Transparenzregister: Eintragungspflicht für Handelsregister-Unternehmen

Unternehmen sind dazu verpflichtet, Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten in das Transparenzregister einzutragen.

Wer ist von der Eintragungspflicht betroffen?

Betroffen sind alle juristischen Personen des Privatrechts (z.B. AG, GmbH und Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)) und eingetragenen Personengesellschaften (z.B. OHG, KG, PartG) sowie auch nichtrechtsfähige Stiftungen, Trusts und vergleichbare Vereinigungen. Die Mitteilungspflichten treffen auch ausländische Unternehmen mit Betriebsstätte in Deutschland, sofern sie ihre Angaben nicht bereits einem Transparenzregister eines anderen EU-Mitgliedsstaats übermittelt haben.
Grundsätzlich nicht betroffen sind Einzelunternehmen, eingetragene Kaufleute (e.K.) und Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR), wobei letztere durch die Reform des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) ab dem 1. Januar 2024 teilweise eintragungspflichtig werden. Mit dem MoPeG können sich GbRs in ein neu zu schaffendes Gesellschaftsregister eintragen. Damit wird die GbR in der Form der sog. „eGbR“ zu den eingetragenen Personengesellschaften gehören und als solche ebenfalls in das Transparenzregister einzutragen sein. 

Welche Informationen sind dem Transparenzregister mitzuteilen?

Die transparenzpflichtigen Einheiten sind verpflichtet, ihren wirtschaftlich Berechtigten zu ermitteln und dem Transparenzregister aktiv mitzuteilen. Darüber hinaus sind sie verpflichtet, die Angaben aktuell zu halten und Änderungen ebenfalls an das Transparenzregister zu melden.
Dem Transparenzregister sind folgende Angaben über den wirtschaftlichen Berechtigten mitzuteilen:
  • Vor- und Nachname
  • Geburtsdatum
  • Wohnort
  • Wohnsitzland
  • Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses
  • Staatsangehörigkeit
Die ursprünglich eingeführte Mitteilungsfiktion gilt seit dem Inkrafttreten des Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetzes nicht mehr, Übergangsfristen sind mittlerweile abgelaufen, d.h. alle Betroffenen müssen aktiv werden, unabhängig davon, ob sich die Angaben bereits aus anderen öffentlichen Registern (z. B. Handels-, Genossenschafts-, Partnerschaftsregister) ergeben.

Wer ist „wirtschaftlich Berechtigter“?

Wirtschaftlich Berechtigte können nur natürliche Personen sein, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle die betreffende Vereinigung letztendlich steht.
Kann nach umfassender Prüfung kein wirtschaftlich Berechtigter ermittelt werden, gilt bei juristischen Personen des privaten Rechts und eingetragenen Personengesellschaften als wirtschaftlich Berechtigter der gesetzliche Vertreter, der geschäftsführende Gesellschafter oder der Partner des Vertragspartners.

Wann erfolgt die Eintragung automatisch?

Erleichterungen bzgl. der Doppeleintragungspflicht wurden lediglich für Vereine geschaffen. Nur bei diesen werden die Daten automatisiert aus dem Vereinsregister in das Transparenzregister übertragen, sofern der jeweilige Verein nur „fiktive“ wirtschaftlich Berechtigte hat – das ist bei typischen Vereinen mit Mitgliedern der Fall – und der Vorstand seinen Sitz in Deutschland und die deutsche Staatsangehörigkeit hat. Zudem müssen Änderungen im Vorstand „unverzüglich“ beim Vereinsregister angemeldet werden, da sonst die Fiktionswirkung für das Transparenzregister wieder entfällt.
Weitere Informationen zur Eintragungspflicht finden Sie auf der Website des Transparenzregisters. Für Fragen zur Registrierung und zum Eintragungsprozess kann die registerführende Stelle – die Bundesanzeiger Verlag GmbH - unter den dort genannten Servicenummern kontaktiert werden.
Ferner hat das Bundesverwaltungsamt als Aufsichtsbehörde Merkblätter und einen ausführlichen FAQ-Katalog veröffentlicht.