Aus- & Weiterbildung
Weitere Anlässe für eine Freistellung sind:
Freistellung
Auszubildende dürfen nur in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen von der Ausbildung freigestellt werden. Das Berufsbildungsgesetz (§ 15 Abs. 1 BBiG) regelt die Freistellungsgründe.
Freistellungsgrund | Anrechnung |
Vor einem vor 9 Uhr beginnenden Berufsschulunterricht | Beschäftigungsverbot |
Für die Teilnahme am Berufsschulunterricht | Die Berufsschulunterrichtszeit einschließlich der Pausen und der notwendigen Wegezeiten zwischen Berufsschule und Ausbildungsstätte |
An einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten, einmal in der Woche | Berufsschultage mit der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit |
In Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen | Berufsschulwochen mit der durchschnittlichen wöchentlichen Ausbildungszeit |
Für die Teilnahme an Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher oder vertraglicher Bestimmungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind | Die Freistellung mit der Zeit der Teilnahme einschließlich der Pausen und der notwendigen Wegezeiten zwischen Teilnahmeort und Ausbildungsstätte |
An dem Arbeitstag, der der schriftlichen Teil 1 bzw. Teil 2 Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht. | Die Freistellung mit der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit. |
Neuerungen im Berufsbildungsgesetz seit 1. August 2024: Anrechnung der Berufsschulzeit auf die Ausbildungszeit
Die Berufsschulunterrichtszeit einschließlich der Pausen und Wegezeiten zwischen Berufsschule und Ausbildungsstätte wird nach § 15 BBiG auf die Ausbildungszeit angerechnet. Neu ist, dass auch die Wegezeiten ausdrücklich zur Arbeitszeit zählen.
Die Berufsschulunterrichtszeit einschließlich der Pausen und Wegezeiten zwischen Berufsschule und Ausbildungsstätte wird nach § 15 BBiG auf die Ausbildungszeit angerechnet. Neu ist, dass auch die Wegezeiten ausdrücklich zur Arbeitszeit zählen.
Weitere Anlässe für eine Freistellung sind:
- Wenn Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte notwendig sind
- Wenn schwangere Auszubildende ärztliche Vorsorgeuntersuchungen wahrnehmen (§ 7 MuSchG)
- Angehörige des Technischen Hilfswerks (THW) für Übungen und Einsätze (§ 3 Abs. 1 S. 2 THWG)
- Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr für Übungen und Einsätze (Feuerwehrgesetz der Länder)
Bei der Freistellung für THW und Freiwillige Feuerwehr kann der Betrieb die Vergütung vom THW oder der Kommune auf Antrag erstattet bekommen.
Minderjährige Auszubildende: Für Auszubildende unter 18 Jahren gelten die Bestimmungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz.