Trinkgelder, Bewirtungskosten, Rechnungen

Für Trinkgelder eines Beschäftigten, die einen Betrag von 1224 € im Jahr übersteigen, musste bisher der Arbeitgeber Lohnsteuer und Sozialabgaben abführen. Die Trinkgeldsteuer wurde zum 1. Januar 2002 abgeschafft.
Zur steuerlichen Anerkennung von Bewirtungskosten als Betriebsausgaben oder Werbungskosten des einladenden Gastes müssen die Rechnungen der Gaststätten maschinell, mit Datum, genauem Namen und Adresse ausgedruckt werden. Handschriftliche Eintragungen werden vom Finanzamt nicht anerkannt. Bei Rechnungen über 150 € muss auch die Mehrwertsteuer in einem Betrag gesondert ausgewiesen werden, so dass Netto- und Bruttobetrag erkennbar sein müssen. Bei Rechnungen unter 150 € genügt die Angabe des Umsatzsteuersatzes. Auch der Name des Gastes muss erscheinen (handschriftlich ist hier ausreichend). Darüber hinaus sind auf der Rechnung genau anzugeben, welche Speisen und Getränke verzehrt worden sind (allerdings sind Umschreibungen wie „Menü 1“, „Tagesgericht“, „Suppe“ etc. zulässig. Es handelt sich hierbei um Pflichtangaben!
Rechnungen über 150 € müssen demnach folgende Angaben enthalten:
  • vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmens und des Leistungsempfängers
  • Steuernummer (oder Umsatzsteuer-Identnummer)
  • Ausstellungsdatum der Rechnung
  • fortlaufende Rechnungsnummer
  • Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder Umfang und Art der Leistung
  • Zeitpunkt der Lieferung bzw. Leistung
  • nach Steuersätzen und –befreiungen aufgeschlüsseltes Entgelt (Summe Waren 7%...€, Summe Waren 19%...€)
  • Entgelt und hierauf entfallender Steuerbetrag sowie Hinweis auf Steuerbefreiung (Umsatzsteuer 7%...€, Umsatzsteuer 19%...€)
  • im Voraus vereinbarte Minderungen des Entgelts (Rabatte und Skonti)
Rechnungen deren Betrag 150 € nicht übersteigt, müssen folgende Angaben enthalten:
  • vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers
  • Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder Umfang und Art der Lieferung
  • Entgelt und Steuerbetrag für die Lieferung oder Leistung in einer Summe
  • Steuersatz (oder im Fall einer Steuerbefreiung ein Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt)
Bitte beachten Sie:
Der Rechnungsaussteller ist verpflichtet, ein Doppel der ausgestellten Rechnung 10 Jahre lang aufzubewahren. Die fortlaufende Rechnungsnummer muss lediglich bei Rechnungen über 150 € angebracht werden; dies kann auch handschriftlich oder mit einem Paginierstempel geschehen. Dabei kann die fortlaufende Rechnungsnummer aus einer oder mehreren Zahlen- oder Buchstabenreihen bestehen oder auch aus einer Kombination von Buchstaben und Zahlen. Name und Anschrift des Leistungsempfängers können ebenfalls per Hand auf der Rechnung vermerkt werden.