Jugendarbeitsschutz
Stand: Juli 2024
Beschäftigung von Minderjährigen
Die Beschäftigung von Kindern (bis zum 15. Geburtstag) und Jugendlichen, die noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen, ist im Grundsatz verboten. Sie sollen im Interesse ihrer Gesundheit, Entwicklung und Schulausbildung keiner regelmäßigen Beschäftigung nachgehen (müssen). Von diesem Beschäftigungsverbot gibt es Ausnahmen, die Aushilfs- und Ferienjobs ermöglichen:
1. Stundenweise Beschäftigung von schulpflichtigen Minderjährigen
Kinder ab dem 13. Lebensjahr und Jugendliche (Kinder ab 15 Jahren, aber noch nicht 18 Jahre), die noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen, dürfen mit Einwilligung der Eltern stundenweise beschäftigt werden, soweit die Beschäftigung leicht und für sie geeignet ist. Das ist gegeben, wenn die Beschäftigung aufgrund ihrer Beschaffenheit und der besonderen Bedingungen, unter denen sie aufgeführt wird, Sicherheit, Gesundheit und Entwicklung des Kindes nicht nachteilig beeinflusst und keine negativen Folgen für Schule, Berufsvorbereitung oder Berufsausbildung hat.
Beispiele:
Auf der Grundlage der Kinderarbeitsschutzverordnung ist Folgendes zulässig:
Auf der Grundlage der Kinderarbeitsschutzverordnung ist Folgendes zulässig:
- Das Austragen von Zeitungen, Zeitschriften, Anzeigeblättern und Werbeprospekten
- In privaten und landwirtschaftlichen Haushalten:
- Tätigkeiten im Haushalt und Garten, Botengänge, Betreuung von Kindern und anderen zum Haushalt gehörenden Personen
- Nachhilfeunterricht
- Betreuung von Haustieren
- Einkaufstätigkeiten mit Ausnahme des Einkaufs von alkoholischen Getränken und Tabakwaren
- In landwirtschaftlichen Haushalten:
- Tätigkeiten bei der Ernte und der Feldbestellung
- Tätigkeiten bei der Selbstvermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und der Versorgung von Tieren
- Handreichungen beim Sport
- Tätigkeiten bei nichtgewerblichen Aktionen und Veranstaltungen von Kirchen, Verbänden, Vereinen und Parteien
Nicht erlaubt sind:
Beschäftigung in Betrieben der gewerblichen Wirtschaft oder Verwaltungen des öffentlichen Dienstes sowie körperlich belastende Arbeiten wie das Heben und Tragen von Lasten mit mehr als 7,5 Kilogramm.
Unzulässig sind auch Tätigkeiten, die sich körperlich negativ auswirken oder die mit Unfallgefahren verbunden sind. Hierzu zählen beispielsweise das Arbeiten an Maschinen und die Betreuung von gefährlichen Tieren.
2. Arbeitszeit bei stundenweiser Beschäftigung/Aushilfsjob
- Die Beschäftigung selbst mit geeigneten Arbeiten darf in ihrer Länge nicht mehr als zwei Stunden täglich, in der Landwirtschaft nicht mehr als drei Stunden täglich betragen. Die Arbeitszeit darf nicht zwischen 18:00 und 8:00 Uhr, nicht vor und nicht während des Schulunterrichts liegen. Weiter gilt die 5-Tage-Woche und die Samstags-, Sonn- und Feiertagsruhe, so dass die wöchentliche Arbeitszeit auf 10 beziehungsweise 15 Stunden beschränkt ist.
- Nicht vollzeitschulpflichtige Kinder dürfen bis zu sieben Stunden täglich und 35 Stunden wöchentlich außerhalb des Berufsausbildungsverhältnisses mit leichten und geeigneten Tätigkeiten beschäftigt werden.
- Jugendliche, die weder eine Schulpflicht besitzen noch in einem Ausbildungsverhältnis stehen, dürfen grundsätzlich nicht mehr als acht Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden.
- Es sind ausreichend Pausenzeiten zu gewähren (30 Minuten bei mehr als 4,5 bis 6 Stunden, darüber 60 Minuten).
- Jugendliche dürfen grundsätzlich nicht während der Nachtzeit von 20:00 bis 6:00 Uhr arbeiten.
- An Wochenenden und Feiertagen darf ebenfalls nicht gearbeitet werden, wobei es berufstypische Ausnahmen gibt.
3. Urlaubsansprüche von Minderjährigen
Gegenüber Erwachsenen haben Jugendliche einen erhöhten Mindesturlaubsanspruch. Der Urlaub beträgt jährlich:
- mindestens 30 Werktage, wenn der Jugendliche noch nicht 16 Jahre alt ist,
- mindestens 27 Werktage, wenn der Jugendliche noch nicht 17 Jahre alt ist,
- mindestens 25 Werktage, wenn der Jugendliche noch nicht 18 Jahre alt ist.
Die Bestimmung des jeweiligen Alters richtet sich danach, welches Alter der Jugendliche am 1.1. des Kalenderjahres hat.
4. Ferienjobs
Jugendliche, die 15 aber noch nicht 18 Jahre alt sind, dürfen – solange sie der Vollzeitschulpflicht unterliegen – im Kalenderjahr zusätzlich zu den oben aufgezeichneten Möglichkeiten mit Einwilligung der gesetzlichen Vertreter einer Beschäftigung nachgehen. Das sind mit Blick auf die 5-Tage-Woche höchstens 20 Arbeitstage im Jahr. Wie diese 20 Tage auf die Ferien verteilt werden, ist nicht vorgeschrieben.
Dabei sind Jugendliche aufgrund ihrer körperlich und geistig noch nicht abgeschlossenen Entwicklung vor zu langen, zu schweren, zu gefährlichen und ungeeigneten Arbeiten (zum Beispiel Akkordarbeit, Schweißarbeiten) zu schützen.
Die maximale Arbeitszeit darf acht Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich nicht überschreiten; wird an einzelnen Tagen verkürzt gearbeitet, sind an den übrigen Werktagen derselben Woche bis zu achteinhalb Stunden zulässig.
Dem Jugendlichen sind ausreichend Pausen zu gewähren. An Samstagen und Sonntagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden, wobei es aber auch hier berufstypische Ausnahmen gibt.
Jugendliche dürfen während der Nachtzeit von 20:00 bis 6:00 Uhr grundsätzlich nicht beschäftigt werden.
Ausnahmen:
- in Gaststätten, Beherbergungs- und Schaustellerbetrieben bis 22:00 Uhr
- in Bäckereien ab 5:00 Uhr, für über 17-jährige ab 4:00 Uhr
- in mehrschichtigen Betrieben bis 23:00 Uhr
- in der Landwirtschaft ab 5:00 Uhr oder bis 21:00 Uhr
5. Sozialversicherungsrechtlicher und lohnsteuerlicher Aspekt
Auch Schüler, die ein Arbeitsentgelt erhalten, sind grundsätzlich sozialversicherungspflichtig. Ausnahmen gelten für Schüler und Jugendliche aber dann, wenn es sich um geringfügige oder kurzfristige Beschäftigungen handelt.
Bei stundenweiser Beschäftigung oder Ferienjobs handelt es sich in aller Regel um kurzfristige oder geringfügige Beschäftigungsverhältnisse. Der Schüler ist dann komplett von den Sozialversicherungsabgaben befreit, der Arbeitgeber zahlt bei geringfügiger Beschäftigung die übliche Pauschale und bei kurzfristigen Beschäftigungsverhältnissen bleibt auch der Arbeitgeber versicherungsfrei.
Wenn die genannten Grenzen überschritten werden, wird auch ein Schüler beziehungsweise Jugendlicher versicherungspflichtig. Eine Ausnahme gilt in der Arbeitslosenversicherung: hier sind Schüler grundsätzlich versicherungsfrei.
Hinweis:
Um eine korrekte sozialversicherungsrechtliche Beurteilung vornehmen zu können, sollte sich der Arbeitgeber vom Schüler beziehungsweise dessen Eltern die Dauer und den Umfang vorangegangener Beschäftigungen belegen lassen.
Soll eine Beschäftigung wegen Kurzfristigkeit versicherungsfrei bleiben, sollte die Befristung in jedem Fall schriftlich festgehalten werden.
6. Aufsichtsbehörde
Zuständige Aufsichtsbehörde für die Durchführung des Jugendarbeitsschutzgesetzes ist die staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord.
Stand: Juli 2024