Arbeitsrecht

Digitales Einsichtsrecht

Dem Betriebsrat ist im Bewerbungsverfahren, welches mithilfe eines Softwareprogramms durchgeführt wird, ein digitales Einsichtsrecht zu gewähren.
Bei der Einstellung von Beschäftigten hat der Betriebsrat ein Zustimmungsrecht. Hierfür müssen ihm die Bewerbungsunterlagen vorgelegt werden.
Die Unterrichtungs- und Vorlagepflicht nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG soll dem Betriebsrat diejenigen Informationen verschaffen, die er benötigt, um sein Recht zur Stellungnahme sachgerecht ausüben zu können. Der Arbeitgeber hat ihn daher so zu unterrichten, dass er aufgrund der mitgeteilten Tatsachen in die Lage versetzt wird zu prüfen, ob einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG genannten Zustimmungsverweigerungsgründe vorliegt.  Zudem soll der Betriebsrat vor einer Einstellung die Möglichkeit haben, Anregungen für die Auswahl der Bewerber zu geben und Gesichtspunkte vorzubringen, die aus seiner Sicht für die Berücksichtigung eines anderen – als dem vom Arbeitgeber ausgewählten – Stellenbewerbers sprechen. Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat daher die digital vorhandenen „Bewerbungsunterlagen“ aller Interessenten zu überlassen und muss ihm ein Einsichts- und Leserecht gewähren. Dies kann auch über vorhandene Laptops geschehen, so das Bundesarbeitsgericht (BAG Beschl. v. 13. Dezember 2023 – 1 ABR 28/22, BeckRS 2023).
Veröffentlicht am 5. Juni 2024