IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg
Informationspflichten für Finanzanlagenvermittler und -berater
Finanzanlagenvermittler und -berater unterliegen Informationspflichten. Im Folgenden soll ein kurzer Überblick über die Informationen gegeben werden, die dem Anleger mitzuteilen sind.
Nach § 12 der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) müssen Finanzanlagenvermittler dem Anleger vor der ersten Anlageberatung oder -vermittlung die nachfolgenden Angaben klar und verständlich in Textform mitteilen. Zum Nachweis der Erfüllung der Informationspflichten sollten sich die Vermittler den Empfang vom Anleger bestätigen lassen. Der Vermittler hat auch sicherzustellen, dass seine Mitarbeiter diese Mitteilungspflichten erfüllen. Mitzuteilen sind:
- der Familienname, Vorname sowie die Firmen der Personenhandelsgesellschaften, in denen der Eintragungspflichtige als geschäftsführender Gesellschafter tätig ist,
- die betriebliche Anschrift sowie weitere Angaben, die es dem Anleger ermöglichen, schnell und unmittelbar mit dem Vermittler in Kontakt zu treten; insbesondere eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse oder Faxnummer,
- die Auskunft, ob der Eintragungspflichtige als Finanzanlagenvermittler mit einer Erlaubnis nach § 34f Abs.1 S.1 Nr.1 GewO, nach § 34f Abs.1 S.1 Nr.2 GewO oder § 34f Abs.1 S.1 Nr.3 GewO in das Register nach § 34 f Abs. 5 i. V. m. § 11a Abs. 1 GewO eingetragen ist und wie sich diese Eintragung überprüfen lässt.
- die Emittenten und Anbieter, zu deren Finanzanlagen Vermittlungs- oder Beratungsleistungen angeboten werden, sowie
- die Anschrift der für die Erlaubniserteilung nach § 34f Abs.1 GewO zuständigen Behörde sowie die Registrierungsnummer, unter der im Register eingetragen wurde. Die Adresse der IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg als Erlaubnisbehörde ist:
IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg
Albert-Schweitzer-Straße 7
78052 Villingen-Schwenningen
Die Adresse der Registerstelle nach § 11 a GewO ist:
Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK)
Breite Str. 29
10178 Berlin
Telefon: 0180 600 58 50 (20 Cent/Anruf)
www.vermittlerregister.info
Die oben erwähnten Informationen dürfen nach § 12 Abs. 3 FinVermV mündlich mitgeteilt werden, wenn der Anleger dies wünscht. In diesem Fall sind dem Anleger die Angaben unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform zur Verfügung zu stellen. Für Vermittler, die bereits eine Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 oder Abs. 2 GewO besitzen, gilt: die oben genannten Informationspflichten sind erfüllt, sofern die Informationspflichten nach § 15 der Versicherungsvermittlerverordnung erfüllt und die oben genannten Angaben darin enthalten sind.
Bitte beachten Sie: Neben den Informationspflichten beim ersten Geschäftskontakt sind die weiteren Informations- und Dokumentationspflichten (z.B. zu Risiken, Kosten, Nebenkosten und Interessenkonflikten) vor Vertragsschluss zu beachten, die sich aus den §§ 13 ff. FinVermV ergeben.