Arbeitsschutz

Aushangpflichten für Arbeitgeber

Durch Aushänge im Betrieb sollen die Arbeitnehmer über ihre Rechte informiert werden. Aus diesem Grund bestehen zahlreiche Vorschriften, die den Arbeitgeber dazu verpflichten, bestimmte Texte den Arbeitnehmern zur Kenntnis zu bringen.
Je nach Regelung soll dies in geeigneter Weise durch Ausle­gen, Aushängen oder Bekanntmachung geschehen. Der Arbeitgeber sollte dabei in der einschlägigen Vorschrift nachsehen, um die vorgeschriebene Art und Weise der Mitteilung einhalten zu können. Den Bestimmungen über die Aushang- oder Auslagepflicht kann der Arbeitgeber auch dadurch entsprechen, dass die im Betrieb vorhandene Informations- und Kommunikationstechnik, wie das Intranet, genutzt wird.
Die Bekanntmachung ausschließlich in elektronischer Form ist jedoch nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass alle Arbeitnehmer entweder am eigenen Arbeitsplatz oder an einem für alle Arbeitnehmer allgemein zugänglichen Computer von den bekannt zu gebenden Vorschriften Kenntnis erlangen können. In jedem Fall muss für den Arbeitnehmer die Möglichkeit bestehen, ohne Schwierigkeiten den jeweiligen Inhalt zu erfahren.
Besteht ein Betriebsrat, ist dieser über den Aushang zu unterrichten. Sind von dem Aushang ausländische Mitarbeiter betroffen, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, kann eine (zusammenfassende) Übersetzung erforderlich sein.

1. Gesetzliche Aushangpflichten

Es bestehen zahlreiche Vorschriften, aus denen sich Aushangverpflichtungen für den Arbeitgeber ergeben. Die wichtigsten sind am Ende des Merkblatts in Form einer Tabelle aufgeführt. Es ist im Einzelnen zu prüfen, ob das Unternehmen unter die von der Regelung betroffenen Branchen oder Betriebe fällt.

2. Freiwillig Aushänge

Daneben besteht die Möglichkeit, freiwillige Aushänge vorzunehmen. Grenze hierfür ist das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer oder Dritter. Außerdem darf der Aushang nicht zu einer Missachtung der Fürsorgepflicht oder der betriebsverfassungsrechtlichen vertrauensvollen Zusammenarbeit führen.

3. Verstöße gegen die Aushangpflicht

Kommt der Arbeitgeber seiner Aushangpflicht nicht nach, können unterschiedliche Folgen eintreten. Der Arbeitgeber kann sich schadensersatzpflichtig machen, wenn der Verstoß gegen eine Aushangpflicht ursächlich für den Eintritt eines Schadens geworden ist. Bei den meisten Vorschriften stellt eine Verletzung der Aushangverpflichtungen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld belegt werden kann. Sind betriebsverfassungsrechtliche Regelungen betroffen, können Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche bestehen; Verstöße im Zusammenhang mit Wahlen können eine Anfechtbarkeit der Wahl zur Folge haben.

4. Übersicht über die aushangpflichtigen Vorschriften

Regelungsgebiet
Vorschrift
Adressat
Art und Weise
Arbeitsschutzvorschriften
Je nach Branche (z.B. Arbeitsstättenverordnung, Gefahrstoffverordnung, Röntgenverordnung, Strahlenschutzverordnung)
Jeweilige Branche
Aushang oder Auslegung an geeigneter Stelle oder durch Einsatz im Betrieb üblicher Informations- und Kommunikationstechnik
Arbeitszeitgesetz
§ 16 ArbZG
Alle Betriebe bzw. alle betroffenen Betriebe bei Rechtsverordnungen, abweichenden Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen
An geeigneter Stelle zur Einsichtnahme auslegen oder aushängen
Betriebsvereinbarungen
§ 77 Abs. 2 BetrVG
Alle betroffenen Betriebe
An geeigneter Stelle auslegen
Gleichbehandlungs-
vorschriften
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG),
vgl. §12 Abs. 5 AGG
Alle Betriebe
Bekanntmachung durch Aushand oder Auslegung an geeigneter Stelle ode rdurch Einsatz im Betrieb üblicher Informations- und Kommunikationstechnik
Heimarbeitsgesetz
§§ 6 Satz 2, 8 Abs. 1, 19 Abs. 2 HAG
Personen, die Heimarbeit ausgeben, weitergeben oder abnehmen
In den Ausgaberäumen an gut sichtbarer Stelle bzw. an der von der zuständigen Arbeitsbehörde bestimmten Stelle
Jugendarbeitsschutz-
gesetz
§§ 47, 48, 54 Abs. 3 JArbSchG
Betriebe mit mindesten einem jugendlichen Beschäftigten
An geeigneter Stelle zur Einsicht auslegen oder aushängen
Ladenschlussgesetz
§ 21 LSchG
Inhaber einer Verkaufsstelle, in der mindestens ein Arbeitnehmer beschäftigt wird
In der Verkaufsstelle an geeigneter Stelle auslegen oder aushängen
Mutterschutzgesetz
§ 26 MuSchG
Betriebe, die mindestensdrei Frauen beschäftigen, auch bei Heimarbeiterinnen
An geeigneter Stelle zur Einsicht auslegen oder aushängen, bei Heimarbeiterinnen in der Ausgabe und Annahme oder Zugänglichmachung in elektronischer Form
Teilzeit- und Befristungsgesetz
§ 18 TzBfG
Arbeitgeber mit befristet Beschäftigten
Allgemeine Bekanntgabe an geeigneter, den Arbeitnehmern zugänglicher Stelle im Betrieb
Tarifvertragsgesetz
§ 8 TVG
Tarifgebundene Arbeitgeber, bei Allgemeinverbindlichkeit des Tarifvertrags alle betroffenen Arbeitgeber
Allgemeine Bekanntgabe an geeigneter, den Arbeitnehmern zugänglicher Stelle im Betrieb
Unfallverhütungs-
vorschriften (UVV)
§§ 15, 138 Siebtes Sozialgesetzbuch
Alle Arbeitgeber
Unterrichtung, Hinweis auf Vorhandensein der UVV und Erläuterungen zur konkreten praktischen Anwendung im jeweiligen Arbeitsbereich
Fünftes Vermögens-
bildungsgesetz
§ 11 Abs. 4 VermBG
Arbeitgeber, die für einmalige Anlage vermögenswirksamer Leistungen Termin bestimmen
Bekanntgabe in geeigneter Form, jedes Jahr neu, auch wenn der Termin unverändert geblieben ist
Wahlen
Wahlordnung zum Betriebsrat, zur Schwerbehinderten-
vertretung oder zum Sprecherausschuss
Betroffene Betriebe
Nach jeweiliger Wahlordnung
Hinweise:
Viele Verlage bieten, jährlich aktualisiert, Sammlungen der aushangpflichtigen Gesetze an.
Die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften finden Sie auch kostenlos auf der Homepage des Bundesjustizministeriums.

Dieser Artikel soll – als Service Ihrer IHK – nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
Quelle: IHK Regensburg
Stand: Juni 2024