Fachkräfteeinwanderung

Ausländische Arbeitnehmer beschäftigen

1. Allgemeine Informationen

Die folgenden Ausführungen sollen potenziellen Arbeitgebern von ausländischen Mitarbeitern einen Überblick über die aktuellen ausländerrechtlichen Regelungen bezüglich der Beschäftigung von Ausländern geben. Mit dem am 1. März 2020 in Kraft getretenen Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG) haben sich die Regelungen zur Ausbildung und Beschäftigung ausländischer Mitarbeiter zum Teil verändert. Hier wird auf die wichtigsten Veränderungen für Arbeitgeber eingegangen. Zudem erfahren Sie welche Formalitäten bei der Beschäftigung von Ausländern zu berücksichtigen sind und erhalten Informationen zu den Verfahrensabläufen.
Für die Aufnahme einer Beschäftigung durch Ausländer im Bundesgebiet relevant sind im Einzelfall jeweils die Staatsangehörigkeit des Ausländers sowie sein Aufenthaltsstatus.
Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten genießen innerhalb der Europäischen Union die Arbeitnehmerfreizügigkeit und können frei eine Erwerbstätigkeit aufnehmen. Sie benötigen weder einen Aufenthaltstitel noch eine spezielle ausländerrechtliche Arbeitserlaubnis. Es besteht lediglich die allgemeine Meldepflicht beim Einwohnermeldeamt.
Das bedeutet für Sie als Arbeitgeber: Diese Personengruppen können Sie nach den gleichen Regeln beschäftigen wie deutsche Arbeitnehmer.
Sogenannte Drittstaatsangehörige (Personen aus Drittstaaten außerhalb der EU) benötigen zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in Deutschland eine gültige Aufenthaltserlaubnis, welche die Erwerbstätigkeit gestattet. Diese muss im Vorfeld beantragt werden. Ausnahmen hiervon gelten für die Staatsangehörige bestimmter Länder, siehe hierzu § 26 Beschäftigungsverordnung geregelt. Die Beschäftigung eines Drittstaatsangehörigen ohne entsprechenden Aufenthaltstitel und ohne die entsprechende Arbeitserlaubnis stellt eine illegale Beschäftigung dar, welche mit einem empfindlichen Bußgeld geahndet wird.
Jeder Aufenthaltstitel muss erkennen lassen, ob beziehungsweise inwieweit die Beschäftigung im Bundesgebiet erlaubt ist. Die zuständige Ausländerbehörde oder Auslandsvertretung kann die Aufenthaltserlaubnis auf eine bestimmte Beschäftigung und/oder eine Tätigkeit bei einem bestimmten Arbeitgeber beschränken. Solche Nebenbestimmungen werden entweder direkt in den Aufenthaltstitel aufgenommen oder befinden sich auf dem sogenannten „Zusatzblatt“, auf welches im Aufenthaltstitel gegebenenfalls verwiesen wird.
  • Arbeitgeberpflichten bei der Beschäftigung von Ausländern
Wer als Arbeitgeber einen Ausländer beschäftigen möchte, muss vorab prüfen, ob der Ausländer einen Aufenthaltstitel besitzt, welcher ihm die Erwerbstätigkeit in Deutschland gestattet und gegebenenfalls auf etwaige Beschränkungen im Aufenthaltstitel achten. Des Weiteren muss der Arbeitgeber für die Dauer der Beschäftigung eine Kopie des Aufenthaltstitels oder der Aufenthaltsgestattung des Ausländers in elektronischer oder Papierform aufbewahren.
Neu durch das FEG hinzugekommen ist die Pflicht, bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses der zuständigen Ausländerbehörde innerhalb von vier Wochen ab Kenntniserlangung mitzuteilen, dass die Beschäftigung, für die ein Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit erteilt wurde, vorzeitig beendet wurde.
  • Aufenthaltstitel
Der Begriff „Aufenthaltstitel“ umfasst unter anderem das Visum, die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT-Karte, die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU. Nur die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU werden unbefristet erteilt, alle anderen Aufenthaltstitel gelten zeitlich begrenzt und müssen gegebenenfalls verlängert werden.
Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt allgemein voraus, dass der Lebensunterhalt gesichert ist, Identität und Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt sind, kein Ausweisungsgrund vorliegt, der Aufenthalt des Ausländers die Interessen Deutschlands nicht beeinträchtigt oder gefährdet und der Ausländer einen gültigen Pass oder Passersatz besitzt. Die weiteren spezifischen Voraussetzungen sind je nach Aufenthaltstitel und Aufenthaltszweck unterschiedlich.
Im deutschen Ausländerrecht gilt der Grundsatz der Bedarfszuwanderung. Das heißt: damit ein Ausländer Zugang zum Arbeitsmarkt erlangen kann, muss ein konkreter Bedarf an der Beschäftigung des Ausländers bestehen. Hieran hält der Gesetzgeber weiterhin fest. Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Erwerbstätigkeit ist daher, dass ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt.
Drittstaatsangehörige, die zum Zwecke der Erwerbstätigkeit nach Deutschland einreisen möchten, müssen grundsätzlich vor der Einreise bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung im Land ihres gewöhnlichen Aufenthalts einen Aufenthaltstitel zum Zwecke der Erwerbstätigkeit beantragen. Für die Einreise wird in der Regel ein Visum auf begrenzte Zeit erteilt. Damit kann bei der zuständigen inländischen Ausländerbehörde die Aufenthaltserlaubnis eingeholt werden. Für Staatsangehörige bestimmter Drittländer gilt eine Befreiung von der Pflicht, eine Aufenthaltserlaubnis für einen längeren Aufenthalt bereits im Ausland zu beantragen. Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Neuseeland, den USA können visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und eine erforderliche Aufenthaltserlaubnis im Inland beantragen. Dasselbe gilt für Staatsangehörige von Andorra, Brasilien, El Salvador, Honduras, Monaco und San Marino, die keine Erwerbstätigkeit mit Ausnahme der in § 17 Absatz 2 genannten Tätigkeiten ausüben wollen.
Ein erforderlicher Aufenthaltstitel muss innerhalb von 90 Tagen nach Einreise beantragt werden.
  • Zustimmung zur Beschäftigung (§ 39 AufenthG)
Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung setzt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit voraus, es sei denn, die Zustimmung ist kraft Gesetzes, auf Grund der Beschäftigungsverordnung oder Bestimmung in einer zwischenstaatlichen Vereinbarung nicht erforderlich. Die Bundesagentur für Arbeit prüft die Arbeitsbedingungen auf Vergleichbarkeit mit inländischen Arbeitsverhältnissen sowie weitere Aspekte hinsichtlich der geplanten Beschäftigung. Hierbei handelt es sich um ein internes Verwaltungsverfahren, welches von der zuständigen Ausländerbehörde initiiert wird.
Die Zustimmung kann auch versagt werden, beispielsweise wenn beim Arbeitgeber bestimmte insolvenzrechtliche Tatbestände erfüllt sind oder das aufnehmende Unternehmen nur zu dem Zweck gegründet wurde, die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern zum Zweck der Beschäftigung zu erleichtern oder wenn das Arbeitsverhältnis hauptsächlich zu diesem Zweck begründet wurde.
  • Verfahren
Damit ein Ausländer zum Zweck einer Beschäftigung zum Beispiel einreisen und sich in Deutschland aufhalten kann, muss vorab ein Visum beziehungsweise Aufenthaltstitel für den beabsichtigten Aufenthaltszweck beantragt werden. Dies erfolgt in der Regel bei der deutschen Auslandsvertretung (Botschaft/Konsulat) im Ausland. Seit März 2020 gibt es auch die Möglichkeit, einen Teil des Verfahrens im Inland abzuwickeln, bevor die Antragstellung im Ausland erfolgt – hierbei handelt es sich um das sogenannte beschleunigte Fachkräfteverfahren. Diese Möglichkeit besteht nur für einen bestimmten gesetzlich definierten Personenkreis und auch nur für bestimmte Aufenthaltszwecke, ferner ist sie mit einer höheren Bearbeitungsgebühr verbunden.
  • Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz
Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG) ist kein Artikelgesetz, sondern enthält eine Reihe verschiedene gesetzliche Veränderungen, die unter anderem das Aufenthaltsgesetz (AufenthG), die Beschäftigungsverordnung (BeschV) und die Aufenthaltsverordnung (AufenthV) betreffen. Durch das FEG wird das bisher bestehende Aufenthaltsrecht teils neu strukturiert und die Zuwanderungsmöglichkeiten für ausländische Fachkräfte erweitert.
Paradigmenwechsel: Während nach alter Rechtslage für Ausländer ein grundsätzliches Arbeitsverbot mit Erlaubnisvorbehalt galt, besteht nunmehr eine grundsätzliche Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt. Ausländer, die einen Aufenthaltstitel besitzen, dürfen eine Erwerbstätigkeit ausüben, es sei denn, ein Gesetz bestimmt ein Verbot (§ 4a AufenthG). Hinweis: Um eine Arbeit aufnehmen zu können, muss im Vorfeld immer eine Aufenthaltserlaubnis eingeholt werden.
Verzicht auf Vorrangprüfung: Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit muss weiterhin die Bundesagentur für Arbeit beteiligt und ihre Zustimmung eingeholt werden. Im Vergleich zur bisherigen Gesetzeslage wird aber auf die Vorrangprüfung in der Regel verzichtet. Ferner entfällt bei Fachkräften mit beruflicher Ausbildung die bisherige Beschränkung auf Engpassberufe.
Einheitlicher Fachkräftebegriff: Wer zum Zweck der Zuwanderung als Fachkraft gilt, wird im FEG einheitlich definiert. Die Begriffsbestimmung umfasst sowohl Ausländer mit einer qualifizierten Berufsausbildung (Fachkraft mit Berufsausbildung) als auch ausländische Hochschulabsolventen (Fachkraft mit akademischer Ausbildung).
Wichtig ist, dass die ausländische Berufsqualifikation in Deutschland anerkannt ist (Akademiker) oder mit einer inländischen Qualifikation vergleichbar oder gleichwertig ist (Berufsausbildung).
Einrichtung zentraler Ausländerbehörden: Um Kompetenzen zu bündeln und Prozesse zu beschleunigen, sollen nach dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz die Bundesländer jeweils mindestens eine zentrale Ausländerbehörde einrichten, die bei der Ersteinreise eines Ausländers zu bestimmten Aufenthaltszwecken für Visumanträge zuständig ist.
Einführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens: Da die Verfahren zur Beantragung eines Aufenthaltstitels im Ausland oft sehr lange dauern, wurde durch das FEG das sogenannte beschleunigte Fachkräfteverfahren eingeführt. Unternehmen in Deutschland können gegen eine erhöhte Bearbeitungsgebühr (411,00 Euro) schneller als bisher die erforderlichen Genehmigungen für die Einreise und den Aufenthalt einer ausländischen Fachkraft erhalten. Die Inanspruchnahme des beschleunigten Fachkräfteverfahrens setzt eine aktive Unterstützung bei und Teilnahme am Verfahren durch den (künftigen) in Deutschland ansässigen Arbeitgeber voraus. Der Arbeitgeber wird in Vollmacht des einreisewilligen Ausländers tätig und stellt den Antrag auf das beschleunigte Fachkräfteverfahren bei der zuständigen Ausländerbehörde im Inland. Daraufhin wird zwischen der Ausländerbehörde und dem Arbeitgeber eine Vereinbarung abgeschlossen, die die wichtigsten Aspekte, Aufgaben, Fristen und Ansprechpartner für das Verfahren im Einzelfall enthält. Aufgrund der verkürzten Fristen kann das Verfahren so grundsätzlich schneller abgewickelt werden.

2. Einreise und Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit

2.1 Fachkräfte
  • Grundsätzliches (§ 18 AufenthG)
Die Zulassung ausländischer Beschäftigter orientiert sich an den Erfordernissen des Wirtschafts- und Wissenschaftsstandorts Deutschland unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt (§ 18 Absatz 1 AufenthG)
Das Gesetz enthält allgemeine Erteilungsvoraussetzungen, die für alle Aufenthalte zum Zweck der Ausübung einer Beschäftigung gelten (§ 18 Absatz 2 AufenthG).
Erforderlich ist, dass:
  • ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt,
  • die Bundesagentur für Arbeit der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 39 AufenthG zugestimmt hat (sofern ihre Zustimmung erforderlich ist),
  • sofern erforderlich, eine Berufsausübungserlaubnis erteilt oder ihre Erteilung zugesagt wurde,
  • bei Fachkräften mit Berufsausbildung die Gleichwertigkeit der Qualifikation festgestellt wurde oder bei akademischen Fachkräften ein anerkannter ausländischer oder ein einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbarer ausländischer Hochschulabschluss vorliegt,
und
  • bei erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels (mit Ausnahme der Blauen Karte EU) zum Zweck der Beschäftigung an eine Fachkraft, die das 45. Lebensjahr bereits vollendet hat, die Höhe des Gehalts des Ausländers mindestens 55 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der deutschen Rentenversicherung entspricht. Alternativ muss ein Nachweis einer angemessenen Altersvorsorge erbracht werden.
Aufenthaltstitel für Fachkräfte gemäß den §§ 18a und 18b AufenthG werden in der Regel für eine Dauer von vier Jahren erteilt. Anschließend kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 18c AufenthG eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden. Diese Frist verkürzt sich auf zwei Jahre, wenn die Fachkraft eine inländische Berufsausbildung oder ein inländisches Studium erfolgreich abgeschlossen hat.
  • Fachkräfte mit Berufsbildung (§ 18a AufenthG)
Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung an eine Fachkraft mit Berufsausbildung ist in § 18a AufenthG geregelt. Wie eingangs erwähnt, werden die Einwanderungsmöglichkeiten für Fachkräfte mit Berufsausbildung insgesamt durch die Neuregelungen des FEG und den Wegfall der Beschränkung auf Mangelberufe erweitert.
Bei einer ausländischen Berufsqualifikation ist insbesondere Voraussetzung, dass die Gleichwertigkeit der Qualifikation festgestellt wurde.
Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18a AufenthG bedarf der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.
Neben den allgemeinen Voraussetzungen in § 18 ist weitere Voraussetzung, dass die Fachkraft über eine Qualifikation verfügt, die sie zur Ausübung der angestrebten Beschäftigung befähigt, und dass es sich um eine qualifizierte Beschäftigung handelt. Im Vergleich zur bisherigen Rechtslage entfällt die Voraussetzung, dass die Beschäftigung der Qualifikation entsprechend sein muss. Damit wird das Tätigkeitsfeld für Fachkräfte mit Berufsausbildung erweitert und sind Beschäftigungen in verwandten Berufen möglich.
Da die Qualifikation die Fachkraft zur Ausübung der Beschäftigung befähigen muss, muss ein Zusammenhang zwischen erfolgter Ausbildung und beabsichtigter Tätigkeit bestehen. Ob die Fachkraft eine Beschäftigung ausüben wird, zu der ihre Qualifikation sie befähigt, wird von der Bundesagentur für Arbeit im Rahmen der Zustimmung geprüft.
Da es sich in jedem Fall um eine qualifizierte Beschäftigung handeln muss, sind Helfer- und Anlernberufe ausgeschlossen.
  • Fachkräfte mit akademischer Ausbildung (§ 18b AufenthG)
Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an Fachkräfte mit akademischer Ausbildung ist in § 18b AufenthG geregelt.
§ 18b Absatz 1 AufenthG regelt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an akademische Fachkräfte, die die Voraussetzungen zur Erteilung einer Blauen Karte EU nicht erfüllen. Ihnen kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung erteilt werden, zu der ihre Qualifikation sie befähigt.
§ 18b Absatz 2 AufenthG regelt die Erteilung einer Blauen Karte EU an akademische Fachkräfte, die die Voraussetzungen für eine Blue Card erfüllen.
Hier gibt es zwei Möglichkeiten:
  • Einer akademischen Fachkraft wird ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit eine Blaue Karte EU zum Zweck einer ihrer Qualifikation angemessenen Beschäftigung erteilt, wenn sie ein Gehalt in Höhe von mindestens zwei Dritteln der jährlichen Bemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung erhält.
  • Einer akademischen Fachkraft, die einen sogenannten Mangelberuf (hierbei handelt es sich um die sogenannte MINT-Berufe: Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften, Ingenieurwesen und der Humanmedizin - ausgenommen Zahnmedizin) ausübt, wird die Blaue Karte EU abweichend mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt, wenn die Höhe des Gehalts mindestens 52 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung beträgt.
Das Bundesministerium des Innern gibt die Mindestgehälter für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. Dezember des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt. Für 2022 beträgt das Mindestgehalt 56.400 Euro, bei Mangelberufen 43.992 Euro.
Abweichend von § 4a Absatz 3 Satz 3 ist bei einem Arbeitsplatzwechsel eines Inhabers einer Blauen Karte EU nur in den ersten zwei Jahren der Beschäftigung die Erlaubnis durch die Ausländerbehörde erforderlich; sie wird erteilt, wenn die Voraussetzungen der Erteilung einer Blauen Karte EU vorliegen.
Neben den besonderen Erteilungsvoraussetzungen des § 18b sind auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 18 AufenthG zu beachten. Somit ist auch hier bei einem ausländischen Hochschulabschluss Voraussetzung, dass dieser anerkannt oder mit einem inländischen Hochschulabschluss vergleichbar ist.
  • Forscher (§ 18d AufenthG)
Forscher gelten grundsätzlich auch als Fachkräfte im Sinne des Aufenthaltsgesetzes und können eine Aufenthaltserlaubnis für Forschungszwecke erhalten. Die entsprechende Regelung findet sich in § 18d AufenthG. Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für Fachkräfte in § 18 gelten entsprechend (siehe oben).
  • Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte (§ 20 AufenthG)
Neben Fachkräften mit akademischer Ausbildung haben seit Inkrafttreten des FEG erstmals auch Fachkräfte mit Berufsausbildung die Möglichkeit, für bis zu 6 Monate zur Suche eines Arbeitsplatzes, zu dessen Ausübung ihre Qualifikation befähigt, einzureisen. Während des Aufenthalts muss der Lebensunterhalt gesichert sein.
Für eine hierauf folgende Einstellung in Deutschland und Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit in einem Beruf, zu dessen Ausübung die Qualifikation der Fachkraft sie befähigt, ist Voraussetzung, dass es sich bei der zukünftigen Beschäftigung um eine qualifizierte Beschäftigung handelt. Zusätzlich muss die Fachkraft über deutsche Sprachkenntnisse verfügen, die der angestrebten Tätigkeit entsprechen. In der Regel sind Deutschkenntnisse mindestens auf dem Niveau B1 erforderlich; in manchen Berufen können auch höhere Anforderungen gelten.
  • Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte (§ 18c AufenthG)
Nach dem FEG gelten für Fachkräfte privilegierte Regelungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel, der die Erwerbstätigkeit uneingeschränkt ermöglicht. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer an Fachkräfte sind in § 18c AufenthG geregelt. Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, kann eine Niederlassungserlaubnis nach vier Jahren erteilt werden. In manchen Fällen gelten verkürzte Fristen.
2.2 Anerkennung, Ausgleichsmaßnahmen (§ 16d AufenthG)
In Fällen, in denen eine ausländische Qualifikation mit deutschen Anforderungen nicht passgenau übereinstimmt, kann es erforderlich sein, dass parallel zu einer Beschäftigung in Deutschland weitere Qualifizierungsmaßnahmen durchgeführt werden. Einem Ausländer kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Durchführung einer solchen Nachqualifizierung zur Anerkennung einer ausländischen beruflichen Qualifikation erteilt werden (§ 16d AufenthG). Gegenüber der bisherigen Rechtslage sind die Möglichkeiten hierfür erweitert worden.

3. ICT-Karte, Mobilität ICT-Karte, Mobiler-ICT-Karte (§§ 19, 19a, 19b AufenthG)

Bei der sogenannten ICT-Karte handelt es sich um einen Aufenthaltstitel zum Zweck eines unternehmensinternen Transfers eines Ausländers. Die Regelungen für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer dienen der Umsetzung der Richtlinie 2014/66/EU (sog. ICT-Richtlinie). Diese gilt für vorübergehende Abordnungen von Personal von Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU in eine Niederlassung desselben Unternehmens oder derselben Unternehmensgruppe innerhalb der EU.
Dabei muss es sich um einen transferierten Arbeitnehmer handeln, der in der aufnehmenden Niederlassung als Führungskraft oder Spezialist tätig wird und seit mindestens 6 Monaten vor Beginn des Transfers dem Unternehmen beziehungsweise der Unternehmensgruppe angehört. Die ICT-Karte wird erteilt, wenn der unternehmensinterne Transfer mehr als 90 Tage dauert. Ferner muss der Ausländer einen für die Dauer des unternehmensinternen Transfers gültigen Arbeitsvertrag und erforderlichenfalls ein Abordnungsschreiben mit im Gesetz geregelten bestimmten Einzelheiten vorweisen. Außerdem muss der Ausländer seine berufliche Qualifikation nachweisen.
Die ICT-Karte wird auch für Trainees im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers erteilt, wenn die dafür erforderlichen Voraussetzungen vorliegen. Als Trainee ist hier gemeint, wer über einen Hochschulabschluss verfügt, ein Traineeprogramm absolviert, das der beruflichen Entwicklung oder der Fortbildung in Bezug auf Geschäftstechniken und -methoden dient, und entlohnt wird.
Bei Führungskräften und Spezialisten wird die ICT-Karte erteilt für die Dauer des Transfers, höchstens jedoch für drei Jahre.
Bei Trainees für die Dauer des Transfers, höchstens jedoch für ein Jahr.
Die Erteilung einer ICT-Karte ist nur bei Antragstellung aus dem Ausland möglich.
Die kurzfristige Mobilität unternehmensintern transferierter Mitarbeiter innerhalb der EU ist in § 19a AufenthG geregelt. Hierbei handelt es sich um Mitarbeiter, die einen von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel zum Zweck des unternehmensinternen Transfers nach der Richtlinie (EU) 2014/66 besitzen und sich für eine kurze Dauer (bis zu 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen) auch im Bundesgebiet aufhalten.
Für einen längeren Aufenthalt im Bundesgebiet benötigen Inhaber einer ICT-Karte, die von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde, eine sogenannte Mobiler-ICT-Karte. Die Einzelheiten hierzu sind in § 19b AufenthG geregelt.

4. Sonstige Beschäftigungszwecke

4.1 Sonstige Beschäftigungszwecke nach § 19
Unabhängig von einer Qualifikation als Fachkraft
Grundsätzlich bleibt es bei dem Grundsatz, dass nur qualifizierte Fachkräfte zur Aufnahme einer qualifizierten Beschäftigung nach Deutschland einwandern können.
Bestimmte Ausnahmen sind jedoch im Fachkräfteeinwanderungsgesetz vorgesehen:
  • § 19c AufenthG (in Verbindung mit der Beschäftigungsverordnung) ermöglicht es, in bestimmten Fällen eine Aufenthaltserlaubnis unabhängig von einer Qualifikation als Fachkraft zu erteilen. In diesen Fällen ergibt sich aus den Bestimmungen der Beschäftigungsverordnung, ob und gegebenenfalls welche Qualifikation im Einzelfall erforderlich ist und welche weiteren Voraussetzungen im Einzelnen zu erfüllen sind. Diese Möglichkeit besteht zum Beispiel für Führungskräfte (§ 3 BeschV) sowie für leitende Angestellte und Spezialisten (§ 4 BeschV). Alternativ zur Beschäftigungsverordnung kann dies auch eine zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmen.
  • Eine spezielle Regelung gilt auch für Mitarbeiter im IT-Bereich. Diese Regelung ermöglicht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für eine qualifizierte Beschäftigung in Berufen der Informations- und Kommunikationstechnologie, ohne dass eine formale Berufsqualifikation wie ein Hochschuldabschluss oder Berufsausbildung vorliegen muss. Voraussetzungen:
    - der Ausländer besitzt eine durch in den letzten sieben Jahren erworbene, mindestens dreijährige Berufserfahrung nachgewiesene vergleichbare Qualifikation,
    - die Höhe des Gehalts beträgt mindestens 60 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung, und
    - der Ausländer verfügt über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse (Niveau B1), wobei im begründeten Einzelfall auf den Nachweis deutscher Sprachkenntnisse verzichtet werden kann
  • Im begründeten Einzelfall kann einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn an seiner Beschäftigung ein öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht (§ 19c Absatz 3 AufenthG). Diese Regelung war auch vor Inkrafttreten des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes im deutschen Aufenthaltsrecht verankert, allerdings war früher erforderlich, dass es sich um eine qualifizierte Beschäftigung gehandelt haben musste. Dies ist nun nicht mehr der Fall. Voraussetzung für die Erteilung ist, dass die Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigung zustimmt.
4.2 Weitere Möglichkeiten der Ausländerbeschäftigung (unabhängig von § 19c)
  • E​​​​​ntsendungen
Ausländer, die bei einem Unternehmen mit Sitz im Ausland tätig sind und von ihrem Arbeitgeber vorübergehend nach Deutschland entsandt werden, kann zur Ausübung derartiger vorübergehender Tätigkeiten ebenfalls ein Aufenthaltstitel erteilt werden. Dabei handelt es sich nicht um eine Beschäftigung beim deutschen Arbeitgeber, sondern die entsandten Mitarbeiter bleiben weiterhin Arbeitnehmer des ausländischen Unternehmens. Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist nicht erforderlich. Dies gilt insbesondere für Geschäftsreisende bei einem Aufenthalt im Inland von nicht länger als 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen.
Ferner gilt das für im Ausland beschäftigte Fachkräfte eines international tätigen Konzerns/Unternehmens, die zu Weiterbildungszwecken im inländischen Konzern- oder Unternehmensteil für bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten tätig werden. Auch für bestimmte Montage-Arbeiten können im Ausland Beschäftigte für bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten ins Inland entsandt werden. In bestimmten Fällen ist hier eine Anzeige bei der Bundesagentur für Arbeit nötig.
  • Qualifizierte Geduldete
Einem qualifizierten geduldeten Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung erteilt werden.
Als qualifizierter Geduldeter gilt, wer
  • eine qualifizierte Berufsausbildung oder ein Hochschulstudium abgeschlossen hat, oder
  • mit einem anerkannten oder einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss seit zwei Jahren ununterbrochen eine dem Abschluss angemessene Beschäftigung ausgeübt hat, oder
  • seit drei Jahren ununterbrochen eine qualifizierte Beschäftigung ausgeübt hat und innerhalb des letzten Jahres vor Beantragung der Aufenthaltserlaubnis für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familien-/Haushaltsangehörigen nicht auf öffentliche Mittel mit Ausnahme von Leistungen zur Deckung der notwendigen Kosten für Unterkunft und Heizung angewiesen war.
Zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis müssen auch die weiteren in § 19d AufenthG geregelten Voraussetzungen erfüllt sein (ausreichender Wohnraum, ausreichende Deutschkenntnisse, keine Ablehnungsgründe wie strafrechtliche Verurteilung, Bezüge zu terroristischen Organisationen, etc.).
  • Nebentätigkeiten während des Studiums
Studenten: Ausländer im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums können eine Beschäftigung ausüben, die insgesamt 120 Tage oder 240 halbe Tage im Jahr nicht überschreiten darf. Ferner sind sie zur Ausübung studentischer Nebentätigkeiten berechtigt.

5. Sonderregelungen für bestimmte Personengruppen

5.1 Staatsangehörige der sogenannten “Best-Friends”-Staaten
Staatsangehörige aus Australien, Vereinigtes Königreich, Israel, Japan, Kanada, Republik Korea, Neuseeland und USA dürfen visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und hier in Deutschland bei der zuständigen Ausländerbehörde jeden nationalen Aufenthaltstitel beantragen. Sie haben das Privileg, dass sie jede Art von Beschäftigung unabhängig von ihrer persönlichen Qualifikation und Art der Beschäftigung ausüben dürfen. Erforderlich ist jedoch die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.
5.2 Staatsangehörige aus den Westbalkan-Staaten
Staatsangehörigen aus Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Mazedonien, Montenegro und Serbien, die den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in der jeweils zuständigen deutschen Auslandsvertretung im Herkunftsstaat stellen, kann die Agentur für Arbeit die Zustimmung zur Ausübung einer Tätigkeit aussprechen, und zwar unabhängig von ihrer persönlichen Qualifikation. Diese Privilegierung gilt laut Übersicht der Arbeitsagentur befristet bis Ende 2023.
5.3 Türkische Staatsangehörige
Türkische Staatsangehörige unterliegen als Drittstaatsangehörige im Prinzip den allgemeinen Regeln des Aufenthaltsgesetzes. Allerdings gelten für sie spezielle Privilegierungen als Arbeitnehmer beim Zugang zum Arbeitsmarkt aufgrund des Assoziationsabkommens der Türkei mit der EWG und ihren Mitgliedstaaten vom 12.9.1963.
5.4 Flüchtlinge
Asylbewerber und geduldete Ausländer können unter Umständen zum Arbeitsmarkt zugelassen werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit.
5.5 Vaander Elst Visum
Unternehmen mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat können Drittstaatsangehörige zur zeitlich befristeten Erbringung einer Dienstleistung in einen anderen EU-Mitgliedstaat (zum Beispiel nach Deutschland) entsenden, ohne dass es hierzu einer Arbeitserlaubnis oder sonstigen beschäftigungsrechtlichen Genehmigung bedarf. Firmeninterne Entsendungen, das heißt vorübergehende Einsätze bei einer Zweigstelle des Unternehmens in Deutschland sind hiervon nicht erfasst. Vor der Einreise ist auch in diesen Fällen ein Visumverfahren durchzuführen. Eine Liste der Länder, für die eine Visumpflicht für die Einreise nach Deutschland besteht finden Sie auf der Übersichtsseite des Auswärtigen Amtes.
Es wird hierzu ein „Visum nach Vander Elst“ erteilt, das dann zur entsprechenden Erwerbstätigkeit in Deutschland für die Dauer der Dienstleistungserbringung berechtigt. Die visumfreie Einreise zur Ausübung von Tätigkeiten im Rahmen von Vander Elst ist derzeit nur unter den Voraussetzungen des § 19c Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 30 Nr. 3 BeschV möglich. Hierzu muss der drittstaatsangehörige Arbeitnehmer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzen. Die Aufenthaltsdauer ist dann auf maximal 90 Tage innerhalb von zwölf Monaten begrenzt.
Hinweis: Diese Informationen sollen nur erste Hinweise in übersichtlicher Form geben und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
Quelle: IHK Stuttgart
Stand: März 2022