Aus- & Weiterbildung
Ausbildungsvergütung
Der Betrieb zahlt seinem Auszubildenden gemäß § 17 Berufsbildungsgesetz (BBiG) eine angemessene Vergütung, die jährlich steigt.
Die Vergütung für den laufenden Kalendermonat muss spätestens am letzten Arbeitstag des Monats gezahlt werden (§ 18 Abs. 2 BBiG).
Wonach richtet sich die Höhe der Ausbildungsvergütung?
1. Einschlägiger Tarifvertrag
Wichtigster Anhaltspunkt für die richtige Vergütung sind die einschlägigen Tarifverträge (BAG 29.4.2015, 9 AZR 108/14). Entscheidend dafür ist die fachliche Zuordnung des Ausbildungsbetriebes.
Wichtigster Anhaltspunkt für die richtige Vergütung sind die einschlägigen Tarifverträge (BAG 29.4.2015, 9 AZR 108/14). Entscheidend dafür ist die fachliche Zuordnung des Ausbildungsbetriebes.
Eine Ausbildungsvergütung ist nicht mehr angemessen, wenn sie das im Tarifvertrag geregelte Entgelt um mehr als 20 Prozent unterschreitet (BAG 29.4.2015 - 9 AZUR 108/14).
2. Branchenübliche Vergütungssätze
Fehlt eine tarifliche Regelung, wird die Angemessenheit der Vergütung anhand folgender Kriterien bestimmt:
Fehlt eine tarifliche Regelung, wird die Angemessenheit der Vergütung anhand folgender Kriterien bestimmt:
- entweder bei einer Vergleichbarkeit der Ausbildungsgänge anhand eines Tarifvertrages anderer Bereiche
- oder anhand der branchenüblichen Sätze des betreffenden Wirtschaftszweiges (BAG 17.3.2015 - AZR 732/13).
Es kann auf Empfehlungen eines Verbandes zurückgegriffen werden. Diese sind zwar nicht verbindlich, jedoch ein wichtiges Indiz für die Angemessenheit der empfohlenen Sätze. (BA 16.7.2013 - AZR 784/11)
Eine Ausbildungsvergütung ist dann nicht mehr angemessen, wenn sie mehr als 20 Prozent unter dem branchenüblichen Satz liegt (BAG 16.07.201 - AZR 784/11).
3. Öffentlich geförderte / spendenfinanzierte Ausbildungsverhältnisse
Wird das Ausbildungsverhältnis vollständig öffentlich gefördert oder spendenfinanziert, sind auch Vergütungen, die erheblich unter den tariflichen oder branchenüblichen Ausbildungsvergütungen liegen, noch angemessen (BA 22.1.2008, AZR 999/06).
Wird das Ausbildungsverhältnis vollständig öffentlich gefördert oder spendenfinanziert, sind auch Vergütungen, die erheblich unter den tariflichen oder branchenüblichen Ausbildungsvergütungen liegen, noch angemessen (BA 22.1.2008, AZR 999/06).
Müssen Überstunden vergütet werden?
Der Betrieb muss Überstunden gesondert vergüten (§ 17 Abs. 3 BBiG). Er entscheidet, ob der Ausgleich in Vergütung oder Freizeit erfolgt.
Die Höhe der Überstundenvergütung ergibt sich aus dem Tarifvertrag oder aus einzelvertraglichen Regelungen.
Besteht keine solche Regelung, genügt eine Überstundenbezahlung in Höhe des normalen Stundensatzes, das heißt ohne besonderen Zuschlag.
Besteht keine solche Regelung, genügt eine Überstundenbezahlung in Höhe des normalen Stundensatzes, das heißt ohne besonderen Zuschlag.
Vergütung bei verkürzter Ausbildungszeit
Wenn der Auszubildende ein einschlägiges Berufsgrundschuljahr oder eine Berufsfachschule erfolgreich besucht hat und diese Zeit auf die Berufsausbildung angerechnet wird, hat der Auszubildende entsprechend früher Anspruch auf die Ausbildungsvergütung des zweiten Ausbildungsjahres.
Wird die Ausbildungszeit aus anderen Gründen verkürzt, etwa wegen eines (Fach-)Abiturs, hat der Auszubildende nicht entsprechend früher Anspruch auf die Vergütung des zweiten beziehungsweise dritten Ausbildungsjahres.
Vergütung bei Verlängerung der Ausbildungszeit
Wird die Ausbildung verlängert, hat der Auszubildende für den Verlängerungszeitraum nur einen Anspruch auf die Ausbildungsvergütung in der zuletzt gewährten Höhe.
Können Sachleistungen angerechnet werden?
Sachleistungen können gem. § 17 Abs. 2 BBiG in Höhe der in der Sachbezugswerteverordnung der Bundesregierung festgesetzten Sachbezugswerte auf die Ausbildungsvergütung angerechnet werden (§ 5 Nr. 3 Ausbildungsvertrag).
Kann der Auszubildende aus berechtigtem Grund die Sachleistung nicht annehmen (Urlaub, Krankheit), ist ihm für diese Tage der Sachbezugswert anteilig auszuzahlen.
Sachbezugswerte für Jugendliche und Auszubildende im Jahr 2024
2024 gelten bei der Lohnsteuer und der Sozialversicherung folgende Sachbezugswerte:
Sachbezugswerte 2024 für freie Verpflegung
Frühstück | Mittagessen | Abendessen | Verpflegung insgesamt | |
Kalendertäglich | 2,17 € | 4,13 € | 4,13 € | 10,43 € |
Monatlich | 65,00 € | 124,00 € | 124,00 € | 313,00 € |
Unterkunft belegt mit | Monatlicher Wert für Unterkunft allgemein | Monatlicher Wert für Aufnahme in Arbeitgeberhaushalt |
1 Mitarbeiter | 236,30 € | 194,60 € |
2 Mitarbeitern | 125,10 € | 83,40 € |
3 Mitarbeitern | 97,30 € | 55,60 € |
Mehr als 3 Mitarbeitern | 69,50 € | 27,80 € |
Schriftliche Lohnabrechnung
Auszubildende haben gemäß §§ 108, 6 Abs. 2 GewO Anspruch auf eine schriftliche Abrechnung der Ausbildungsvergütung, denn sie sollen die Richtigkeit der Vergütungsberechnung überprüfen können.
Die Abrechnung muss mindestens Angaben über den Abrechnungszeitraum und die Zusammensetzung des Arbeitsentgeltes enthalten. Erforderlich sind außerdem Angaben über Art und Höhe der Zuschläge, Zulagen, Art und Höhe der Abzüge, Abschlagszahlungen und Vorschüsse.
Abzüge müssen sämtlich einzeln aufgelistet angegeben werden.
Die Verpflichtung zur Abrechnung besteht zunächst im ersten Ausbildungsmonat, danach jeweils dann, wenn sich die Angaben gegenüber der letzten Abrechnung geändert haben (§ 108 Abs. 2 GewO).
Azubis können jederzeit eine Verdienstbescheinigung verlangen, zum Beispiel um einen Dispo-Kredit beantragen zu können.
Mindestausbildungsvergütung
Die Mindestausbildungsvergütung gilt erstmals für Ausbildungsverhältnisse mit Vertragsabschluss ab dem 1. Januar 2020. Die Höhe ist geregelt bis zum Jahr 2024. Danach passt sich ihre Höhe ab 2025 jährlich an die durchschnittliche Entwicklung aller Ausbildungsvergütungen an. Die Ausbildungsvergütung hängt davon ab, in welchem Kalenderjahr die Ausbildung beginnt.
Wichtig: Wenn der Arbeitgeber tarifgebunden ist, gilt die tarifvertraglich festgesetzte Höhe der Ausbildungsvergütung. Tarifverträge haben Vorrang vor der Mindestausbildungsvergütung. Ist der Ausbildungsbetrieb nicht tarifgebunden, darf er den branchenüblichen Tarif um höchstens 20 Prozent unterschreiten, jedoch nicht unter die Mindestausbildungsvergütung.
Folgende Mindestausbildungsvergütungen gelten ab 2023:
Jahr | 1. Jahr | 2. Jahr | 3. Jahr | 4. Jahr |
---|---|---|---|---|
2023 | 620,00 | 731,60 | 837,00 | 868,00 |
2024 | 649,00 | 766,00 | 876,00 | 909,00 |
2025 | 682,00 | 805,00 | 921,00 | 955,00 |