Finanzanlagenvermittler und Honorarfinanzanlagenberater
Finanzanlagenvermittler und Honorarfinanzanlagenberater fallen in ihrer Tätigkeit unter Gewerbetreibende, die einer besonderen gewerberechtlichen Genehmigung bedürfen.
Es besteht die Pflicht, sich eine entsprechende Erlaubnis vor der Tätigkeitsausübung ausstellen zu lassen. Rechtsgrundlage ist hierfür § 34f und § 34h Gewerbeordnung (GewO).
Kontakt
Cinzia Pettellino
Geschäftsbereich:
Recht und Steuern
Position: Rechtsreferentin
Jennifer Fluck
Geschäftsbereich:
Recht und Steuern
Position: Sachbearbeiterin