EMAS-Verordnung

ISO 14001:2015 in Anhänge der EMAS-Verordnung übernommen

Die Europäische Kommission hat die bereits länger angekündigte Anpassung der Anhänge I bis III der EMAS-Verordnung beschlossen. Damit wird die aktualisierte Umweltmanagementnorm ISO 14001:2015 in die EMAS-Verordnung integriert. Die Änderung tritt am 18. September 2017 in Kraft, Übergangsfristen sollen die Umstellung erleichtern.
Die Anpassung der Anhänge I bis III der EMAS-Verordnung erfolgt über die Verordnung (EU) 2017/1505 der Kommission vom 28. August 2017. Die Änderungen treten am 18. September 2017 in Kraft.

Anpassungsbedarf für EMAS-Organisationen

  • Anhang I: Im Rahmen der Umweltprüfung sind von nun an auch der Kontext der Organisation zu bestimmen (Nr. 1), der Kreis interessierter Dritter und ihre Anforderungen zu erfassen (Nr. 2) und eine Risiko-Chancen-Analyse vorzunehmen (Nr. 7).
  • Anhang II: Für die Anforderungen an das Umweltmanagementsystem wird der Normentext der EN ISO 14001:2015 (Abschnitt 4 bis 10) übernommen. Die Pflicht zur Benennung einer/eines Managementbeauftragten, die unter der EN ISO 14001:2015 entfällt, wird aber unter EMAS beibehalten. Über die Anforderungen der ISO 14001 hinaus bestehen bei EMAS wie bisher die Anforderungen nach Rechtskonformität, kontinuierlicher Umweltleistungsverbesserung und Umweltberichterstattung.
  • Anhang III: In den Vorgaben zur Umweltbetriebsprüfung wird die Berichterstattung an die Leitungsebene stärker herausgestellt. Organisationen müssen außerdem angeben, wie sie ihre gesetzten Ziele und Maßnahmen erreichen und ihre bindenden Verpflichtungen einhalten können.
Die grundsätzliche Systematik ist also beibehalten worden. Inhaltlich bringt die Integration der EN ISO 14001:2015 für EMAS-Organisationen nur den oben beschriebenen geringfügigen Anpassungsbedarf mit sich. Umweltbundesamt und Umweltgutachterausschuss haben eine Broschüre zu den wesentlichen Änderungen durch die EMAS Novelle 2017 herausgegeben und stellen auf www.emas.de verschiedene Praxishilfen bereit, um EMAS-Organisationen den Übergang auf die neuen Anforderungen zu erleichtern.

Inkrafttreten und Übergangsregelungen

Die neuen Anforderungen sind am 18. September 2017 in Kraft getreten. Für bereits EMAS-Registrierte besteht aber die Möglichkeit eine Übergangsfrist bis zum 14. September 2018 zu nutzen.
EMAS-Organisationen, deren Revalidierung vor dem 14. März 2018 terminiert ist, können diese nach den neuen Anforderungen in Absprache mit ihrem/r Umweltgutachter/in und ihrer zuständigen Registrierungsstelle um bis zu sechs Monate nach hinten verschieben. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, sich auch noch nach der alten Fassung der EMAS-Verordnung revalidieren zu lassen. Die EMAS-Registrierung verliert in diesem Fall jedoch nach dem 14. September 2018 (entsprechend der Übergangsfrist der EN ISO 14001:2015) ihre Gültigkeit.
Registrierungen, deren Revalidierung vor dem 18. September 2017 erfolgt sind, behalten ihre Gültigkeit über den gesamten Gültigkeitszeitraum von drei Jahren bzw. von vier Jahren bei Nutzung von Artikel 7 der EMAS-Verordnung für kleine Organisationen. In diesem Fall ist aber zu berücksichtigen, dass das mit der EMAS-Registrierung verbundene Zertifikat nach EN ISO 14001:2004 am 14. September 2018 seine Gültigkeit verliert.

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