Nachhaltigkeit

Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD)

Mit der Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD) verpflichtet die EU im Rahmen des Green Deals nun auch kleinere Unternehmen über nicht-finanzielle Nachhaltigkeitskennzahlen zu berichten. Was Sie jetzt wissen sollten
Hinweis: Diese Richtlinie ist seit dem 1. Januar 2024 wirksam. Das deutsche Gesetz liegt noch nicht vor. Die CSRD ersetzt die CSR-Richtlinie in Verbindung mit dem CSR-RUG.
Ziel der CSRD ist, dass Unternehmen auf Basis der neu entwickelten European Sustainability Reporting Standards (ESRS), vergleichbare, detaillierte und verlässliche Nachhaltigkeitsinformationen veröffentlichen. Die bisher gültige CSR-Richtlinie (engl. Non-Financial Reporting Directive, NFRD) aus dem Jahr 2014 ist vor dem Hintergrund einer ungenügenden Vergleichbarkeit der Zahlen nicht mehr zeitgemäß.
Die CSRD-Berichtsform zu Nachhaltigkeitsaspekten erfolgt über zwölf verbindliche Standards, dem Set der Europäischen Berichtsstandards (ESRS). Die Standards betreffen allgemeine Angaben zum Geschäftsmodell und der Nachhaltigkeitsstrategie. Ferner werden Angaben zu den Bereichen Umwelt, Soziales und Unternehmensleitung abgefragt.

Wer ist betroffen? Wann startet die Berichtspflicht?

Die Berichtspflichten werden schrittweise eingeführt:
Unternehmen, die aktuell schon gemäß der NFRD berichten, müssen die Standards erstmals für das Berichtsjahr 2024 anwenden. Die erste Berichterstattung erfolgt 2025.
Große Unternehmen (Paragraf 267 Abssatz 3 HGB), die nicht gemäß NFRD berichtspflichtig sind und zwei der drei folgenden Kriterien erfüllen, starten mit dem Berichtsjahr 2025:
  • mehr als 250 Mitarbeiter
  • 25 Millionen Euro Bilanzsumme
  • 50 Millionen Euro Umsatz
Die erste Berichterstattung erfolgt 2026.
Börsennotierte kleine und mittlere Unternehmen (KMU), ausgenommen Kleinstunternehmen, sind ab dem Berichtsjahr 2026 zur Erstellung verpflichtet. Die erste Berichterstattung erfolgt hier im Regelfall 2027.
Bedeutung für nicht-börsennotierte KMU:
Durch den Trickel-down-Effekt werden indirekt auch KMU von den Berichtspflichten betroffen, wenn berichtspflichtige Unternehmen Informationen und Auskünfte zu Ihren Lieferanten, Kunden und Geschäftspartnern offenlegen müssen.
Auch Banken werden Nachhaltigkeitsinformationen verstärkt in Ihre Kreditentscheidungsprozesse implementieren, sodass das Thema der Nachhaltigkeitsberichtspflicht auf breiter Front zum Tragen kommt.
Für KMU liegt angelehnt an die ESRS der freiwillige Berichtstandard VSME im Entwurf vor. Mehr Informationen und Einschätzungen dazu finden Sie hier und bei der DIHK.

Was und wie muss berichtet werden?

Die Umsetzungsstandards der CSRD wurden von der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) erarbeitet und zu den European Sustainability Reporting Standards (ESRS) subsummiert. Diese Standards gliedern die Nachhaltigkeitsberichterstattung in die Bereiche Environment, Social und Governance (ESG) und enthalten insgesamt 82 Offenlegungsanforderungen. Insgesamt gibt es zehn Themen (E1, E2, …, G1), 36 Unterthemen (Energie, Wasser, Abfälle,…) und mehr als 73 Unterunterthemen (zum Beispiel Wasserentnahme). Eine Übersicht aller Datenpunkte liegt als Entwurf vor.
Die Inhalte aus ESRS 2 (Allgemeine Angaben) sowie ESRS E1 (Klimawandel) gelten als Mindestanforderung für die Offenlegung und sind daher verpflichtend. Sofern das Unternehmen mehr als 250 Mitarbeitende beschäftigt, gelten auch die Berichtspflichten aus ESRS S1.

Set der Europäischen Nachhaltigkeitsberichtsstandards (ESRS)

Generelle Standards

  • ESRS 1 Allgemeine Anforderungen
  • ESRS 2 Allgemeine Angaben

Themenbezogene Standards

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Governance
  • G1 Unternehmenspolitik
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Umwelt
  • E1 Klimawandel
    • Anpassung an den Klimawandel
    • Klimaschutz
    • Energie
  • E2 Umweltverschmutzung
  • E3 Wasser- und Meeresressourcen
  • E4 Biologische Vielfalt und Ökosysteme
  • E5 Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft
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Soziales
  • S1 Eigene Belegschaft
  • S2 Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette
  • S3 Betroffene Gemeinschaften
  • S4 Verbraucherinnen und Endnutzerinnen
Die Angaben sind in maschinenlesbarem Format (Single Electronic Reporting Format) zu tätigen. Sie werden im Lagebericht des Unternehmens veröffentlicht und durch die Wirtschaftsprüfung geprüft.
Unternehmen, die nach der CSRD berichtspflichtig sind, können diese Anforderungen ab 2025 in der Infrastruktur des Deutschen Nachhaltigkeitskodex (DNK) erfüllen.
Tipp: Unterstützung bei der Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichts finden Sie zum Beispiel in der Schritt-für-Schritt-Anleitung der Bergischen IHK oder der Handlungshilfe 10 Schritte zur CSRD von IZU/BIHK.

Was hat es mit der Doppelten Wesentlichkeitsanalyse auf sich?

Die CSRD fordert im Rahmen der ESRS 1 die Durchführung einer Doppelten Wesentlichkeitsanalyse. Das Ergebnis dieser zeigt, in welchen Bereichen das Unternehmen offenlegungspflichtig ist und welche ESRS-Standards berichtet werden müssen. Die Identifikation der relevanten Bereiche erfolgt mittels doppelter Materialität: Berichtspflichte Nachhaltigkeitsthemen sind demnach Bereiche,
  • bei denen Unternehmensaktivitäten positive oder negative Auswirkungen auf die Umwelt entstehen (Impact Materiality) oder
  • aus denen finanzielle Chancen oder Risiken entstehen (Financial Materiality)
Wird eines dieser Merkmale als für das Unternehmen wesentlich eingestuft, ergibt sich daraus eine Berichtspflicht für diesen Sachverhalt. Die Wesentlichkeitsanalyse ist Pflichtbestandteil der CSRD-Berichtserstattung für alle Unternehmen. Sie ist Grundlage für den Umfang der Berichtspflichten.
Hier finden Sie Hilfestellung bei der Erstellung einer Doppelten Wesentlichkeitsanalyse:
Tipp: Weitere Informationen zur Wesentlichkeitsanalyse zeigt ein Video der Bayerischen Industrie- und Handelskammern.

Berichtspflicht nach EU-Taxonomie

Die EU-Taxonomie definiert eine Reihe von Wirtschaftsaktivitäten, die als nachhaltig gelten. Unternehmen sollen Auskunft darüber geben, zu welchem Anteil die Geschäftsaktivitäten auf nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten zurückzuführen sind. So wird ein einheitliches und vergleichbares System geschaffen, mit dem man Wirtschaftsaktivitäten und Investitionen im Rahmen von Nachhaltigkeitsaspekten beurteilen kann. Eine Tätigkeit gilt als nachhaltig, wenn
  • diese einen Beitrag zu mindestens einem der EU-Umweltziele leistet und
  • keines der anderen Umweltziele signifikant verletzt wird.
Die sechs Umweltziele der EU sind Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel, Nachhaltiger Einsatz und Gebrauch von Wasser oder Meeresressourcen, Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, Vorbeugung oder Kontrolle von Umweltverschmutzung und Schutz und Wiederherstellung von Biodiversität und Ökosystemen.
Die Berichtspflicht nach EU-Taxonomie gilt für alle Unternehmen, die nach CSRD berichtspflichtig sind. Die Angaben sind entweder im Lagebricht oder in einem gesonderten Report darzustellen. Berichtet werden muss
  • der Anteil des Umsatzes taxonomiefähiger Wirtschaftsaktivitäten am Gesamtumsatz
  • der Anteil der taxonomiefähigen Investitionsausgaben (CapEx)
  • der Anteil der taxonomiefähigken Betriebsausgaben (OpEx)

Hilfestellung für kleine und mittlere Unternehmen

Auch, wenn die gesetzlichen Berichtspflichten seit dem 1. Januar 2024 eigentlich nur für Unternehmen gelten, die mehr als 250 Mitarbeiter beschäftigen und als 50 Millionen Euro Umsatz machen oder deren Bilanzsumme größer als 25 Millionen Euro ist, werden große Kunden und Banken absehbar auch kleine und mittlere Unternehmen nach Nachhaltigkeitsdaten zu Ökologie, Sozialem und Unternehmensführung fragen.
Folgende Dokumenten können Ihnen Hilfestellung leisten:

Muster eines “Code of Conduct” im Kontext der nicht-finanziellen Berichterstattung

Code of Conduct für KMU der IHK Darmstadt beschreibt den Handlungsrahmen. Das Dokument kann verwendet werden, wenn es inhaltlich passt. Es ist dann nur der jeweilige Firmenname einzufügen.

Checkliste Wesentlichkeitsanalyse bei den nicht-finanziellen Berichtspflichten”

Checkliste Wesentlichkeitsanalyse der IHK Darmstadt mit einem Beispiel.

Softwaretool zur Berichterstattung

Wer in den gängigen Suchmaschinen nach den Stichworten “Sustainable Finance“, “Berichterstattung“, “Softwaretools“ sucht, wird verschiedenste Angebote finden, die oft auch mit Beratungsangeboten kombiniert sind. Die IHK Darmstadt hat mit Unternehmern das Softwaretool openESG verprobt, mit dem KMU in etwa einer halben Stunde einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen können.
Die knapp 60 Fragen basieren auf dem Entwurf des VSME-Standard und liefern eine gute Übersicht über das eigene Unternehmen. Alle Fragen können von KMU gut beantwortet werden, wenn das Unternehmen folgende Unterlagen bereithält:
  • Abrechnung Energieversorger
  • Abrechnung Wasserversorger
  • Abrechnung Müllentsorgung
  • Jahresmeldung für die Berufsgenossenschaft (auch UV-Jahresmeldung, auch 92er-Meldung genannt)
  • Jahresmeldung mit dem Abgabegrund "50" für die Sozialversicherung
Die Nutzung des Tools openESG ist für KMU kostenfrei und es werden keine Daten an Dritte weitergegeben.