Händlerpflichten

CE-Kennzeichnung

Das Produktsicherheitsgesetz hält bei der CE-Kennzeichnung nicht nur Pflichten für Hersteller (Bevollmächtigte) und Importeure bereit, sondern auch für Händler.
Im Folgenden soll über die Pflichten des Handels im Bereich CE-Kennzeichnung informiert werden. Allgemeine Informationen haben wir hier für Sie zusammengestellt. Wenn Sie ebenfalls Hersteller oder Importeur sind, kann auch unser CE-Sprechtag für Sie relevant sein.
Mit der CE-Kennzeichnung wird die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben grundlegender Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen bestätigt. Damit darf das Produkt innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes – die EU-Mitgliedsstaaten und die EFTA-Mitgliedsländer Island, Norwegen und Lichtenstein – sowie in der Türkei bereitgestellt werden.
Dabei müssen nicht alle Produkte eine CE-Kennzeichnung erhalten. Und es ist verboten, die CE-Kennzeichnung auf Produkte anzubringen, für die es nicht vorgeschrieben ist. Dabei stellt die CE-Kennzeichnung keine Bestätigung der Produktsicherheit durch eine Behörde oder die EU dar und gibt auch keinen Hinweis, dass ein Produkt im Europäischen Wirtschaftsraum hergestellt wurde. Es bestätigt jedoch, dass ein Produkt die grundlegenden Sicherheitsanforderungen resultierend aus dem Produktsicherheitsgesetz erfüllt.

Aufgaben der Händler

Händler ist jeder, der geschäftsmäßig ein Produkt auf dem Markt bereitstellt und nicht Hersteller oder Einführer ist. Ein Händler erwirbt Produkte für den weiteren Vertrieb entweder beim Hersteller, beim Einführer oder bei einem anderen Händler.
  • prüfen, ob die erforderliche Kennzeichnung an dem Produkt angebracht ist.
  • prüfen, ob die EU-Konformitätserklärung und ggf. weitere erforderliche Unterlagen sowie die Gebrauchsanweisung und Sicherheitshinweise in entsprechender Sprache der Verwender verfasst sind.
  • prüfen, ob der Name und die Kontaktanschrift des Herstellers und des Einführers auf dem Produkt angebracht sind.
  • prüfen, ob das Produkt mit Typen-, Chargen- oder Seriennummer zur eindeutigen Identifikation gekennzeichnet ist.
  • einleiten von Korrekturmaßnahmen in Verbindung mit Hersteller und Einführer ein, wenn das Produkt nicht konform ist.
  • informieren nationale Behörden, wenn vom Produkt Gefahren ausgehen.
  • unterstützen der nationalen Behörden bei der Ermittlung des zuständigen Herstellers und Einführers.
  • kooperieren auf Verlangen mit den nationalen Behörden bei Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren durch das Produkt.
  • benennen auf Verlangen der nationalen Behörden aller Wirtschaftsakteure, die ihn beliefert haben und an die er das Produkt geliefert hat (Informationen über einen Zeitraum von zehn Jahren nach Belieferung mit dem Produkt und zehn Jahre nach Auslieferung des Produktes).
  • sicher stellen geeigneter Lager- und Beförderungsbedingungen.

Aufgaben der Einführer (Importeure)

  • stellen den Kontakt zum Hersteller sicher.
  • stellen sicher, dass der Hersteller ein entsprechendes Konformitätsverfahren durchgeführt hat. Bei Zweifel daran darf das Produkt nicht in Verkehr gebracht werden.
  • führen Korrekturmaßnahmen durch, wenn das Produkt nicht konform ist.
  • stellen sicher, dass der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt hat.
  • stellen sicher, dass der Hersteller die CE-Kennzeichnung und ggf. weitere Kennzeichnungen auf dem Produkt angebracht hat.
  • stellen sicher, dass der Hersteller eine Gebrauchsanweisung und Sicherheitsinformationen in der entsprechenden Sprache verfasst hat.
  • stellen sicher, dass der Hersteller seinen Pflichten in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit nachgekommen ist.
  • bringen ihren Namen oder eingetragene Handelsmarke und Kontaktanschrift auf dem Produkt an.
  • stellen geeignete Lager- und Beförderungsbedingungen sicher.
  • bewahren die EU-Konformitätserklärung für zehn Jahre auf.
  • stellen die EU-Konformitätserklärung und technischen Unterlagen den nationalen Behörden zur Verfügung.
  • benennen auf Verlangen den nationalen Behörden alle Wirtschaftsakteure, die sie beliefert haben und an die sie das Produkt geliefert haben (Informationen über einen Zeitraum von zehn Jahren nach Belieferung und zehn Jahre nach Auslieferung des Produktes).
  • überwachen ggf. die in Verkehr gebrachten Produkte durch Stichproben.
  • ergreifen Korrekturmaßnahmen bei Problemen mit dem Produkt.
  • informieren nationale Behörden, wenn vom Produkt Gefahren ausgehen.
  • kooperieren auf Verlangen mit den nationalen Behörden bei Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren durch das Produkt.
  • händigen alle notwendigen Informationen und Unterlagen an die nationalen Behörden aus (nur auf begründetes Verlangen).haften für fehlerhafte Produkte, die nicht den Produktsicherheitsvorschriften der EU entsprechen.

Begriffsdefinitionen

Bereitstellen auf dem Markt bedeutet jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produktes zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit.
Als Inverkehrbringen von Produkten bezeichnet man die erstmalige Bereitstellung auf dem Unionsmarkt, dazu gehört auch die Einfuhr eines Produktes aus einem Drittstaat.
Händler ist jeder, der geschäftsmäßig ein Produkt auf dem Markt bereitstellt und nicht Hersteller oder Einführer ist. Ein Händler erwirbt Produkte für den weiteren Vertrieb entweder beim Hersteller, beim Einführer oder bei einem anderen Händler.
Einführer (Importeur) ist in der EU ansässig und bringt ein Produkt aus einem Drittland auf dem Unionsmarkt in Verkehr. Er übernimmt wichtige Aufgaben, die auf den Aufgaben eines in der EU niedergelassenen Herstellers aufbauen. Er haftet für fehlerhafte Produkte.
Hersteller ist, wer ein Produkt herstellt bzw. entwickelt oder herstellen lässt und unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke vermarktet. Er ist für die Einhaltung der Sicherheitsanforderung und die CE-Kennzeichnung von Produkten verantwortlich.