FAQ: Corona-induzierte Insolvenzrisiken
Stand: 23.03.2020. Dieser Stand beinhaltet den jüngsten Gesetzesentwurf der Bundesregierung ( „Entwurf eines Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der Covid19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz-und Strafverfahrensrecht“, Bearbeitungsstand 20.03.2020,21: 12:00 Uhr)
Sie finden den Text unter diesem Link.
Bitte beachten: Die Gesetzgebung ändert sich derzeit teils täglich! Wir versuchen, bei der Beantwortung anstehender Fragen mit dieser Dynamik Schritt zu halten. Bitte vergewissern Sie sich, dass Sie auf dem aktuellen Stand sind!
Der Corona-Virus beutelt im Moment die gesamte deutsche Wirtschaft, insbesondere aber einzelne Branchen, die aufgrund der Natur ihrer Tätigkeit besonders betroffen sind, z.B. Tourismus, Gaststätten, Reiseunternehmen etc..
Dieser unternehmerische Ausnahmezustand hat natürlich - abhängig von der Situation des Unternehmens und auch der Rechtsnatur des Unternehmens – massive insolvenz- und gesellschaftsrechtliche Auswirkungen. Ebenso hat sie Auswirkungen auf die Pflichtenstellung der Organe des Unternehmens.
Frage: Muss ich auch in dieser Ausnahmesituation dafür sorgen, dass das Unternehmen stets liquide bleibt?
Vorrangig ist immer die Pflicht des Geschäftsführers, alle Möglichkeiten auszuloten, die Liquidität des Unternehmens zu erhalten und alles dazu Notwendige sobald als möglich zu unternehmen. Unterlässt das Organ (Geschäftsführer…) dieses, drohen im Einzelfall - auch im Rahmen des neuen Gesetzes – erhebliche persönliche Haftungsrisiken und Strafbarkeiten. Ob und inwieweit diese existieren bzw. ob existierende D&O- Versicherungen eingreifen, ist Einzelfallfrage.
Insbesondere muss bei fehlender Zahlungsfähigkeit davon abgeraten werden, auf Rechnung zu bestellen, da das Risiko einer Strafbarkeit wegen Betrugs für den Besteller persönlich existiert!
Organe eines (grundsätzlich einer möglichen Insolvenzantragspflicht unterliegenden) Unternehmens müssen also auch in dieser Situation dauerhaft die Frage einer weiterbestehenden Zahlungsfähigkeit bzw. einer insolvenzrechtlichen Überschuldung im Sinne der §§ 17 f InsO prüfen, falls eine Insolvenzantragsstellung dann weiterhin infrage kommt, und gegebenenfalls die notwendigen Schritte einleiten, um das Unternehmen geordnet in eine Insolvenz zu führen.
Frage: Kann ich mich als Organ einer (im Grundsatz insolvenzantragspflichtigen) Gesellschaft für den Fall einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung darauf berufen, dass hier eine außergewöhnliche Notsituation besteht und ich deshalb für das Unternehmen keine Insolvenzantragspflicht habe? Gibt es aufgrund der Corona-Krise Sonderregelungen zur Frage einer etwaigen Insolvenzantragspflicht?
Momentan gilt noch die normale gesetzliche Regelung. Die Bundesregierung hat am 20.März 2020 auch einen ersten Gesetzentwurf vorgelegt, der unten dem oben genannten Link eingesehen werden kann.
Danach soll – wie auch bei den vergangenen Flutkatastrophen - die Insolvenzantragspflicht für eigentlich grundsätzlich antragspflichtige Unternehmen für bestimmte Sachverhalte zeitweise ausgesetzt werden, und zwar bis mindestens zum 30. September 2020.
Berücksichtigen Sie bitte, dass dies nicht ausnahmslos gilt!
Nach § 1 des Gesetzesentwurfs ist die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags dann nicht ausgesetzt, wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der Ausbreitung der aktuellen Pandemie beruht oder wenn keine Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. War der Schuldner am 31.12.2019 noch nicht zahlungsunfähig, wird zu seinen Gunsten vermutet, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der Pandemie beruht und das Aussichten dahin bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen.
Frage: Muss ich auch in dieser Ausnahmesituation dafür sorgen, dass das Unternehmen stets liquide bleibt?
Vorrangig ist immer die Pflicht des Geschäftsführers, alle Möglichkeiten auszuloten, die Liquidität des Unternehmens zu erhalten und alles dazu Notwendige sobald als möglich zu unternehmen. Unterlässt das Organ (Geschäftsführer…) dieses, drohen im Einzelfall - auch im Rahmen des neuen Gesetzes – erhebliche persönliche Haftungsrisiken und Strafbarkeiten. Ob und inwieweit diese existieren bzw. ob existierende D&O- Versicherungen eingreifen, ist Einzelfallfrage.
Insbesondere muss bei fehlender Zahlungsfähigkeit davon abgeraten werden, auf Rechnung zu bestellen, da das Risiko einer Strafbarkeit wegen Betrugs für den Besteller persönlich existiert!
Organe eines (grundsätzlich einer möglichen Insolvenzantragspflicht unterliegenden) Unternehmens müssen also auch in dieser Situation dauerhaft die Frage einer weiterbestehenden Zahlungsfähigkeit bzw. einer insolvenzrechtlichen Überschuldung im Sinne der §§ 17 f InsO prüfen, falls eine Insolvenzantragsstellung dann weiterhin infrage kommt, und gegebenenfalls die notwendigen Schritte einleiten, um das Unternehmen geordnet in eine Insolvenz zu führen.
Frage: Kann ich mich als Organ einer (im Grundsatz insolvenzantragspflichtigen) Gesellschaft für den Fall einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung darauf berufen, dass hier eine außergewöhnliche Notsituation besteht und ich deshalb für das Unternehmen keine Insolvenzantragspflicht habe? Gibt es aufgrund der Corona-Krise Sonderregelungen zur Frage einer etwaigen Insolvenzantragspflicht?
Momentan gilt noch die normale gesetzliche Regelung. Die Bundesregierung hat am 20.März 2020 auch einen ersten Gesetzentwurf vorgelegt, der unten dem oben genannten Link eingesehen werden kann.
Danach soll – wie auch bei den vergangenen Flutkatastrophen - die Insolvenzantragspflicht für eigentlich grundsätzlich antragspflichtige Unternehmen für bestimmte Sachverhalte zeitweise ausgesetzt werden, und zwar bis mindestens zum 30. September 2020.
Berücksichtigen Sie bitte, dass dies nicht ausnahmslos gilt!
Nach § 1 des Gesetzesentwurfs ist die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags dann nicht ausgesetzt, wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der Ausbreitung der aktuellen Pandemie beruht oder wenn keine Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. War der Schuldner am 31.12.2019 noch nicht zahlungsunfähig, wird zu seinen Gunsten vermutet, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der Pandemie beruht und das Aussichten dahin bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen.
Dreh- und Angelpunkte der neuen gesetzlichen Regelung werden auf dem derzeitigen Stand daher sein, ob zum 31.12.2019 Zahlungsunfähigkeit im Sinn der Insolvenzordnung bestand oder nicht und, ob im Gesetzessinne Aussichten bestanden, eine Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Berücksichtigen Sie bei Ersterem bitte, dass Zahlungsunfähigkeit aufgrund der harten Definition oft früher eintritt, als Unternehmer annehmen! Im Zweifelsfall bitten wir Sie, sich frühzeitig beraten zu lassen.
Frage: Wie lange wird diese Privilegierung gelten?
Nach den derzeitigen Aussagen ist eine Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bei Vorliegen der neuen gesetzlichen Voraussetzungen bis zum 30.09.2020 geplant. Dem Bundesjustizministeriums soll die Möglichkeit gegeben werden, dies zu verlängern, bis höchstens 31.03.2021. Dies steht bis jetzt allerdings noch nicht fest.
Frage: Wie lange wird diese Privilegierung gelten?
Nach den derzeitigen Aussagen ist eine Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bei Vorliegen der neuen gesetzlichen Voraussetzungen bis zum 30.09.2020 geplant. Dem Bundesjustizministeriums soll die Möglichkeit gegeben werden, dies zu verlängern, bis höchstens 31.03.2021. Dies steht bis jetzt allerdings noch nicht fest.
Bitte prüfen Sie rechtzeitig vor Ablauf der Regelungen, ob die Regelung verlängert wird oder ob aufgrund der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens eine Insolvenzantragstellung zum Auslaufen der Regelung notwendig wird.
Frage: Ich bin als Geschäftsführer einer GmbH konkret nicht in der Lage, festzustellen, ob eine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung besteht. Kann ich mich rechtlich darauf berufen oder was muss ich tun?
Es entlastet den Geschäftsführer nicht, dass er selbst nicht dazu in der Lage ist, Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung im Sinne der Insolvenzordnung festzustellen. (Hintergrund ist sehr oft, dass allein schon die Definitionen nicht bekannt sind bzw. dass die handwerklichen Mittel fehlen …)
Frage: Ich bin als Geschäftsführer einer GmbH konkret nicht in der Lage, festzustellen, ob eine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung besteht. Kann ich mich rechtlich darauf berufen oder was muss ich tun?
Es entlastet den Geschäftsführer nicht, dass er selbst nicht dazu in der Lage ist, Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung im Sinne der Insolvenzordnung festzustellen. (Hintergrund ist sehr oft, dass allein schon die Definitionen nicht bekannt sind bzw. dass die handwerklichen Mittel fehlen …)
Er muss, um sich ordnungsgemäß zu verhalten, sich dazu gegebenenfalls fremder Hilfe bedienen, d.h., eines entsprechenden Anwalts oder Steuerberaters.
Bitte berücksichtigen Sie, dass es bei einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens sein kann, dass auch unter Geltung der neuen gesetzlichen Regelung im Nachhinein Insolvenzantragspflicht eintritt. Dies muss dauerhaft immer wieder geprüft werden, gegebenenfalls sind die Konsequenzen zu ziehen und es ist Insolvenzantrag zu stellen.
Frage: Unsere GmbH kann gerade aufgrund der Situation seine finanziellen Verpflichtungen nicht einhalten. Wir verfügen aber über ein ganz erhebliches Lager mit einem Wert, welcher die aktuellen Verpflichtungen massiv überschreitet. Muss ich mich trotzdem um eine Insolvenzantragspflicht aufgrund Zahlungsunfähigkeit kümmern?
Das hängt davon ab, ob bei Ihnen die Privilegierung durch die oben genannte neue Gesetzgebung greifen wird oder nicht. Wenn nein: Keine Antragspflicht. Wenn ja: Leider ja. Bei einer Zahlungsunfähigkeitsprüfung nach § 17 InsO sind lediglich diejenigen Vermögensgegenstände zu berücksichtigen, die unmittelbar oder in sehr kurzer Zeit in liquider Form zur Verfügung stehen. Das ist Einzelfall Frage, generell ist aber davon auszugehen, dass nicht sehr kurzfristig in Liquidität umsetzbare Vermögensgegenstände nicht zu berücksichtigen sind.
Frage: Unser Unternehmen ist auch unter Berücksichtigung der neuen Gesetzeslage insolvenzantragspflichtig. Wie viel Zeit habe ich zur Stellung eines Insolvenzantrags? Bis die Corona-Krise hinüber ist?
Da die derzeit geltenden Gesetze zur Insolvenzantragspflicht hier unverändert weitergelten, gilt folgendes: Ab Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit hat der Antragstellerin-Verpflichtete maximal drei Wochen, danach muss ein Antrag gestellt sein.
Frage: Unsere GmbH kann gerade aufgrund der Situation seine finanziellen Verpflichtungen nicht einhalten. Wir verfügen aber über ein ganz erhebliches Lager mit einem Wert, welcher die aktuellen Verpflichtungen massiv überschreitet. Muss ich mich trotzdem um eine Insolvenzantragspflicht aufgrund Zahlungsunfähigkeit kümmern?
Das hängt davon ab, ob bei Ihnen die Privilegierung durch die oben genannte neue Gesetzgebung greifen wird oder nicht. Wenn nein: Keine Antragspflicht. Wenn ja: Leider ja. Bei einer Zahlungsunfähigkeitsprüfung nach § 17 InsO sind lediglich diejenigen Vermögensgegenstände zu berücksichtigen, die unmittelbar oder in sehr kurzer Zeit in liquider Form zur Verfügung stehen. Das ist Einzelfall Frage, generell ist aber davon auszugehen, dass nicht sehr kurzfristig in Liquidität umsetzbare Vermögensgegenstände nicht zu berücksichtigen sind.
Frage: Unser Unternehmen ist auch unter Berücksichtigung der neuen Gesetzeslage insolvenzantragspflichtig. Wie viel Zeit habe ich zur Stellung eines Insolvenzantrags? Bis die Corona-Krise hinüber ist?
Da die derzeit geltenden Gesetze zur Insolvenzantragspflicht hier unverändert weitergelten, gilt folgendes: Ab Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit hat der Antragstellerin-Verpflichtete maximal drei Wochen, danach muss ein Antrag gestellt sein.
Vorsicht: Diese drei Wochen gelten nur in denjenigen Fällen, in denen noch Aussicht auf eine Lösung besteht. In klaren Fällen eines Vorliegens eines Insolvenzantragsgrunds (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) darf nicht solange abgewartet werden, es muss unverzüglich Antrag gestellt werden.
Frage: Welche konkreten Pflichten habe ich als Geschäftsführer eines als GmbH oder UG strukturierten Unternehmens zur Aufrechterhaltung der Liquidität des Unternehmens?
Auch in dieser Sondersituation gilt, dass der Unternehmer dauerhaft verpflichtet ist, alle im Einzelfall möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Liquidität des Unternehmens zu treffen.
Frage: Welche konkreten Pflichten habe ich als Geschäftsführer eines als GmbH oder UG strukturierten Unternehmens zur Aufrechterhaltung der Liquidität des Unternehmens?
Auch in dieser Sondersituation gilt, dass der Unternehmer dauerhaft verpflichtet ist, alle im Einzelfall möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Liquidität des Unternehmens zu treffen.
In jedem Fall gehört zu den Pflichten des Geschäftsführers, in besonderem Maß dafür Sorge zu tragen, dass das Unternehmen in dieser Situation auch für die Zukunft liquide bleibt.
Mögliche Einzelmaßnahmen sind beispielsweise:
- Frühzeitige und vollständige Ausnutzung aller Möglichkeiten zur Erlangung von verlorenen Zuschüsse ( z.B. „Sofortprogramm Corona“ - der Landesregierung BW ) oder von Darlehen zur Liquiditätsstärkung anhand der jetzigen Regierungsprogramme oder durch Hausbanken
- frühzeitige und vollständige Ausnutzung der Möglichkeiten zur Stundung fälliger Forderungen von Sozialversicherungsträgern, von Steuerforderungen ( Finanzamt – hier bitte wegen aller möglicher Steuerarten – oder Kommune, letztere wegen Gewerbesteuer) oder von Forderungen sonstiger Dritter (Lieferanten, Vermieter …)
- Frühzeitige Abklärung, ob bestehende Betriebsunterbrechungsversicherungen,
Betriebsausfallversicherungen oder ähnliche Versicherungen greifen, ab wann und in welcher Situation und mit welchen finanziellen Folgen zu Gunsten des Unternehmens
- kurzfristige Veräußerung nicht betriebsnotwendigen Vermögens
- soweit möglich, Veranlassung unterstützender Einzahlungen in die Gesellschaft durch den oder die Gesellschafter (Einlage oder Darlehen ….)
- rechtliche Maßnahmen zwecks Vermeidung einer Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit (siehe separate Fragestellung)
- Beantragung von Kurzarbeitergeld
- Minimierung der Entnahmen von Gesellschafter/Geschäftsführern oder Gesellschaftern
- Antrag auf Steuerstundungen (Finanzamt und Kommunen wegen Gewerbesteuer)
- Antrag auf Minimierung von Steuervorauszahlungen
Frage: Welche weiteren Maßnahmen kann ein Unternehmen treffen, um einen Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit zu verhindern?
Zahlungsunfähigkeit im Sinn des § 17 InsO betrifft lediglich fällige Forderungen. Forderungen, die noch nicht fällig sind oder die durch Parteiabsprachen zwischen Schuldner und Gläubiger aus einer Fälligkeit herausgenommen werden, sind nicht zu berücksichtigen.
Alle Vereinbarung, durch die künftig eintretende Zahlungsfristen herausgeschoben werden bzw. die dafür sorgen, dass bisher fällige erst zu einem zukünftigen Zeitpunkt bezahlt werden müssen, minimieren das Risiko des Eintritts einer Zahlungsunfähigkeit.
Frage: Auf welche Zahlungen muss ein Unternehmer in besonderem Maße achten, um nicht kurzfristig in eine Zahlungsunfähigkeit im Sinn des § 17 InsO und somit in eine Insolvenzantragspflicht hineinzukommen?
Besonders riskant sind in dieser Situation in Bezug auf den Eintritt einer Zahlungsfähigkeit Sachverhalte, die kurzfristig zu einer fälligen Forderung in großer Höhe führen können.
Frage: Auf welche Zahlungen muss ein Unternehmer in besonderem Maße achten, um nicht kurzfristig in eine Zahlungsunfähigkeit im Sinn des § 17 InsO und somit in eine Insolvenzantragspflicht hineinzukommen?
Besonders riskant sind in dieser Situation in Bezug auf den Eintritt einer Zahlungsfähigkeit Sachverhalte, die kurzfristig zu einer fälligen Forderung in großer Höhe führen können.
Dies gilt z.B. für den Fall der Kündigung eines Darlehens der Hausbank oder eines anderen Darlehensgebers ( z.B. aufgrund der Nichtzahlung laufender Darlehensraten …), da damit die volle Darlehenssumme fällig wird. Gleiches gilt für alle anderen Zahlungsvereinbarungen, die ähnliche Mechanismen für den Fall von Nichtzahlungen von Ratten oder Einzelbeträgen eingebaut haben. Dergleichen findet sich z.B. auf den Prozessvergleichen über Zahlungen.
Vor einer solchen Kündigung sind lediglich die gerade laufenden Darlehensraten bzw. Einzelzahlungen fällig und in eine Zahlungsunfähigkeit einzustellen, danach die gesamte Forderung.
Berücksichtigen Sie bitte, dass je nach Art einer Regelung … solche Rechtsfolgen automatisch eintreten, wenn man nicht rechtzeitig kommuniziert und handelt!
Frage: Darf ich in der laufenden Situation meine laufenden Lieferantenverbindlichkeiten ……. einfach durch Nichtstun in die Fälligkeit rutschen lassen?
Nein! Hieraus eine Zahlungsunfähigkeit entstehen, im Einzelfall mit weit reichenden Folgen ( bei den entsprechenden Unternehmen bis hin zur Insolvenzantragspflicht!). Darüber hinaus können Verzugszinsen, Möglichkeiten zur Vollstreckung, Anwaltskosten … , Kündigungsmöglichkeiten von Rahmenverträgen und Mietverträgen … anfallen, die dem Unternehmen schaden. Werden Sie aktiv und sorgen Sie frühzeitig für sichere, beweisbare Vereinbarungen mit den Gläubigern.
Frage: Reicht es aus, wenn eine GmbH und deren Geschäftsführer einmalig das Risiko eines Eintritts der Zahlungsunfähigkeit oder einer Überschuldung prüfen oder fachkundig prüfen lassen?
Nein, in einer Krisensituation ist der Geschäftsführer einer GmbH … dauerhaft verpflichtet, Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung immer wieder zu prüfen, insbesondere dann, wenn einzelne Sachverhalte auftreten, die die Situation deutlich verschlechtern.
Frage: Bin ich als Unternehmer berechtigt, in der Corona-Situation mit dem Argument eines sonst anstehenden Insolvenzrisikos anstehende Steuerzahlungen zurückzuhalten?
Hier gibt es keinen Automatismus zu Gunsten der Unternehmen. Allerdings bestehen im Rahmen des geltenden Steuerrechts aufgrund der neuen Vorgaben der Regierung Möglichkeiten, die frühzeitig ausgenutzt werden sollten, in Absprache mit dem jeweiligen Steuerberater. So können z.B. Einkommenssteuer- und Körperschaftssteuervorauszahlungen aufgrund anstehender Umsatzrückgänge im Einzelfall angepasst werden.
Frage: Darf ich in der laufenden Situation meine laufenden Lieferantenverbindlichkeiten ……. einfach durch Nichtstun in die Fälligkeit rutschen lassen?
Nein! Hieraus eine Zahlungsunfähigkeit entstehen, im Einzelfall mit weit reichenden Folgen ( bei den entsprechenden Unternehmen bis hin zur Insolvenzantragspflicht!). Darüber hinaus können Verzugszinsen, Möglichkeiten zur Vollstreckung, Anwaltskosten … , Kündigungsmöglichkeiten von Rahmenverträgen und Mietverträgen … anfallen, die dem Unternehmen schaden. Werden Sie aktiv und sorgen Sie frühzeitig für sichere, beweisbare Vereinbarungen mit den Gläubigern.
Frage: Reicht es aus, wenn eine GmbH und deren Geschäftsführer einmalig das Risiko eines Eintritts der Zahlungsunfähigkeit oder einer Überschuldung prüfen oder fachkundig prüfen lassen?
Nein, in einer Krisensituation ist der Geschäftsführer einer GmbH … dauerhaft verpflichtet, Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung immer wieder zu prüfen, insbesondere dann, wenn einzelne Sachverhalte auftreten, die die Situation deutlich verschlechtern.
Frage: Bin ich als Unternehmer berechtigt, in der Corona-Situation mit dem Argument eines sonst anstehenden Insolvenzrisikos anstehende Steuerzahlungen zurückzuhalten?
Hier gibt es keinen Automatismus zu Gunsten der Unternehmen. Allerdings bestehen im Rahmen des geltenden Steuerrechts aufgrund der neuen Vorgaben der Regierung Möglichkeiten, die frühzeitig ausgenutzt werden sollten, in Absprache mit dem jeweiligen Steuerberater. So können z.B. Einkommenssteuer- und Körperschaftssteuervorauszahlungen aufgrund anstehender Umsatzrückgänge im Einzelfall angepasst werden.
In Anbetracht der schnellen Vollstreckungsmöglichkeiten der Finanzämter wäre die schlechteste Variante die, einfach nicht zu zahlen. Sie müssen aktiv werden!
Frage: Genügt es für den grundsätzlich insolvenzantragspflichtigen Unternehmer, sich um seine Liquidität zu kümmern, um Insolvenzantragsrisiken zu vermeiden?
Nein. Für GmbHs und andere juristische Personen gibt es nicht nur eine Insolvenzantragspflicht bei Zahlungsunfähigkeit, man muss auch die Frage einer Überschuldung im Sinne des §§ 18 InsO prüfen.
Frage: Genügt es für den grundsätzlich insolvenzantragspflichtigen Unternehmer, sich um seine Liquidität zu kümmern, um Insolvenzantragsrisiken zu vermeiden?
Nein. Für GmbHs und andere juristische Personen gibt es nicht nur eine Insolvenzantragspflicht bei Zahlungsunfähigkeit, man muss auch die Frage einer Überschuldung im Sinne des §§ 18 InsO prüfen.
Wo durch Darlehen für die Liquidität gesorgt ist, sind diese Darlehen bei einer Überschuldung Prüfung grundsätzlich mitzuberücksichtigen, es sei denn, es gibt zusätzlich einen in hinreichender Art vereinbarten Rangrücktritt. Dies wird oft bei Gesellschafterdarlehen gemacht.
Frage: Ich bin neben einem kaufmännischen Geschäftsführer als ranghöchster Techniker einer GmbH „technischer Geschäftsführer“ des Unternehmens, mit einer Eintragung meiner Geschäftsführer-Position im Handelsregister. Muss ich mich in der jetzigen Situation um den ganzen finanziellen Kram kümmern?
Ja. Selbst dann, wenn eine klare Geschäftsverteilung zwischen kaufmännischem und technischem Geschäftsführer besteht (Vorsicht: Selbst das ist nicht immer der Fall!), aufgrund der Sie üblicherweise mit Finanzen nichts zu tun haben, sind Sie zumindest in einer solchen Notsituation mit in der Verantwortung, sich um die Finanzen zu kümmern bzw. zu prüfen, ob Insolvenzantragsgründe bestehen. Ansonsten drohen Ihnen im Einzelfall existenzielle Haftungsrisiken. Im Zweifelsfall lassen Sie sich bitte anwaltlich beraten.
Darf ich weiter auf Zahlungsziel Leistungen, Materialien, Dienstleistungen … bestellen?
Normalerweise ja.
Frage: Ich bin neben einem kaufmännischen Geschäftsführer als ranghöchster Techniker einer GmbH „technischer Geschäftsführer“ des Unternehmens, mit einer Eintragung meiner Geschäftsführer-Position im Handelsregister. Muss ich mich in der jetzigen Situation um den ganzen finanziellen Kram kümmern?
Ja. Selbst dann, wenn eine klare Geschäftsverteilung zwischen kaufmännischem und technischem Geschäftsführer besteht (Vorsicht: Selbst das ist nicht immer der Fall!), aufgrund der Sie üblicherweise mit Finanzen nichts zu tun haben, sind Sie zumindest in einer solchen Notsituation mit in der Verantwortung, sich um die Finanzen zu kümmern bzw. zu prüfen, ob Insolvenzantragsgründe bestehen. Ansonsten drohen Ihnen im Einzelfall existenzielle Haftungsrisiken. Im Zweifelsfall lassen Sie sich bitte anwaltlich beraten.
Darf ich weiter auf Zahlungsziel Leistungen, Materialien, Dienstleistungen … bestellen?
Normalerweise ja.
Wenn Sie sich allerdings sicher sind sicher sind oder es zumindest mit einer gewissen ernsthaften Wahrscheinlichkeit annehmen, dass Sie die Leistung ….. nicht bezahlen können bei Fälligkeit, ist Vorsicht geboten.
Das ist zum einen strafrechtlich gesehen ein sogenannter Eingehungsbetrug. Zum anderen können sich hieraus für den Besteller (egal ob Unternehmer oder Geschäftsführer des Unternehmens oder Mitarbeiter mit entsprechenden Kenntnissen) von den strafrechtlichen Folgen abgeleitet Schadensersatzansprüche begründen.
Mögliche Lösungen: Im Einzelfall längere Zahlungsziele, offene Kommunikation mit dem Vertragspartner oder Reduktion des Einkaufs auf das, was man sicher (und am besten sofort!) bezahlen kann.