Meldepflicht für digitale Plattformen

Verfügt Ihr Unternehmen über eine Website, eine App oder eine Software, über die Dritte (Einzelpersonen oder Unternehmen) Waren oder Dienst­leistungen verkaufen können? Dann besteht ein potenzieller Handlungsbedarf, da Bußgelder drohen könnten.
Mit dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz wurden neue europäische Sorgfalts- und Meldepflichten (EU-Richtlinie DAC7) in deutsches Recht umgesetzt. Das Gesetz trat bereits zum 1. Januar 2023 in Kraft, zum 31. März 2024 müssen laut BZSt die ersten Meldungen für Plattformumsätze des Jahres 2023 abgegeben werden.
Mit der Neuregelung müssen digitale Plattformen umfangreiche Informationen über Transaktionen ihrer registrierten Kunden an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) melden. Damit soll sichergestellt werden, dass Umsätze, die über eine Plattform erfolgen, auch tatsächlich steuerlich erfasst werden.
Betroffen sind Anbieter von Websites oder Apps, über die Warenlieferungen oder Dienstleistungen erbracht werden, wie etwa
  • Vermietung von Immobilien (sowie unbeweglichen Vermögen wie Wohn-, Gewerbeimmobilien, Parkplätze)
  • persönliche Dienstleistungen wie Lieferservice, Beratung, Transport und so weiter,
  • Verkauf von Waren oder
  • Vermietung von Verkehrsmitteln aller Art.
Eine entsprechende Registrierung kann über die Website des BZSt vorgenommen werden.

Allgemeine Informationen

Seit diesem Jahr bestehen neue Meldepflichten für digitale Plattformbetreiber. Hintergrund ist das am 1. Januar 2023 in Kraft getretene Plattformsteuertransparenzgesetz (PStTG). Mit dem Gesetz wird die EU-Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts in nationales Recht umgesetzt.
Da der Plattformbegriff in der zugrundeliegenden Richtlinie sehr weit gefasst ist, betrifft diese Meldepflicht mitnichten nur die großen Plattformen, sondern kann auch zum Beispiel Agenturen oder DMOs betreffen, die Ferienwohnungen und -häuser vermitteln.
Anlass für diese Regulierung ist, dass die steuerliche Transparenz der Plattformökonomie als stark wachsender Wirtschaftsbereich besser sichergestellt werden soll. Denn durch die Nutzung von Portalen werden Einkünfte erzielt. Allerdings stehen die Finanzbehörden vor der Herausforderung, festzustellen, ob die gesetzmäßige Besteuerung dieser Einkünfte sichergestellt ist. Darüber nehmen die Finanzbehörden an, dass die erzielten Einkünfte seitens der Gastgeber und Anbieter vielfach gegenüber den Finanzbehörden gar nicht oder nur unvollständig erklärt werden. Das Plattformentransparenzgesetz soll somit vor allem für Transparenz bei privaten Ferienwohnungsanbietern sorgen.
Das Plattformsteuertransparenzgesetz verpflichtet Betreiber digitaler Plattformen, an das Bundeszentralamt für Steuern die für die Besteuerung erforderlichen Informationen über Einkünfte zu melden Informationen, die von Anbietern auf diesen Plattformen erzielt werden.
Die Meldepflicht erfolgt über eine elektronische Schnittstelle der Plattform an das Bundeszentralamt für Steuern. Dabei muss jede Plattform nur in einem Mitgliedsstaat der EU die relevanten Daten melden, die Behörden der Mitgliedsstaaten tauschen etwaige relevante Daten untereinander aus. In den vergangenen Monaten haben viele Betreiber digitaler Plattformen bereits ihre Anbieter informiert bzw. um Auskunft zu den erforderlichen Informationen gebeten.
Da zu den betroffenen Betreibern digitaler Plattformen laut Gesetzgeber unter anderem auch Portale gehören, die eine Kurzzeitvermietung privaten Wohnraums ermöglichen, sollen folgende FAQ in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Ferienhausverband e.V. Orientierung bieten:

Wen betrifft DAC 7?

Betroffen sind diejenigen Betreiber digitaler Plattformen, die die Möglichkeit bieten, dass relevante Rechtsgeschäfte auf der Plattform abgeschlossen werden können. DAC7 betrifft sowohl EU- und Nicht-EU-Betreiber von digitalen Plattformen, auf welchen die folgenden entgeltlichen Tätigkeiten von europäischen Anbietern bzw. mit europäischen Vermögen vorgenommen werden:
  • Vermietung und Verpachtung von Immobilien (zum Beispiel Hotelzimmer, Wohnungen etc.) zur kurzfristigen Nutzung
  • Verkauf von Waren
  • Persönlich erbrachte Dienstleistungen (zum Beispiel Fahrleistungen, Streaming)
  • Vermietung von Verkehrsmitteln

Wer ist von DAC 7 nicht betroffen?

Nicht betroffen sind Plattformen, bei denen kein Rechtsgeschäft, sondern eine bloße Vermittlung stattfindet (zum Beispiel: Webseiten von Kommunen oder Tourist-Informationen, Kleinanzeigen etc.). Nicht betroffen sind darüber hinaus digitale Plattformen, deren Tätigkeit ausschließlich in der Verarbeitung von Zahlungen für eine Tätigkeit, im Auflisten einer Werbung für eine Tätigkeit (Listing-Portale) oder in der Umleitung bzw. Weiterleitung von Nutzern auf eine Plattform besteht. Ebenfalls nicht betroffen sind Plattformen, wenn nachgewiesen werden kann, dass keine meldepflichtigen Anbieter auf der Plattform registriert sind. Nicht meldepflichtige Anbieter sind grundsätzlich:
  • börsennotierte Unternehmen oder mit diesen verbundenen Unternehmen
  • staatliche Unternehmen
  • Unternehmen mit mehr als 2.000 Vermietungsinseraten/Jahr von einer bestimmten Immobilie auf derselben Plattform (zum Beispiel große Hotelunternehmen)
  • Unternehmen mit weniger als 30 Fällen von Warenverkäufen und weniger als 2.000,00 Euro Gesamtvergütung für diese Warenverkäufe

Was ist zu melden?

Folgende Informationen sind von den Plattformanbietern zu melden, die im Inland oder im europäischen Ausland ansässig sind oder außereuropäische Anbieter, die europäische Immobilien vermieten:
  • Informationen zum Plattformbetreiber wie Adress- und steuerliche Registrierungsdaten und Informationen zu den betriebenen Plattformen.
  • Informationen zu Anbietern, wie Adressdaten, steuerliche Registrierungsdaten und Vergütungen sowie auch Anschriften von vermieteten Immobilien. Darunter befinden sich auch Daten, die bislang für eine Geschäftsbeziehung in der Regel nicht notwendig waren, wie Geburtsdatum

Was ist bei der Datenmeldung zu beachten?

NEU: Die erste Meldefrist für Neukunden seit dem 1. Januar 2023 läuft laut dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) nicht mehr bis zum 31. Januar 2024, sondern nunmehr bis einschließlich 31. März 2024.
Für Bestandskunden vor dem 1. Januar 2023 muss die erste Meldung bis spätestens zum 31. Januar 2025 erfolgen. Die Meldung erfolgt über die DIP-Schnittstelle (Digitaler Posteingang – DIP) für Massendaten im xml-Format auf dem BZSt online.portal. Dafür ist eine einmalige Freischaltung im BZSt online.portal notwendig. Die Massendatenschnittstelle DIP sollte voraussichtlich ab Ende 2023 zur Verfügung stehen. Dabei ist es zu Verzögerungen gekommen. Zwar gab es im August 2023 eine Beta-Version. Die Bereitstellung der Testumgebung für die Massendatenschnittstelle DIP für DAC7 erfolgte allerdings erst am 18. Dezember 2023. Ein anzuwendendes Schema zur Massendatenlieferung ist auf der Website des BZSt einsehbar.

Wie ist mit meldepflichtigen Tatbeständen umzugehen, die Teil einer Pauschalreise sind?

Nach Auffassung des Bundesfinanzministeriums liegt eine meldepflichtige Tätigkeit auch vor, wenn sie nur ein Bestandteil eines umfangreicheren Leistungspakets ist. Wenn es also Leistungen gibt, die einerseits unter die Meldepflicht fallen, während andere Leistungen nicht darunterfallen, dann ist es ggf. erforderlich, den meldepflichtigen Anteil zu ermitteln. Lässt sich der wirtschaftliche Wert des nicht unter die Meldepflicht fallenden Bestandteils nicht bestimmen, ist der Bestandteil der Leistung, der unter die Meldepflicht fällt, mit dem Gesamtpreis als Vergütung zu melden.

Ist der Zeitpunkt der Buchung oder der Abreise für die Meldung maßgeblich?

Es muss dann im jeweiligen Quartal gemeldet werden, wenn eine Zahlung bzw. Anzahlung über die Plattform erfolgt. Bei mehreren Zahlungsschritten müsste dann ggf. mehrfach gemeldet werden. Wenn allerdings zunächst lediglich die Provisionszahlung über die Plattform erfolgt, gibt es vor Zahlung des Restbetrags keine Verpflichtung zur Meldung.

Gilt die Meldepflicht auch für Buchungssoftware-Anbieter, wenn diese das Buchungsportal betreiben?

Wenn ein Buchungssoftware-Anbieter das Portal selbst betreibt und damit eine Plattform zur Verfügung stellt (§ 3 Abs. 2 PStTG), dürfte ebenfalls die Meldepflicht greifen. Sofern ausschließlich nur eine „Umleitung oder Weiterleitung von Nutzern auf eine Plattform (§ 3 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 PStTG) vorgenommen wird, sollte keine Meldepflicht bestehen.

Wann und wie müssen Änderungen gemeldet werden?

Umstände, die sich auf die Vergütung auswirken (zum Beispiel Stornierung, Widerruf, Rücktritt, Minderung), sind vom Plattformbetreiber bei der Meldung zu berücksichtigen. Eine bereits abgegebene Meldung ist nach dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung zu berichtigen (§ 13 Absatz 1 Satz 2 PStTG). Wenn nachträgliche Vergütungsänderungen dem Plattformbetreiber nicht bekannt werden, ist grundsätzlich auch keine Berichtigung erforderlich. Es besteht keine Verpflichtung, Prozesse in der Plattform zu implementieren, die dem Ziel dienen, Kenntnis von Vergütungsänderungen zu erlangen. Wenn Änderungen jedoch bekannt werden, ist eine abgegebene Meldung zu berichtigen.

Was sollten Plattformbetreiber aktuell tun?

Zunächst sollte geprüft werden, ob das eigene Unternehmen der Definition einer Plattform gemäß des Gesetzes entspricht und ob sich daraus eine Meldepflicht ergibt. Es empfiehlt sich, den Rat eines Steuerberaters einzuholen. Auch könnte geprüft werden, ob eine Freistellung infrage kommt. Ein entsprechender (kostenpflichtiger) Antrag ist beim Bundeszentralamt für Steuern zu stellen.
Sollte die Plattform betroffen sein, sollten die erforderlichen Daten der Anbieter erfasst werden. Es ist zu prüfen, ob die Datenerfassung der meldepflichtigen Anbieter vollständig ist und ob diese plausibel sind. Darüber hinaus müssen ggf. die Kundenverträge mit den Anbietern hinsichtlich der Datenerhebungspflicht zur Weitergabe an das Bundeszentralamt für Steuern an die Finanzbehörden angepasst werden.
Quelle: Deutscher Tourismusverband
Veröffentlicht am 10. Januar 2024