Aus- & Weiterbildung
Im Gegensatz zur Verkürzung der Ausbildungsdauer, ist die Verlängerung der vorgeschriebenen Ausbildungszeit nur in Ausnahmefällen und nur mit Zustimmung der zuständigen Stelle (IHK) möglich. (§ 8 Abs. 2 BBiG)
Gründe für eine Verlängerung könnten z. B. sein:
Auszubildende, die ihre Abschlussprüfung nicht bestanden haben, können vom Ausbildungsunternehmen verlangen, dass ihr Ausbildungsvertrag bis zum nächsten Prüfungstermin – ca. sechs Monate später – verlängert wird. (§ 21 Abs. 3 BBiG)
Der beste Zeitpunkt für den Verlängerungsantrag ist unmittelbar nach dem Nichtbestehen der Prüfung. Rein rechtlich wäre es aber noch unverzüglich nach dem Vertragsende möglich. Das entsprechende Beantragungsformular ist dem Bescheid über das Nichtbestehen beigefügt. Auszubildende können eine Verlängerung auch dann verlangten, wenn sie bei der Prüfung krank gewesen sind. Wenn die erste Wiederholungsprüfung bestanden wird, endet das Ausbildungsverhältnis an dem Tag, an dem Ihnen das positive Ergebnis schriftlich zugestellt wird. Besteht der / die Auszubildende auch die Wiederholungsprüfung nicht, verlängert sich die Ausbildung auf sein / ihr Verlangen bis zur wiederum bis zur zweiten Wiederholungsprüfung.
Verlängerung der Ausbildungsdauer
Wegen Ausfallzeit
Im Gegensatz zur Verkürzung der Ausbildungsdauer, ist die Verlängerung der vorgeschriebenen Ausbildungszeit nur in Ausnahmefällen und nur mit Zustimmung der zuständigen Stelle (IHK) möglich. (§ 8 Abs. 2 BBiG)
Gründe für eine Verlängerung könnten z. B. sein:
- Erkennbare schwere Mängel in der Ausbildung
- Längere Krankheit
- Betreuung des eigenen Kindes oder pflegebedürftiger Angehöriger
- Körperliche, geistige oder seelische Behinderung des Auszubildenden
Der Antrag auf Verlängerung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 122 KB) muss durch den Auszubildenden gestellt werden.
Wegen Nichtbestehen der Prüfung
Auszubildende, die ihre Abschlussprüfung nicht bestanden haben, können vom Ausbildungsunternehmen verlangen, dass ihr Ausbildungsvertrag bis zum nächsten Prüfungstermin – ca. sechs Monate später – verlängert wird. (§ 21 Abs. 3 BBiG)
Der beste Zeitpunkt für den Verlängerungsantrag ist unmittelbar nach dem Nichtbestehen der Prüfung. Rein rechtlich wäre es aber noch unverzüglich nach dem Vertragsende möglich. Das entsprechende Beantragungsformular ist dem Bescheid über das Nichtbestehen beigefügt. Auszubildende können eine Verlängerung auch dann verlangten, wenn sie bei der Prüfung krank gewesen sind. Wenn die erste Wiederholungsprüfung bestanden wird, endet das Ausbildungsverhältnis an dem Tag, an dem Ihnen das positive Ergebnis schriftlich zugestellt wird. Besteht der / die Auszubildende auch die Wiederholungsprüfung nicht, verlängert sich die Ausbildung auf sein / ihr Verlangen bis zur wiederum bis zur zweiten Wiederholungsprüfung.