Sachkenntnisprüfung
Ausnahmetatbestände zum Verkauf freiverkäuflicher Arzneimittel
Informationen über die Ausnahmetatbestände zum Verkauf freiverkäuflicher Arzneimittel beziehungsweise Ausnahmen von der Verpflichtung zur Teilnahme an der Prüfung.
1) Grundsätzlich darf Einzelhandel mit freiverkäuflichen Tierarzneimitteln (Arzneimittel, die nicht apotheken- oder verschreibungspflichtig sind) nur ausgeübt werden, wenn der Unternehmer ein gesetzlich berufener Vertreter ist oder eine zur Leitung des Unternehmens beziehungsweise zum Verkauf beauftragte Person die erforderliche Sachkenntnis besitzt. Hat das Unternehmen mehrere Betriebsstellen muss diese Voraussetzung in jeder Betriebsstelle erfüllt sein.
2) Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis:
a) Der Nachweis gilt als erbracht bei
- Apothekern
- Chemikern
- Biologen
- Ärzten
- Tierärzten
- Apothekenhelfer/innen
- Drogisten
- Pharmazeutisch-technischen Assistenten
durch Vorlage der entsprechenden Prüfungszeugnisse.
b) Eine weitere Möglichkeit bietet sich durch die Ablegung einer Sachkenntnis-Prüfung bei der Industrie- und Handelskammer zu Lübeck.
c) Ferner kann unter bestimmten Voraussetzungen auch die Ausstellung einer Bescheinigung über die Sachkenntnis bei der Industrie- und Handelskammer zu Lübeck beantragt werden. Siehe hierzu Abschnitt lll à Besitzstandswahrung.
- Ein Sachkundenachweis ist nicht erforderlich, wenn Einzelhandel nur mit freiverkäuflichen Tierarzneimitteln betrieben wird, die ausschließlich zur Anwendung bei Zierfischen, Zier- und Singvögeln, Brieftauben, Terrarientieren oder Kleinnagern bestimmt sind (Paragraf 60 AMG).
- Terrarientiere im Sinne des AMG sind ohne Rücksicht auf ihre zoologische Einordnung Tiere, die in der Regel in Terrarien gehalten werden, wie zum Beispiel Schlangen, Eidechsen, Schildkröten und Frösche.
- Unter dem Begriff Kleinnager im Sinne des AMG fallen zum Beispiel Meerschweinchen, Hamster und Mäuse, nicht aber Kaninchen (auch keine Zwergkaninchen).
Besitzstandswahrung - gesetzliche Grundlage
Artikel 5 des fünften Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes vom 9. August 1994 (BGB l S. 2071) in der seit dem 17. August 1994 geltenden Fassung:
Den Nachweis der Sachkenntnis zum Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln nach dem vorgenannten Gesetz hat erbracht, wer am 1. Januar 1978
1) nach Ablegung der Kaufmannsgehilfenprüfung (Abschlussprüfung als Kaufmann, zum Beispiel Einzelhandelskaufmann, Industriekaufmann, Abschlussprüfung als Verkäufer/Verkäuferin im Einzelhandel) eine praktische Tätigkeit von mindestens drei Jahren in einem Handelsbetrieb des entsprechenden Warenzweiges (freiverkäufliche Arzneimittel) ausgeübt hat oder
2) eine mindestens fünfjährige kaufmännische Tätigkeit in einem Betrieb des entsprechenden Warenzweiges (freiverkäufliche Arzneimittel), davon eine zweijährige leitende Tätigkeit, nachweisen kann.
Als leitende Tätigkeit ist anzusehen:
die Tätigkeit des Leiters eines gewerblichen Unternehmens oder seines Stellvertreters oder die Tätigkeit des Leiters einer Abteilung eines gewerblichen Unternehmens oder seines Stellvertreters
die Tätigkeit des Leiters eines gewerblichen Unternehmens oder seines Stellvertreters oder die Tätigkeit des Leiters einer Abteilung eines gewerblichen Unternehmens oder seines Stellvertreters
die Tätigkeit des Leiters einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Geschäftsstelle eines gewerblichen Unternehmens oder seines Stellvertreters eine Tätigkeit, die einer der vorgenannten Tätigkeiten an kaufmännischer und wirtschaftlicher Verantwortung entspricht oder
3) nach Ablegung der Meisterprüfung in einem Handwerk oder der Baumeisterprüfung oder der Prüfung des Gewerbelehrers oder des Landwirtschaftslehrers eine kaufmännische Tätigkeit von mindestens zwei Jahren in einem Betrieb des entsprechenden Warenzweiges (freiverkäufliche Arzneimittel) nachweist oder
4) die Prüfung des
- Diplom - Volkswirtes,
- Diplom - Kaufmannes (Diplombetriebswirtes),
- Diplom - Handelslehrers,
- Wirtschaftsprüfers, vereidigten Buchführers (Bücherrevisors),
- Steuerberaters,
- Helfers in Steuersachen
nachweist und eine kaufmännische Tätigkeit in einem Handelsbetrieb mit freiverkäuflichen Arzneimitteln ausübt oder mindestens zwei Jahre ausgeübt hat.