Wettbewerbsrecht

Homepage anpassen: Neue Informationspflichten für Unternehmen

Unternehmen müssen ab 1. Februar 2017 neue Regeln bei der Schlichtung von Streitigkeiten mit Verbrauchern beachten. Nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) haben Unternehmen mit mehr als zehn Beschäftigten Verbraucher sowohl auf ihrer Website (soweit vorhanden) als auch in ihren AGBs (wenn sie denn AGB verwenden) darüber zu informieren, ob und inwieweit sie sich entweder freiwillig bereit erklärt haben oder durch Regeln verpflichtet sind, an einem Schlichtungsverfahren teilzunehmen (§36 Absatz 1 Nr. 1 VSBG). Die Teilnahme kann auf bestimmte Konflikte oder Wertgrenzen beschränkt werden.
Bei einer Verpflichtung zur Teilnahme müssen Unternehmen zudem die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle mit Anschrift und Website benennen – eine Ausnahme für Kleinunternehmer gilt hierbei nicht.
Daneben müssen Unternehmen nach Entstehen der Streitigkeit die Verbraucher in Textform informieren, an welche Verbraucherstelle sie sich wenden können. Der Unternehmer muss zudem angeben, ob er zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bei dieser Schlichtungsstelle bereit oder verpflichtet ist.
Seit 2016 sind Unternehmen bereits nach Artikel 14 der ODR-Verordnung (bei Kauf- oder Dienstleistungsverträgen) dazu verpflichtet, auf ihrer Website einen leicht zugänglichen Link auf die ODR-Plattform der EU-Kommission zu setzen. Eine Missachtung der Informationspflichten kann ein Unterlassungsverfahren nach dem Unterlassungsklagegesetz nach sich ziehen.