Arbeitsrecht

Mutterschutzlohn: Bei Saisonarbeit zählt das ganze Jahr

Für den Mutterschutzlohn ist bei außergewöhnlich schwankenden Arbeitsverdiensten auf einen zwölfmonatigen Referenzzeitraum abzustellen, so das Bundesarbeitsgericht.
Eine Flugbegleiterin forderte einen höheren Mutterschutzlohn, nachdem die beklagte Arbeitgeberin lediglich von dem Referenzzeitraum der letzten drei Monaten ausging und damit eine Quotierung des errechneten Durchschnittsbetrags für die variablen Vergütungsbestandteile in Höhe von 83% (entsprechend des Jahresarbeitszeitquotienten) vornahm.
Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) schützt Frauen umfassend. Nach § 18 MuSchG erhält eine Frau, die wegen eines Beschäftigungsverbots außerhalb der Schutzfristen vor oder nach der Entbindung teilweise oder gar nicht beschäftigt werden darf, von ihrem Arbeitgeber Mutterschutzlohn. Als Mutterschutzlohn wird das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor dem Eintritt der Schwangerschaft gezahlt. Die Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts ist in § 21 MuSchG geregelt. Nach der Gesetzesbegründung soll es Sinn und Zweck des Mutterschutzlohns sein, trotz des Beschäftigungsverbots einen möglichst gleichbleibenden Verdienst der hiervon betroffenen Frau sicherzustellen. Die Beschäftigungsverbote sollen zu keiner Verdienstminderung führen, damit jeder finanzielle Anreiz für die Arbeitnehmerin entfällt, die Arbeit zu ihrem und des Kindes Nachteil fortzusetzen.
Grundsätzlich ist hiernach der gesetzlich festgelegte Referenzzeitraum maßgeblich, auch wenn die Frau vor oder nach dem Berechnungszeitraum mehr oder weniger verdient. Eine gewisse Schwankungsbreite ist jedem Referenzzeitraum und generell der Bildung eines Durchschnitts immanent. Etwas anderes gilt jedoch ausnahmsweise dann, wenn der dreimonatige Bezugszeitraum nicht geeignet ist, den Durchschnittsverdienst abzubilden. Dies wird im Schrifttum ganz überwiegend für Fälle „außergewöhnlich schwankenden Arbeitsverdienstes“ angenommen (z.B. Saisonarbeit). Sodann sei – wie im vorliegenden Fall – auf einen auf einen zwölfmonatigen Referenzzeitraum abzustellen.
Die Beklagte war zu einer Quotierung nicht berechtigt und der klägerischen Arbeitnehmerin standen die Differenzbeträge zu (BAG Urt. v. 31. Mai 2023 – 5 AZR 305/22).
Veröffentlicht am 24. Oktober 2023