Wer ist von der Lebensmittelhygieneschulung befreit?
Von der Schulungspflicht ausgenommen sind
- Personen mit wissenschaftlicher Ausbildung oder fachlicher Berufsausbildung, die nachfolgende Themen in der Ausbildung behandelt haben Lebensmittelhygiene-Verordnung LMHV), Anlage 1
oder
- Personen, die nur mit verpackten Lebensmitteln umgehen, d.h. gewogen, gemessen, gestempelt, bedruckt oder in den Verkehr gebracht werden
oder
- Personen, die kleine Mengen von Primärerzeugnissen nach § 5 Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV) abgeben
oder
- Hersteller von Primärerzeugnissen
D.h. Erzeugnisse aus primärer Produktion einschließlich Anbauerzeugnissen, Erzeugnissen aus der Tierhaltung, Jagderzeugnissen und Fischereierzeugnissen.