Sonderzahlungen
Muss Weihnachtsgeld gezahlt werden?
Wann muss Weihnachtsgeld gezahlt werden? Wie hoch muss das Weihnachtsgeld sein? Und wann kann der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer das Weihnachtsgeld zurückfordern?
1. Muss Weihnachtsgeld gezahlt werden?
Das Weihnachtsgeld ist grundsätzlich eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Eine Verpflichtung zur Zahlung des Weihnachtsgeldes besteht nur, wenn dies
- im Arbeitsvertrag vereinbart wurde,
- eine verbindliche tarifvertragliche Regelung getroffen wurde
- oder eine Betriebsvereinbarung besteht.
Wichtig: Auch bei Vorliegen einer "betrieblichen Übung" muss der Arbeitgeber Weihnachtsgeld zahlen.
Von einer solchen betrieblichen Übung kann allerdings nur dann ausgegangen werden, wenn der Arbeitgeber in drei aufeinanderfolgenden Jahren vorbehaltlos Weihnachtsgeld an den Arbeitnehmer gezahlt hat, ohne dass es hierfür eine kollektiv- oder individualrechtliche Grundlage gab.
Um dies zu vermeiden, muss der Arbeitgeber die Freiwilligkeit der Zahlung immer ausdrücklich und zweifelsfrei gegenüber dem Arbeitnehmer vorbehalten. Dies tut der Arbeitgeber am sinnvollsten im Arbeitsvertrag. Dabei ist es nicht ausreichend, das Weihnachtsgeld nur als "freiwillige Leistung" zu bezeichnen. Vielmehr sollte in etwa so formuliert werden:
„Werden dem Arbeitnehmer Sonderzahlungen wie zum Beispiel Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld gewährt, wird hierdurch ein Rechtsanspruch auf Weitergewährung in den folgenden Kalenderjahren nicht begründet. Der Arbeitgeber behält sich vor, jedes Jahr neu zu entscheiden, ob und in welcher Höhe eine Sonderzahlung gewährt wird.“
Ist eine solche Freiwilligkeitsklausel nicht bereits in den Arbeitsvertrag aufgenommen worden, sollte sich der Arbeitgeber daher bei jeder Zahlung des Weihnachtsgeldes eine solche Freiwilligkeitsklausel gesondert vom Arbeitnehmer unterschreiben lassen.
Soweit der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Weihnachtsgeld hat, kann der Arbeitgeber das Weihnachtsgeld nicht ohne dessen Zustimmung einbehalten oder kürzen.
Freiwillige Weihnachtsgeldzahlungen, die jeweils unter Vorbehalt geleistet worden sind, können vom Arbeitgeber hingegen jederzeit eingestellt oder gekürzt werden. Das Weihnachtsgeld kann auch von vornherein von der Ertragslage des Unternehmens abhängig gemacht werden.
Achtung: Arbeitnehmer können auch aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes einen Anspruch auf Zahlung des Weihnachtsgeldes haben. Das ist dann der Fall, wenn der Arbeitgeber an seine übrigen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmergruppe Sonderzuwendungen zahlt und einen Arbeitnehmer ohne sachlichen Grund ausschließt. Der ausgeschlossene Arbeitnehmer kann dann verlangen, ebenso gestellt zu werden, wie die übrigen Arbeitnehmer.
2. Höhe des Weihnachtsgeldes
Die Höhe des Weihnachtsgeldes kann der Arbeitgeber nach freiem Ermessen bestimmen. Die Höhe kann sich auch aus der bisherigen betrieblichen Übung ergeben. Bei der Zahlung des Weihnachtsgeldes dürfen die Arbeitnehmer jedoch nicht ohne sachlichen Grund ungleich behandelt werden. Sachliche Gründe für eine unterschiedliche Höhe des Weihnachtsgeldes können die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Höhe der Fehlzeiten, der Familienstand oder die Zahl der Kinder sein. Unzulässig ist eine unterschiedliche Behandlung von Angestellten und Arbeitern.
3. Rückforderung
Der Arbeitgeber hat unter Umständen die Möglichkeit, bereits gezahltes Weihnachtsgeld vom Arbeitnehmer zurückzufordern, wenn dieser vorzeitig aus dem Betrieb ausscheidet. Voraussetzung hierfür ist die Vereinbarung einer wirksamen Rückzahlungsklausel im Tarif- oder Arbeitsvertrag oder in der Freiwilligkeitsklausel. Scheidet der Arbeitnehmer dann bis zu der genannten Frist aus dem Betrieb aus, muss er das Geld zurückzahlen, es sei denn das Weihnachtsgeld beträgt maximal 100 Euro. Sofern das Weihnachtsgeld ein Monatsgehalt nicht übersteigt, kann eine Rückzahlung nur bis zum 31. März des Folgejahres vereinbart werden, liegt es darüber, kann sie maximal bis zum 30. Juni vereinbart werden. Entscheidend ist das Datum des tatsächlichen Ausscheidens aus dem Unternehmen, nicht das Datum der Kündigung.
Kündigt ein Arbeitnehmer vor Jahresende, so verliert er seinen Anspruch auf Weihnachtsgeld, wenn mit dem Arbeitgeber nicht anderes vereinbart wurde. Rückzahlungsklauseln sind unzulässig, wenn das Weihnachtsgeld zumindest teilweise auch Entgelt für bereits geleistete Arbeit war.
Stand: August 2024