Novelle der Nachweisverordnung
Elektronisches Abfallnachweisverfahren
Mit der Novelle der Nachweisverordnung hat das elektronische Abfallnachweisverfahren (eANV) Einzug in das deutsche Abfallrecht gehalten. Die bisherigen Papier-Formulare für das Entsorgungsnachweis- und Begleitscheinverfahren wurden auf eine zukunftsweisende und sichere elektronische Form der Dokumentenbearbeitung umgestellt.
Wie wird das Nachweisverfahren abgewickelt?
Inhaltliche Basis für das elektronische Verfahren sind die neuen Nachweisformulare, auf deren Grundlage die Schnittstellenbeschreibung entwickelt wurde, wobei sie weitestgehend den Strukturen und Inhalten der bisherigen Nachweisformulare entsprechen. Die elektronische Erstellung der Entsorgungsnachweise, Begleitscheine und Register erfolgt mittels spezieller Software, die selbst oder durch Fremdfirmen entwickelt werden kann. Die Software ist auf der Basis der verbindlich eingeführten Datenschnittstelle zu erstellen, die vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) veröffentlicht wird. Die Daten zur Nachweisführung werden eingegeben, elektronisch unterschrieben (signiert), übermittelt und im eigenen PC verwaltet.
Elektronisch unterschreiben – Wie geht das?
Wie im altbekannten Nachweisverfahren muss auch zukünftig jeder Beteiligte für den entsprechenden Begleitschein beziehungsweise Nachweis eine Signatur durchführen. Die verantwortliche Unterschrift geschah in der Vergangenheit auf den Papierformularen handschriftlich. Ein elektronisches Dokument hingegen bedarf einer elektronischen Unterschrift. Diese muss wie die Handunterschrift an EINE Person gebunden sein. Im elektronischen Nachweisverfahren bietet nur die "qualifizierte elektronische Signatur”, – als eine Art digitaler Fingerabdruck – die mit der herkömmlichen Unterschrift vergleichbare Rechtsverbindlichkeit. Für eine qualifizierte elektronische Signatur benötigt der Unterzeichner eine persönliche Chip-Karte mit den codierten persönlichen Unterschriftdaten sowie ein Kartenlesegerät. Beides kann über ihre IHK beantragt werden. Die Chip-Karte ist mit Zuteilung an die beantragende Person gebunden.
Wie steht es mit der Datensicherheit?
Beim Signieren werden die Chip-Daten über das Kartenlesegerät mit dem Dokument virtuell verbunden und somit »versiegelt«. Die Versiegelung gewährleistet die Sicherheit der Daten. Durch die besonderen Verschlüsselungsverfahren, die mit Hilfe dieser Chip-Karte durchlaufen werden, ist die Signatur später dem Unterzeichner eindeutig zuzuordnen (Datenauthentizität). Zudem kann zu jeder Zeit festgestellt werden, ob ein Dokument inhaltlich verändert wurde (Datenintegrität).
Wie kann diese Datenübermittlung bundeseinheitlich erfolgen?
Die zu übermittelnden elektronischen Formulare sind bundeseinheitlich definiert (Datenschnittstelle), so dass sie für jeden Teilnehmer am Verfahren (Nachweisverpflichtete, Behörden) identisch sind. Weiterhin ist für den Datenaustausch im elektronischen Nachweisverfahren eine Zentrale Koordinierungsstelle (ZKS Abfall) zur Abwicklung des Datenverkehrs eingerichtet worden.
Die Zentrale Koordinierungsstelle der Länder (ZKS)
Bei der ZKS handelt es sich nicht um eine Behörde, sondern um eine technische Infrastruktur, die für die Abwicklung des Nachweisverfahrens einen länderübergreifenden und bundesweit einheitlichen Datenaustausch ermöglicht und zu diesem Zwecke folgende Funktionen vorhält:
Virtuelle Poststelle (VPS)
Die VPS übernimmt mit ihren elektronischen Postfächern Empfang, Verteilung und Versendung der Nachrichten. Sie ist dann als Anlaufstelle verbindlich zu nutzen, wenn die elektronischen Nachweisdokumente an die zuständige Behörde übermittelt werden. Davon abgesehen können die Beteiligten oder deren beauftragte Dienstleister im Vorfeld untereinander auch direkt ohne Einschaltung der ZKS kommunizieren. Mit der VPS wird eine zentrale Adressverwaltung aller Verfahrensbeteiligten und Behörden sichergestellt. Hierzu müssen sich die Beteiligten einmalig registrieren lassen, damit ein individuelles »Postfach«, also eine Art virtueller persönlicher Briefkasten, eröffnet werden kann. Die VPS ist wie ein E-Mail Server zu verstehen, auf den über Internet zugegriffen werden kann. Die Daten werden im jeweils persönlich adressierten virtuellen Postfach nur temporär und immer verschlüsselt für den definierten Empfänger abgelegt. Nur der rechtmäßige Inhaber des Postfachschlüssels kann die Dokumente aus dem Briefkasten abholen, entschlüsseln und lesen. Somit ist für die erforderliche Datensicherheit gesorgt. Zusätzlich wird bei der VPS ein zentrales Behördenpostfach eingerichtet, über das die ZKS die weitere Verteilung der Dokumente an die jeweils zuständige Behörde in den Bundesländern vornimmt.
Länder-eANV
Die von den Bundesländern betriebene ZKS bietet den Teilnehmern zur Kommunikation die Auswahl verschiedener Lösungen:
- einen Provider zu nutzen, der als beauftragter Dienstleister tätig wird,
- die eigene operative Software auf die neuen Anforderungen zu erweitern,
- die Nutzungsrechte an speziell für das elektronische Nachweisverfahren entwickelter Software zu erwerben sowie
- Mischformen aus den drei vorgenannten Alternativen.
Nachweisverpflichteten, die keine der vorgenannten Alternativen nutzen wollen, bleibt das so genannte Länder-eANV. Dies ist ein Internetportal, das als einfache und kostengünstige Lösung von den Ländern zur Verfügung gestellt wird.
Service-Help-Desk
Die Umsetzung der elektronischen Nachweisführung wird möglicherweise Fragen aufwerfen. Deshalb wurde ein Service-Help-Desk eingerichtet.
Weitere Informationen
- Rechtssicher elektronisch unterschreiben (Nr. 1379298)
- Zentrale Koordinierungsstelle der Länder (Link: http://www.zks-abfall.de/)
- Informationen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik zum elektronischen Signaturverfahren (Link: https://www.bsi.bund.de/DE/Themen/Oeffentliche-Verwaltung/Moderner-Staat/ElektronischeSignatur/elektronischesignatur_node.html)
- Informationen der DE-CODA zum elektronischen Signaturverfahren (Link: https://www.de-coda.de/geschaefts-signatur/einsatzbereiche)
- Leitfaden zur Einführung des eANV (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 855 KB) (Nr. 1370676)
- Ab welchen Abfallmengen besteht tatsächlich eine Pflicht zur elektronischen Nachweisführung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 46 KB) (Nr. 1370678)