Bundesagentur für Arbeit

Gründungszuschuss für Existenzgründer

Existenzgründer, die aus dem Arbeitslosengeld I-Bezug heraus eine hauptberufliche Selbstständigkeit gründen, können den Gründungszuschuss bei ihrer Agentur für Arbeit beantragen, wenn sie sich mit einer tragfähigen Geschäftsidee selbständig machen.
Der Gründungszuschuss umfasst zwei Phasen:
  1. In den ersten sechs Monaten nach der Gründung erhalten arbeitslose Existenzgründer eine Förderung in Höhe des Arbeitslosengeld (ALG I) zuzüglich einer Pauschale von 300 Euro monatlich.
  2. In der zweiten Förderphase können arbeitslose Existenzgründer für weitere neun Monate eine Grundpauschale in Höhe von 300 Euro erhalten.
Weder auf die erste Phase, noch auf die zweite Phase der Förderung besteht ein Rechtsanspruch. Es handelt sich vielmehr um eine Ermessensleistung der Arbeitsagentur.
Fördervoraussetzungen zur Beantragung der ersten Phase sind:
a) Der Existenzgründer muss noch mindestens 150 Tage (Rest-) Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben.
b) Der Businessplan des Existenzgründers wurde von einer fachkundigen Stelle mit einem positiven Ergebnis auf Tragfähigkeit geprüft.
c) Der Existenzgründer muss seine persönliche Eignung für sein Vorhaben nachweisen. Bei Zweifeln an der persönlichen Eignung kann die Arbeitsagentur die Teilnahme an den Vorbereitungsmaßnahmen zur Existenzgründung verlangen.
Fachkundige Stellen zur Beurteilung der Tragfähigkeit des Businessplanes sind:
  • Industrie- und Handelskammern,
  • Handwerkskammern,
  • berufsständische Kammern,
  • Fachverbände,
  • Kreditinstitute,
  • Sonstige (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Gründungsinitiativen usw.)
Antragsteller haben grundsätzlich die freie Wahl der fachkundigen Stelle.
Um eine Stellungnahme zu erhalten, sind mindestens folgende Unterlagen notwendig:
  • Ausführliche Beschreibung des Existenzgründungsvorhabens,
  • Lebenslauf,
  • Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplan,
  • Umsatz- und Rentabilitätsvorschau.
Es empfiehlt sich ferner die Erstellung eines Liquiditätsplanes mindestens für den angestrebten Förderungszeitraum. Unter "Weitere Informationen" finden Sie Auskünfte Ihrer Zuständigen IHK in Schleswig-Holstein hinsichtlich der Stellungnahme.
Bei der Tragfähigkeitsprüfung wird das Gründungskonzept auf Plausibilität und Nachvollziehbarkeit geprüft. Entscheidend ist, ob mit der Geschäftsidee eine tragfähige Vollexistenz erreicht werden kann, das heißt, ob der Gründer nach einer Anlaufphase von der Umsetzung der Geschäftsidee leben kann. Nebenerwerbsgründungen oder Zuerwerbe zum Familieneinkommen werden nicht mit dem Gründungszuschuss gefördert.
Förderungsrechtliche Fragen sollten zuerst mit der zuständigen Agentur für Arbeit geklärt werden. Diese prüft zunächst den Anspruch auf Arbeitslosengeld I (falls noch nicht beantragt) und dort ist auch der Antrag auf Gründungszuschuss zu stellen. In einem zweiten Schritt wählt der Existenzgründer einen Ansprechpartner für die fachkundige Stellungnahme.
Die zweite Förderphase beginnt nicht automatisch nach Ablauf der ersten sechs Monate, sondern muss bei der Arbeitsagentur erneut beantragt werden.
Neben dem Antrag ist es notwendig, anhand geeigneter Unterlagen die bisherige Geschäftstätigkeit nachzuweisen (zum Beispiel schriftlicher Bericht über die unternehmerischen Tätigkeiten und Ausblick auf die Geschäftsentwicklung der nächsten Monate, Übersicht zu Einnahmen und Ausgaben, Auftragseingängen oder Bemühungen zum Erhalt von Aufträgen).
Bei begründeten Zweifeln kann die Arbeitsagentur erneut die Vorlage einer Stellungnahme einer fachkundigen Stelle verlangen.
Hat der Existenzgründer bei Beginn der Selbständigkeit noch einen Arbeitslosengeldanspruch von mehr als 150 Tagen, so verbraucht sich dieser durch die einsetzende Zahlung des Gründungszuschusses eins zu eins. Damit wird ein Wiederaufleben des Arbeitslosengeld I-Anspruches fast gänzlich ausgeschlossen (außer: die Zeit der Selbständigkeit ist nur ganz kurz). Es kann sich daher lohnen, freiwillig Mitglied in der Arbeitslosenversicherung für Selbständige zu werden, um so einen neuen Anspruch auf Arbeitslosengeld I aufzubauen. Informationen hierzu erhalten Sie bei Ihrem Ansprechpartner der Bundesagentur für Arbeit.
Die geförderte Selbständigkeit kann jederzeit beendet werden oder nur noch nebenberuflich (weniger als 15 Stunden pro Woche) fortgesetzt werden - beides führt zu einem Abbruch der Gründungszuschuss-Förderung. Bis dahin gezahlte Förderungsleistungen müssen nicht zurückgezahlt werden. Berücksichtigen Sie aber, dass innerhalb der folgenden 24 Monate nicht erneut ein Gründungszuschuss beantragt werden kann.
Sprechen Sie Ihre Arbeitsagentur auf eine mögliche Teilnahme an Qualifizierungs- und Coachingangeboten an.