BGH: Formeller Beschluss zum sog. Handtuchspenderfall
Marken-Papierhandtuchspender dürfen auch mit fremden No-Name-Papierhandtüchern befüllt werden. Diese Grundsatzentscheidung ist nun rechtskräftig und ersetzt eine mehr als 30 Jahre alte BGH-Rechtsprechung.
In Handtuchspendern muss nicht das drin sein, was drauf steht.
Im sog. Handtuchspenderfall stritten der Vertreiber von Papierhandtüchern ZVN und der Hersteller von Handtuchspendern Tork insbesondere darüber, ob eine Markenverletzung vorliegt, wenn Kundinnen und Kunden des Großhandels originale Tork-Handtuchspender mit den angebotenen nicht originalen Handtüchern befüllen würden.
In einem formellen Beschluss hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun endgültig eine Grundsatzentscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) München bestätigt (Beschl. v. 19.05.2022, Az. I ZR 142/21).
Das Ergebnis: Es liegt keine Markenverletzung vor, wenn Papierhandtuchspender in öffentlichen Waschräumen mit (günstigeren) Papierhandtüchern anderer Hersteller befüllt werden.
Verbraucherinnen und Verbraucher seien heute an den Umstand gewöhnt, dass es viele "Grundgeräte gibt, deren Betrieb den Einsatz von Material erfordert, das nicht vom Hersteller des Grundgeräts stammt", begründete das OLG München seine Entscheidung. Sie würden insbesondere auch nicht von dem Behältnis auf den Inhalt schließen, da die Nachfülltücher keine eigene Markenkennzeichnung trügen.