Einleitung
Das „Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten“ wurde am 16. Juli 2021 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Ab 2023 sind damit Unternehmen mit mehr als 3000 Mitarbeitenden verpflichtet bestimmte Sorgfaltspflichten in ihren Lieferketten zu wahren. Für Unternehmen ab 1000 Unternehmen gilt diese Pflicht ab 2024.
Wenn Unternehmen außerhalb des Anwendungsbereiches des LkSG direkte Zulieferer von Unternehmen sind, die unter das Gesetz fallen, dann können sie darüber hinaus durch ihre Vertragsbeziehung (in der z. B. menschenrechtsbezogene Erwartungen festgeschrieben sein könnten) zur Umsetzung von Sorgfaltspflichten angehalten werden.