Steuerrecht

Meldepflicht für digitale Plattformen

Verfügt Ihr Unternehmen über eine Website, eine App oder eine Software, über die Dritte (Einzelpersonen oder Unternehmen) Waren oder Dienst­leistungen verkaufen können? Dann besteht ein potenzieller Handlungsbedarf, da Bußgelder drohen könnten.
Mit dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz wurden neue europäische Sorgfalts- und Meldepflichten (EU-Richtlinie DAC7) in deutsches Recht umgesetzt. Das Gesetz trat bereits zum 1. Januar 2023 in Kraft, zum 31. März 2024 müssen laut BZSt die ersten Meldungen für Plattformumsätze des Jahres 2023 abgegeben werden (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 205 KB).
Mit der Neuregelung müssen digitale Plattformen umfangreiche Informationen über Transaktionen ihrer registrierten Kunden an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) melden. Damit soll sichergestellt werden, dass Umsätze, die über eine Plattform erfolgen, auch tatsächlich steuerlich erfasst werden.
Betroffen sind Anbieter von Websites oder Apps, über die Warenlieferungen oder Dienstleistungen erbracht werden, wie etwa
  • Vermietung von Immobilien (sowie unbeweglichen Vermögen wie Wohn-, Gewerbeimmobilien, Parkplätze)
  • persönliche Dienstleistungen wie Lieferservice, Beratung, Transport und so weiter,
  • Verkauf von Waren oder
  • Vermietung von Verkehrsmitteln aller Art.
Eine entsprechende Registrierung kann über die Website des BZSt vorgenommen werden.
Veröffentlicht am 10. Januar 2024