Aus- & Weiterbildung

Berufsschule

Der Berufsschulunterricht ist ein zentraler Bestandteil der dualen Berufsausbildung. Grundlage des Unterrichts sind die landeseinheitlichen Rahmenlehrpläne, die auf die Ausbildungsordnungen abgestimmt sind.

Wer muss / wer darf am Unterricht teilnehmen?

Wer ein Ausbildungsverhältnis beginnt und noch nicht 21 Jahre alt ist, ist bis zu dessen Ende schulpflichtig (§ 38 A). Die Schulpflicht dauert 12 Jahre, soweit nicht anderes bestimmt wird. Der Gesetzgeber unterscheidet die Vollzeitschulpflicht (Erfüllt an allgemein bildenden Schulen) und der Berufsschulpflicht (Art.35-36 BayEUG)
Wer schon zu Beginn der Ausbildung 21 Jahre alt ist, darf die Berufsschule besuchen - muss aber nicht.
Wenn ein Azubi sich gegen den Besuch des Berufsschule entscheidet, ist aber der Ausbildungsbetrieb verpflichtet, ihm in vergleichbarem Umfang und Qualität die in der Berufsschule vermittelte Fachtheorie beizubringen (vgl. § 14 Abs. 1 BBiG). Da der Ausbildungsbetrieb in aller Regel nicht in der Lage sein wird, die Fachtheorie im erforderlichen Umfang zu vermitteln, sollte bei über Einundzwanzigjährigen im Ausbildungsvertrag unter Punkt "H" vereinbart werden, dass der Berufsschulunterricht zu besuchen ist.

Welche Berufsschule ist zuständig?

Der Betrieb hat einen Anspruch darauf, dass seine Auszubildenden die nächstgelegene Berufsschule besuchen, in dem es eine Fachklasse für den Beruf gibt. Der Auszubildende muss vom Betrieb unmittelbar nach Abschluss des Ausbildungsvertrages bei der Berufsschule angemeldet werden. Auskunft über in Frage kommende Berufsschulen geben die Bildungsberater.

Welche Pflichten hat der Betrieb?

Anmeldung
Der Ausbildungsbetrieb meldet seine Azubis bei der Berufsschule an.
Freistellung
Der Ausbildungsbetrieb muss seine schulpflichtigen Azubis für den Unterricht freistellen (§ 15 BBiG) und sie dazu anhalten, die Berufsschule zu besuchen (§ 14 Abs. 1 BBiG). Er darf sie während dieser Zeit nicht beschäftigen. Wenn ein Betrieb seine Auszubildenden für den Besuch des Berufsschulunterrichtes nicht freistellt, verstößt er gegen gesetzliche und vertragliche Vorschriften. Betroffene Auszubildende wären dann berechtigt „eigenmächtig“ am Unterricht teilzunehmen. Der Betrieb könnte sie deshalb nicht abmahnen, kündigen oder hierfür Urlaub abziehen.
Die Verantwortung für die regelmäßige Teilnahme am Unterricht liegt auch beim Ausbildenden: Wer nicht dafür sorgt, dass Schulpflichtige regelmäßig am Unterricht und an den sonstigen Veranstaltungen der Schule teilnehmen, handelt ordnungswidrig.
Wenn der Unterricht vor 9 Uhr beginnt, darf der Auszubildende davor nicht beschäftigt werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 JArbSchG).
Auch wenn die Erledigung im Betrieb anfallender Arbeiten noch so dringlich sein mag, darf der Ausbildungsbetrieb den Auszubildenden ohne vorherige Genehmigung der Berufsschule während der Schulzeiten nicht beschäftigen. Ein Anspruch auf Beurlaubung des Azubis vom Unterricht besteht nicht.
Erledigung von Hausaufgaben
Der Auszubildende hat keinen Anspruch darauf, für die Erledigung von Hausaufgaben freigestellt zu werden. Hausaufgaben muss der Auszubildende außerhalb der Ausbildungszeit anfertigen.

Anrechnung von Berufsschulzeiten

Berufsausbildung findet in der Regel im Ausbildungsunternehmen und an Berufsschulen statt. Oft zählt die Zeit an Berufsschulen als Ausbildungszeit – aber nicht immer.
  • Volljährige und minderjährige Auszubildende werden nach dem neuen Berufsbildungsgesetz im Hinblick auf die Freistellung von der betrieblichen Ausbildung und die Anrechnung der Freistellung auf die betriebliche Ausbildungszeit gleich behandelt.
  • Auszubildende dürfen vor einem vor 9 Uhr beginnenden Berufsschulunterricht nicht beschäftigt werden. Auszubildende sind für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen. Auf die betriebliche Ausbildungszeit wird ihnen die Berufsschulunterrichtszeit einschließlich der Pausen angerechnet.
  • Auszubildende sind an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten, einmal in der Woche, von der Berufsausbildung im Betrieb freizustellen. Auf die betriebliche Ausbildungszeit wird ihnen die durchschnittliche tägliche Ausbildungszeit angerechnet.
  • Ein zweiter Berufsschultag in der Woche wird, wie bisher, mit der tatsächlichen Unterrichtszeit einschließlich der Pausen auf die Arbeitszeit angerechnet. Eine Beschäftigung im Betrieb nach diesem Unterrichtstag ist möglich.
  • Auszubildende sind in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 (vollen) Stunden an mindestens fünf Tagen von der Berufsausbildung im Betrieb freizustellen. Zusätzliche betriebliche Ausbildungsveranstaltungen bis zu zwei Stunden wöchentlich sind zulässig. Auf die betriebliche Ausbildungszeit wird ihnen die durchschnittliche wöchentliche Ausbildungszeit angerechnet.
  • Auszubildende dürfen nach der Berufsschule nur dann im Betrieb weiter ausgebildet werden, wenn das nicht unzumutbar ist. Das wäre etwa der Fall, wenn die im Betrieb verbleibende Zeit in keinem Verhältnis zu der dafür aufzuwendenden Wegezeit stehen würde und für eine sinnvolle Ausbildung zu kurz wäre.
Es ist nicht erlaubt, die betriebliche Ausbildungszeit an Berufsschultagen abweichend von der ansonsten betrieblich üblichen Ausbildungszeit zu regeln. Diese Regelungen gelten auch bei Blockunterricht, darüber hinausgehende Regelungen gibt es nicht.