnehmer beschäftigen (ohne Auszubildende und geringfügig Beschäftigte) können gegebenenfalls an einem Ausgleichsverfahren (Umlage U 1) teilnehmen und bis zu 80 Prozent ihrer Aufwendungen erstattet verlangen.
Auch geringfügig Beschäftigte haben Anspruch auf Mutterschutzlohn sowie den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz. Arbeitgeber können diese Aufwendungen im Ausgleichsverfahren bei Schwangerschaft und Mutterschaft (Umlage U 2) vollumfänglich erstattet verlangen.
Zuständig für die Erstattungsansprüche ist in beiden Fällen die Arbeitgeberversicherung der Knappschaft-Bahn-See.
Lohnfortzahlung an Feiertagen
Ein Arbeitgeber muss nur Feiertagslohn zahlen, wenn der geringfügig Beschäftigte an diesem Feiertag aufgrund seines Arbeitsvertrages hätte arbeiten müssen (Lohnausfallprinzip).
Sonderleistungen
Geringfügig Beschäftigte sind wie alle Teilzeitbeschäftigten den Vollzeitarbeitnehmern gleichgestellt. Wenn ein Arbeitgeber zusätzliche Leistungen (zum Beispiel Gratifikationen, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Altersvorsorge, Beihilfe, Jubiläumszuwendungen, Zulagen, Zuschläge, Fahrtkosten, Verheiratetenzuschlag oder Prämien) zahlt, hat auch ein geringfügig Beschäftigter Anspruch auf diese Leistungen, allerdings nur in anteiliger Höhe. Werden geringfügig Beschäftigte von Sonderleistungen ausgeschlossen, verstößt dies gegen das Gleichbehandlungsgebot sowie gegen das Verbot der mittelbaren Geschlechtsdiskriminierung und ist unwirksam.
Zu beachten ist, dass unter Umständen durch die Zahlung von Gratifikationen die Geringfügigkeitsgrenze von monatlich 538,00 Euro bzw. die Jahresverdienstgrenze von 6.456,00 Euro) überschritten werden kann und hierdurch Sozialversicherungspflicht eintritt.
Urlaub
Geringfügig Beschäftigten steht auch bei nur geringem Umfang ihrer Arbeitszeit (bezahlter) Erholungsurlaub zu. Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt nach dem Bundesurlaubsgesetz 24 Werktage, bezogen auf eine Sechs-Tage-Woche. Ein höherer Urlaubsanspruch kann sich aus dem Arbeitsvertrag oder einem auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Tarifvertrag ergeben.
Sind geringfügig Beschäftigte nicht jeden Tag, sondern nur an einzelnen festgelegten Tagen in der Woche tätig sind, wird der Urlaubsanspruch entsprechend dem Verhältnis Anzahl der Arbeitstage einer Vollzeitkraft zur Anzahl der Arbeitstage der Teilzeitkraft gekürzt.
Beispiel: Eine Arbeitnehmerin arbeitet am Montag, Dienstag und Mittwoch je von 08.00 bis 12.00 Uhr. Sie hat auf Grundlage des Bundesurlaubsgesetzes (24 Urlaubstage bei Sechs-Tage-Woche) Anspruch auf 24 : 6 x 3 = 12 Werktage Urlaub.
Weitere Informationen finden Sie im IHK-Artikel “Urlaub”.
Aufzeichnungspflicht für 538,00-Euro-Jobs und kurzfristig Beschäftigte
Nach § 17 Mindestlohngesetz (MiLoG) sind detaillierte Stundenaufzeichnungen seit 1. Januar 2015 zu führen. Eine Ausnahme gilt für Minijobber in Privathaushalten – hier besteht keine Aufzeichnungspflicht. Als Nachweis kommen die maschinelle Zeiterfassung oder entsprechende manuelle Aufzeichnungen in Betracht. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, „Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit dieser Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt aufzubewahren“.
Stand: September 2024
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