Minijob

Geringfügige Beschäftigungen

Minijobs und Saisonbeschäftigungen müssen bei der Minijob-Zentrale angemeldet werden.
Arbeitnehmer/innen, die einen Minijob ausüben, gelten nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) als Teilzeitbeschäftigte. Sie haben im Arbeitsrecht grundsätzlich die gleichen Rechte wie Vollzeitbeschäftigte. Es gelten beispielsweise die Regelungen zum Urlaub, zur Lohnfortzahlung bei Krankheit, zum Mindestlohn und zum Kündigungsschutz.
Geringfügige Beschäftigungen unterliegen besonderen Regelungen für Sozialversicherungspflicht und Steuerrecht.
Hinweis: Minijob-Grenze 538 Euro
Die wichtigsten Informationen zu den Änderungen für Minijobber und Arbeitgeber, finden Sie auf der Homepage der Minijob-Zentrale: Homepage der Minijob Zentrale.
Stand: Juli 2024