Gesetzliche Regelungen

Die Gewerbeanmeldung

Der Betrieb eines Gewerbes ist grundsätzlich jedermann gestattet (Grundsatz der Gewerbefreiheit). Der Beginn muss jedoch gemeldet werden und unterliegt gesetzlichen Regelungen.

Grundsatz der Gewerbefreiheit

Unsere Wirtschaftsordnung basiert auf dem Grundsatz der Gewerbefreiheit. Jedermann steht der Zugang zur gewerblichen Tätigkeit offen, was nicht ausschließt, dass rechtliche Beschränkungen hinsichtlich der Ausübung des Gewerbes bestehen können. Gewerbetreibenden können bestimmte Pflichten auferlegt werden. Eine dieser Pflichten ist in § 14 Gewerbeordnung (GewO) festgelegt, wonach jeder Gewerbetreibende eine Anzeige über die Aufnahme seiner gewerblichen Tätigkeit abgeben muss, unabhängig davon, in welcher Rechtsform der Betrieb geführt werden soll.

Was ist ein Gewerbe?

Gewerbe ist jede selbstständige, planmäßige, auf Dauer und Gewinnerzielung angelegte Tätigkeit. Ein Gewerbe übt aus, wer persönlich unabhängig ist und keinen fremden Weisungen unterworfen ist und eine erlaubte Tätigkeit ausübt, die nicht verboten ist wie zum Beispiel gewerbsmäßige Hehlerei. Die Tätigkeit muss regelmäßig, nicht nur gelegentlich und gegen Entgelt ausgeübt werden. Es muss ein Gewinn angestrebt werden. Es kommt nicht darauf an, ob dieser tatsächlich erzielt wird.
Obwohl diese Merkmale an sich zutreffen, werden traditionell wissenschaftliche, künstlerische, lehrende, heilende und rechtsberatende Tätigkeiten sowie andere ähnliche Dienstleistungen höherer Art, die eine höhere Bildung erfordern, nicht als Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung angesehen, sondern als sogenannte "Freie Berufe". Hierunter fallen zum Beispiel Rechtsanwälte, Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Architekten, Wissenschaftler, Künstler und Ingenieure mit ihren Planungs- und Konstruktionsbüros. Ebenfalls freiberuflich tätig sind Ärzte, andere Heilberufe wie Heilpraktiker, selbstständige Hebammen und Krankenpfleger.
Die Betriebe der Urproduktion werden ebenfalls nicht als - Gewerbebetriebe - angesehen. Dazu gehören Land- und Forstwirtschaft, Garten- und Weinbau, Fischerei und Bergbau. Betriebe der Urproduktion können ihre Erzeugnisse verkaufen, ohne ein Gewerbe nach § 14 der Gewerbeordnung anzeigen zu müssen. Die bloße Nutzung und Verwaltung eigenen Vermögens, insbesondere die Vermietung und Verpachtung von Grundbesitz (selbst, wenn sehr umfangreich und arbeitsaufwändig) ist in der Regel kein Gewerbebetrieb, weil allgemein übliche Nutzung des Eigentums. Ein Gewerbebetrieb liegt erst vor, wenn zu der bloßen Gebrauchsüberlassung an Dritte besondere Umstände (zum Beispiel ständiger Wechsel bei Vermietung von Ferienwohnungen oder weitere Serviceleistungen) hinzukommen.

Gewerbeanmeldung

Nach den Vorschriften der Gewerbeordnung müssen nur Gewerbetreibende eine Gewerbeanmeldung bei Beginn des Gewerbebetriebes vornehmen. Ebenfalls anzuzeigen sind die Gründung einer unselbstständigen Betriebsstätte (Filiale) beziehungsweise Zweigniederlassung. Befinden sich in einem Ort mehrere Betriebsstätten an verschiedenen Anschriften, so muss jede einzelne angemeldet werden. Beim Wechsel oder Erweiterung der Tätigkeit oder bei einer Verlegung des Betriebes innerhalb des Ortes muss eine Ummeldung, bei der Verlegung des Betriebes außerhalb des Ortes sowie der Aufgabe einer gewerblichen Tätigkeit muss eine gewerberechtliche Abmeldung vorgenommen werden.
Hier geht es direkt zur Online-Gewerbeanmeldung.
Im Zuge des Gewerbeanzeigeverfahrens schickt die örtlich zuständige Gewerbemeldestelle automatisch eine Kopie des Vorgangs an das zuständige Finanzamt. Anders ist es hingegen bei den freien Berufen, den Betrieben der Urproduktion und den Vermögensverwaltungen. Diese müssen vom Inhaber direkt beim Finanzamt angemeldet werden. Hierbei können Zweifelsfragen zur Abgrenzung zwischen Gewerbe und Nicht-Gewerbe mit dem Finanzamt geklärt werden, weil die steuerrechtlichen Bestimmungen die Anerkennung als "Freier Beruf" oftmals abschließend klären.
Ab dem 1. Januar 2021 gilt, dass natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften innerhalb eines Monats nach der Eröffnung eines Gewerbebetriebes, bzw. einer Betriebsstätte, den “Fragebogen zur steuerlichen Erfassung” bei ihrem zuständigen Finanzamt abzugeben haben.
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Dieser Fragebogen ist dann ohne Aufforderung des Finanzamtes auf elektronischem Weg nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln. Die bisherige Pflicht der Finanzämter zur Anforderung des Fragebogens entfällt damit und die Unternehmer werden zur elektronischen Abgabe verpflichtet. Zum Ausfüllen und Übermitteln des Fragebogens soll das Dienstleistungsportal der Steuerverwaltung ELSTER genutzt werden, sofern die Übermittlung nicht über einen Steuerberater erfolgt. Für die Nutzung von ELSTER ist eine Registrierung notwendig, die für die spätere Übermittlung von Steueranmeldungen und Steuererklärungen sowieso benötigt wird. Zu beachten ist, dass die Registrierung ca. zwei Wochen dauert.
Eine Nichtbeachtung dieser Vorschriften kann im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens mit einer Geldbuße geahndet werden.

Für die Gewerbeanmeldung erforderliche Unterlagen

Der Gewerbemeldestelle sind bei einer Gewerbeanzeige folgende Unterlagen vorzulegen:
Ausweisdokumente für die Person des Antragsstellers, Identitätsnachweis durch Personalausweis oder Reisepass, gegebenenfalls (privatschriftlicher) Nachweis der Bevollmächtigung zum Handeln für einen Dritten (natürliche oder juristische Personen). Bei Geschäftsführern, Vorständen oder Prokuristen sind Handelsregisterauszug des Unternehmens, gegebenenfalls Erlaubnisse wie Handwerkskarte, Maklererlaubnis und so weiter vorzulegen.
Ein ausländischer Staatsangehöriger hat eine Aufenthaltsgenehmigung der zuständigen Ausländerbehörde vorzulegen, welche die Erlaubnis beinhaltet, eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen.
Beantragung einer Gewerbeerlaubnis
Alles Wissenswerte zum Antrag auf Erteilung einer Gewerbeerlaubnis für die Vermittlung von Immobilien, Darlehen oder mit der Beauftragung von Bauträgertätigkeiten, die Vermittlung und/oder Beratung von Versicherungen, Finanzanlagen oder der Vermittlung von Immobiliardarlehen finden Sie in unserem Artikel “Beantragung einer Gewerbeerlaubnis”.

Nachweise für die Betriebsstätte

Ein im Handelsregister eingetragenes Unternehmen hat die Handelsregistereintragung durch Handelsregisterauszug nachzuweisen. Ein in einem ausländischen Handelsregister eingetragenes Unternehmen hat ebenfalls die entsprechenden Eintragungsunterlagen vorzulegen. Außerdem ist eine deutsche Übersetzung vorzulegen. Bei einem ausländischen Unternehmen oder bei im EU-Ausland ansässigem Geschäftsführer wird die Angabe eines Inlandsbevollmächtigten sowie eine inländische Anschrift der Betriebsstätte verlangt. Der Inlandsbevollmächtigte hat eine auf ihn lautende Vollmacht vorzulegen. In Zweifelsfällen, wenn zum Beispiel die Anschrift der anmeldenden Person von der des Betriebes abweicht, muss die Anmietung der Betriebsräume durch Vorlage eines Mietvertrages oder Bestätigung des Vermieters nachgewiesen werden. Auch kann bei begründetem Anlass die Anforderung eines Führungszeugnisses oder die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister erforderlich sein.

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