Arbeitsrecht

MeToo-Vorwürfe am Arbeitsplatz

Die öffentliche Erhebung von MeToo-Vorwürfen (sexuelle Belästigung) nimmt zu. Laut einer Studie der deutschen Antidiskriminierungsstelle des Bundes “Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz” aus dem Jahr 2015 war etwa die Hälfte der Befragten schon einmal sexueller Belästigung am Arbeitsplatz ausgesetzt. Was geschieht, wenn solche Fälle ans Licht kommen?
In der Regel herrscht hier auf Vorstands- oder Geschäftsführungsebene, bei Personalverantwortlichen und/oder bei der/dem Compliance-Beauftragten eine große Unsicherheit, so die Anwältin Dr. Carolin Weyand. Im Beschäftigungsverhältnis gelten die Schutz- und Fürsorgepflichten des Arbeitgebers nach § 241 Abs. 2 BGB. Zudem greift das Strafrecht mit u.a. dem Grundtatbestand des § 177 Abs. 1 StGB sowie die Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). “Fälle sexueller Belästigung sind auch vor dem Hintergrund des ggf. drohenden immensen Reputations- und wirtschaftlichen Schaden für das Unternehmen, den Verband, etc. ernst zu nehmen und – trotz aller damit verbundenen nichtjuristischen und juristischen Schwierigkeiten – aufzuklären.“ Dafür empfiehlt sich ein neutrales und unabhängiges Aufarbeitungsteam, hohe Standards der Untersuchung und Augenmaß. Die schwerwiegenden Folgen für die Opfer müssen besonders beachtet werden. Schulungen können da helfen (Quelle: Dr. Carolin Weyand BB 2024, 1016 beck-online).
Veröffentlicht am 25. Juli 2024