Neuer Aufruf | Invest BW - technologieoffene Innovationsförderung

Bis Ende 2023 werden regelmäßig technologieoffene und missionsorientierte Förderaufrufe ausgeschrieben, die jeweils quartalsweise veröffentlicht werden.

Aktuelles

-   Ab dem 23. Oktober bis zum 31. Januar 2024 13 Uhr können Anträge für die dritte technologieoffene Phase des Programms gestellt werden.
-   Eine der wichtigsten Neuerungen der nun anstehenden Förderphase von InvestBW ist die Einführung eines zweistufigen Verfahrens zur Antragsstellung. In der ersten Stufe müssen Antragssteller lediglich eine Skizze ihres Projektes einreichen.
-   Bitte beachten Sie, die Verwaltungsvorschrift für den 4. Förderaufruf des Innovationsprogramm Innovation II (VwV Invest BW Innovation II) wurde aktualisiert. Die unter 4.1 aufgeführte Frist für den Abschluss und die Abrechnung Ihres Vorhabens bis zum 31.12.2024 auf den 31.12.2025 verlängert wurde.

Wer wird gefördert?

Einzelvorhaben:
  • Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und der freien Berufe, sowie Start-Ups, die ihren Sitz, eine Niederlassung oder eine Betriebsstätte in Baden-Württemberg haben oder einen Sitz, eine Niederlassung oder Betriebsstätte in Baden-Württemberg errichten wollen.
Verbundvorhaben:
  • Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und der freien Berufe, die ihren Sitz, eine Niederlassung oder eine Betriebsstätte in Baden-Württemberg haben oder einen Sitz, eine Niederlassung oder Betriebsstätte in Baden-Württemberg errichten wollen.
  • Gemeinnützige außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie Hochschulen und Hochschuleinrichtungen mit Sitz in Baden-Württemberg.

Was wird gefördert?

Gefördert werden Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsvorhaben, einschließlich Prozessinnovationen bzw. nichttechnische Innovationen und Dienstleistungsinnovationen, die branchenübergreifend auf neue Produkte, neue Dienstleistungen, neue Geschäftsmodelle und -prozesse sowie datenbasierte Dienstleistungen (sog. Smart Services) und Service-Plattformen abzielen. Gefördert werden
  • Einzelvorhaben
  • Verbundvorhaben
Das Vorhaben muss auf die Erschließung neuer Marktfelder und eine Erhöhung der Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit sowie der Innovationskraft der Unternehmen ausgerichtet sein.

Was sind die Voraussetzungen für eine Förderung?

  • Die Antragsteller müssen für die Projektdurchführung eine ausreichende Bonität haben und diese ggf. nachweisen. Insbesondere muss belegt werden können, wie der Eigenanteil zum Vorhaben erbracht werden kann.
  • Sogenannte Unternehmen in Schwierigkeiten sind nicht förderfähig (gemäß Art. 1 Abs. 4 Buchst. c in Verbindung mit Art. 2 Nr. 18 AGVO)
  • Nicht antragsberechtigt sind Unternehmen, die in den vergangenen 12 Monaten bereits eine Invest BW-Förderung erhalten haben, entweder als Einzelvorhaben oder bei Verbundvorhaben als Konsortialführer.

Was sind die Entscheidungskriterien für eine Förderung?

  • Innovationshöhe – Wesentlich sind z. B. Kreativität, Wagemut und Pioniercharakter des Ansatzes, Differenzierung zu bisherigen Lösungen, sowie mögliche Leuchtturmeffekte.
  • Anreizeffekt – z. B. Der Förderbedarf muss begründet sein. Das Erreichen einer Innovation mit dem Vorhaben muss realistisch sein, es muss aber auch mit Risiken behaftet sein.
  • Qualität und Überzeugungskraft des Projekts – z. B. Zielorientierung und Aufbau des Projektplans, zeitliche Taktung der Projektschritte, Logik und Verständlichkeit der Ausführungen zur Umsetzung, Übergang in eigenfinanzierte Folgeaktivitäten und sparsamer Umgang mit den eingesetzten Fördermitteln.
  • Verwertungsoption bzw. Anwendungsnähe – z. B. Das Vorhaben muss wirtschaftlich erfolgsversprechend sein, es muss eine konkrete Verwertungsoption bestehen bzw. die Wettbewerbsfähigkeit des Antragstellers absehbar erhöhen.
  • Qualifikation und Motivation der Projektbeteiligten – z. B. Berufs- und Bildungshintergrund, Schlüsselqualifikationen, Ausführungen zur Motivation, überzeugende Erläuterungen zum Projekt und den Projektbeteiligten sowie die Teamzusammensetzung insgesamt.
  • Beitrag zu Nachhaltigkeit und Klimaschutz – z. B. Beitrag des Vorhabens zur Einhaltung der Ziele der Nachhaltigkeit (ökonomisch/ökologisch/sozial), insbesondere zur Reduzierung des Einsatzes von Energie und anderen Ressourcen (Umwelt- und Ressourcenschonung).
Werfen Sie zur weiteren Unterstützung gerne einen Blick auf unseren Leitfaden zur Forschungs- und Innovationsförderung und sprechen Sie uns an!

In welchem Zeitraum muss ein Projekt umgesetzt werden?

  • Der Umsetzungszeitraum beträgt im Regelfall bis zu 24 Monate. In begründeten Ausnahmefällen beträgt der Umsetzungszeitraum maximal 36 Monate.
  • Geförderte Vorhaben müssen bis spätestens 31. Dezember 2027 abgeschlossen sein.

Wie hoch sind die Förderung und die Förderquoten?

Es können Zuwendungen bis zu 650.000 Euro (für Einzelvorhaben) bzw. 1.300.000 Euro (für Verbundvorhaben) gewährt werden. Die zuwendungsfähigen Ausgaben für Forschungseinrichtungen und Hochschulen können im Rahmen von Verbundvorhaben mit Unternehmen anteilig mit bis zu 100% gefördert werden. 

Es gelten folgende Förderquoten:
Unternehmensgröße
Experimentelle Entwicklung
Experimentelle Entwicklung (inkl. Verbundbonus)*
Kleine Unternehmen (unter 50 Mitarbeiter / Jahresumsatz bzw. Bilanzsumme unter 10 Mio. Euro)
45 %
60 %
Mittlere Unternehmen (unter 250 Mitarbeiter / Jahresumsatz bzw. Bilanzsumme unter 50 Mio. Euro bzw. 43 Mio. Euro)
35 %
50 %
Unternehmen mit weniger als 3.000 Beschäftigten
25 %
40 %
Unternehmen ab 3.000 Beschäftigten
15 %
30 %
* Bei Verbundvorhaben kann für Unternehmen ein Zuschlag i. H. v. bis zu 15 Prozentpunkten auf den jeweiligen Fördersatz gewährt werden. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bestreitet bzw. ein oder mehrere am Verbundvorhaben beteiligte Forschungseinrichtungen mindestens 10 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben tragen und das Recht haben, ihre Forschungsergebnisse zu veröffentlichen.

Welche Kosten werden gefördert?

Folgende Ausgaben sind zuwendungsfähig:

1. Personalausgaben

Förderfähig sind Personalausgaben im Sinn von Art. 25 Abs. 3 Buchst. a AGVO (Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden).
  • Die Kalkulation und der Nachweis der projektbezogenen förderfähigen Personalausgaben für Unternehmen erfolgen in pauschalierter Form. Die Ermittlung der Personaleinzelausgaben erfolgt anhand der voraussichtlichen einkommen-/lohnsteuerpflichtigen Bruttolöhne bzw. -gehälter je Kalenderjahr (ohne Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und ohne umsatz- oder gewinnabhängige Zuschläge) der im Projekt tätigen Mitarbeiter.
  • Soweit Geschäftsführer bzw. Vorstandsmitglieder o. ä. im Projekt tätig werden, sind hierfür Personaleinzelausgaben von entsprechenden leitenden Mitarbeitern (Projektleiter, Abteilungsleiter o. ä.) zum Ansatz zu bringen.
  • Bei Unternehmern, die ohne feste Entlohnung tätig sind, kann hilfsweise auch der kalkulatorische Unternehmerlohn nach Nr. 24 PreisLS als Dividend angesetzt werden.
  1. Die Obergrenze für das zuwendungsfähige Jahresbruttogehalt liegt bei 120.000 Euro. Der für die Kalkulation maßgebliche Stundensatz ergibt sich aus der Division der vorstehend genannten Bruttolöhne bzw. -gehälter durch die theoretisch möglichen Jahresarbeitsstunden (ohne Abzug von Fehlzeiten wie beispielsweise Urlaub, Krankheit etc.) laut Tarifvertrag/Betriebsvereinbarung/Arbeitsvertrag. Hierbei sind ggf. vorgegebene Wochen- oder Monatsarbeitsstunden entsprechend auf Jahresarbeitsstunden umzurechnen.
  2. Als Mengengerüst für die Vorkalkulation dienen die voraussichtlich für das Projekt zu leistenden und durch geeignete Maßnahmen zu erfassenden und nachzuweisenden (z. B. Stunden-/Zeitaufschriebe, elektronische Zeiterfassung etc.) produktiven Stunden (ohne Fehlzeiten).
  3. Personenstunden für in Bezug auf das Vorhaben notwendige Qualifizierungen und Weiterbildung können bis zu einer Obergrenze von 10 Prozent der Gesamtpersonalausgaben als eigenes Arbeitspaket beantragt und abgerechnet werden.
  4. Die Ermittlung der Personalausgaben für Forschungseinrichtungen erfolgt entsprechend den zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben, welche bis zu 100 Prozent gefördert werden können. Forschungseinrichtungen, die eine Grundfinanzierung vom Land Baden-Württemberg bzw. durch den Bund und die Länder erhalten, können eine Förderung ausschließlich für den nicht von der Grundfinanzierung gedeckten zusätzlichen Aufwand beantragen.

2. Fremdleistungen

Folgende Fremdleistungen im Sinne von Art. 25 Abs. 3 Buchst. d AGVO sind förderfähig:
  • Ausgaben für projektbezogene Unteraufträge an Dritte, insbesondere Dienstleistungen ohne Forschungscharakter sowie Unteraufträge an Forschungseinrichtungen.
  1. Die Ausgaben für Unteraufträge dürfen 40 Prozent der Gesamtausgaben des Projekts nicht überschreiten. Eine Begründung der Notwendigkeit ist dem Antrag beizufügen. Ebenso ist die Höhe der angesetzten Fremdleistungen zu plausibilisieren, z. B. durch Vorlage eines Angebots, einer unverbindlichen Preisauskunft oder einer begründeten Kostenschätzung.

3. Gemeinausgabenzuschlag

Zusätzlich wird ein pauschaler Gemeinausgabenzuschlag in Höhe von maximal 100 Prozent der kalkulierten Personaleinzelausgaben für Unternehmen bzw. 20 Prozent der kalkulierten Personalausgaben für Universitäten und Hochschulinstitute gewährt.
Gemeinnützige außeruniversitäre Forschungseinrichtungen erhalten einen institutsspezifischen Gemeinausgabenzuschlag in Höhe der geprüften Zuschlagsätze für öffentlich geförderte Projekte.
  1. Mit der Gemeinausgabenpauschale sind bei Unternehmen alle übrigen projektbezogenen Ausgaben abgegolten.
  2. Dies umfasst beispielsweise Positionen wie Personalneben- und Gemeinausgaben (z. B. Urlaub, Krankheit, allgemeine Qualifizierungs- und Weiterbildungsausgaben, Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung), Reiseausgaben, Büromiete, Strom, Wasser, Heizung, Reinigung, IT-/Wartung, Telefon, Internet, Büroverbrauchsmaterial, innerbetriebliche Leistungsverrechnungen, Abschreibungen auf Anlagen und Geräte, Vertriebs-, Material- und Fertigungsausgaben sowie Steigerungen der Personalausgaben während der Projektlaufzeit.
Eine weitergehende Abrechnung dieser oder ähnlicher Ausgaben ist ausgeschlossen.

Bei Forschungseinrichtungen sind in begründeten Einzelfällen darüber hinaus folgende Ausgaben zuwendungsfähig:
  1. Material-/Sachausgaben: Projektbezogene Ausgaben für Material, Komponenten u. ä. unter Abzug von Rabatten, Skonti und anderen Nachlässen
  2. Reiseausgaben: Ausgaben im Zusammenhang mit projektbezogenen Reisen des Personals der Antragsteller.

Wann und wo stellt man den Antrag? 

Der Förderantrag muss vor Beginn des Vorhabens gestellt werden. Die Dauer bis zu einer Entscheidung über Bewilligung oder Ablehnung kann bis zu drei Monate betragen. Alle weiteren Informationen, die Verwaltungsvorschrift, FAQs sowie die Antragsunterlagen zur Invest BW-Förderung finden Sie unter www.invest-bw.de.

Woher bekommt man weitere Informationen und Unterstützung?

Für Fragen zum Förderprogramm Invest BW stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung. Sehr gerne unterstützen wir Sie bei der Auswahl geeigneter Förderprogramme und bei der Antragstellung. Sprechen Sie uns an!