Modernisierung des Personengesellschaftsrechts: Was müssen Sie beachten?
Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) reformiert vor allem grundlegend das Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) reformiert, es ergeben sich aber auch Änderungen für Personenhandelsgesellschaften.
Worauf müssen Sie als Unternehmer besonders achten?
Worauf müssen Sie als Unternehmer besonders achten?
Einführung eines Gesellschaftsregisters
Bisher bestand für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) kein eigenes öffentliches Register. Mit dem Personengesellschaftsmodernisierungsgesetz (MoPeG) wurde dies nun geändert.
Das Gesellschaftsregister gestattet es den Gesellschaftern einer GbR, ihre Gesellschaft zur Eintragung in dieses Register anzumelden. Hierdurch kann für Beteiligte am Rechts- und Wirtschaftsverkehrs die erforderliche Transparenz geschaffen werden. Aus dem Gesellschaftsregister lassen sich beispielsweise die Existenz der Gesellschaft, die Identität ihrer Gesellschafter und die Vertretungsverhältnisse ablesen.
Die Registrierung einer GbR im Gesellschaftsregister bleibt im Grundsatz freiwillig.
Allerdings geht die Eintragung mit gewissen Vorzügen einher:
Allerdings geht die Eintragung mit gewissen Vorzügen einher:
- So ermöglicht die Registrierung etwa – abweichend von dem Grundsatz, dass der Sitz der Gesellschaft dort besteht, wo die Geschäfte geführt werden – einen (anderen) Ort als Sitz festzulegen.
- Darüber hinaus ist es denkbar, dass sich die Gesellschaft aufgrund der gesteigerten Publizität und des Gutglaubensschutzes einen größeren Kreis an Geschäftspartnern erschließen und ihre Kreditwürdigkeit verbessern kann, dadurch dass die Geschäftspartner auf die eingetragenen Tatsachen vertrauen können.
Zu beachten ist, dass folgende besonders bedeutsame Rechtsvorgänge einer Eintragung in das Gesellschaftsregister bedürfen:
- Die Eintragung einer GbR etwa in das Grundbuch oder das Schiffsregister setzt die vorherige Eintragung der Gesellschaft in das Gesellschaftsregister voraus.
- Gleiches gilt etwa für eine Eintragung in eine Gesellschafterliste im Sinne des § 40 Absatz 1 GmbHG oder in das Aktienregister.
- Auch im Falle der Beteiligung einer GbR an einer Umwandlung oder an einem Statuswechsel ist die vorherige Eintragung der Gesellschaft in das Gesellschaftsregister erforderlich.
- Eine Eintragung kann schließlich auch bei einer mehrgliedrigen Beteiligung einer GbR an einer anderen Gesellschaft erforderlich werden.
Die eingetragene Gesellschaft ist verpflichtet, einen kennzeichnenden Namenszusatz zu tragen, etwa „eGbR“.
Eine bereits im Gesellschaftsregister eingetragene GbR kann nicht wieder durch freiwilligen Antrag gelöscht werden. Ist eine GbR einmal im Gesellschaftsregister eingetragen, erlischt sie nur noch nach den allgemeinen Bestimmungen, d.h. im Regelfall nach Beendigung der Liquidation. Dies beruht auf dem Grundgedanken, eine einmal erreichte Transparenz, auf die sich der Rechtsverkehr eingestellt hat, möglichst zu bewahren.
Praxistipp
Setzen Sie sich mit den Vorteilen einer Eintragung auseinander und wägen Sie ab, ob eine solche für Sie in Betracht kommt.
Sollten Sie sich für eine Eintragung in das Gesellschaftsregister entscheiden, ist die Anmeldung elektronisch in beglaubigter Form von einem Notar an das – für das Gesellschaftsregister zuständige – Amtsgericht am Sitz der Gesellschaft einzureichen. Beachten Sie, dass hierbei Notar- und Gerichtskosten anfallen.
Möchten Sie einen besonders bedeutsamen Rechtsvorgang vornehmen, z.B. ein Grundstück erwerben, müssen Sie die GbR – vor ihrer Eintragung als Grundstückseigentümerin im Grundbuch – im Gesellschaftsregister eintragen und sich im Vorfeld aufgrund dessen mit ihrem Notar zusammensetzen.
Für bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits im Grundbuch eingetragene GbRs besteht zunächst kein Handlungsbedarf. Eine Eintragung im Gesellschaftsregister muss erst dann nachgeholt werden, wenn eine bestehende Grundbucheintragung verändert wird (bspw. bei Veräußerung oder Wechsel im Gesellschafterbestand).
Setzen Sie sich mit den Vorteilen einer Eintragung auseinander und wägen Sie ab, ob eine solche für Sie in Betracht kommt.
Sollten Sie sich für eine Eintragung in das Gesellschaftsregister entscheiden, ist die Anmeldung elektronisch in beglaubigter Form von einem Notar an das – für das Gesellschaftsregister zuständige – Amtsgericht am Sitz der Gesellschaft einzureichen. Beachten Sie, dass hierbei Notar- und Gerichtskosten anfallen.
Möchten Sie einen besonders bedeutsamen Rechtsvorgang vornehmen, z.B. ein Grundstück erwerben, müssen Sie die GbR – vor ihrer Eintragung als Grundstückseigentümerin im Grundbuch – im Gesellschaftsregister eintragen und sich im Vorfeld aufgrund dessen mit ihrem Notar zusammensetzen.
Für bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits im Grundbuch eingetragene GbRs besteht zunächst kein Handlungsbedarf. Eine Eintragung im Gesellschaftsregister muss erst dann nachgeholt werden, wenn eine bestehende Grundbucheintragung verändert wird (bspw. bei Veräußerung oder Wechsel im Gesellschafterbestand).
Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
Rechtsfähig ist eine GbR, sobald sie durch die Teilnahme am Rechtsverkehr nach außen auftritt und eigene Rechte und Pflichten begründet, sie wird als Außen-GbR bezeichnet.
Bisher wurde die Rechtsfähigkeit der GbR von der Rechtsprechung zwar anerkannt, aber fand noch keine gesetzliche Verankerung. In Anlehnung an diese langjährige Rechtsprechung wird die Rechtsfähigkeit der GbR nunmehr im Gesetz festgehalten. In § 705 Abs. 2 BGB n.F. heißt es:
Die Gesellschaft kann entweder selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, wenn sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehrs teilnehmen soll (rechtsfähige Gesellschaft), oder sie kann den Gesellschaftern zur Ausgestaltung ihres Rechtsverhältnisses untereinander dienen (nicht rechtsfähige Gesellschaft).
Auf Vermögen bezogen bedeutet dies, dass die rechtsfähige Gesellschaft über ein eigenes Gesellschaftsvermögen verfügt, das Gesamthandsprinzip gilt künftig nicht mehr.
Die persönliche, gesamtschuldnerische und unbeschränkte Haftung der Gesellschafter bleibt weiterhin bestehen.
Vertreten wird die GbR – vorbehaltlich einer anderen Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag – ebenfalls unverändert von allen Gesellschaftern gemeinsam.
Die Eintragung in das Gesellschaftsregister stellt keine Voraussetzung für die Rechtsfähigkeit einer GbR dar. Es bestehen somit rechtsfähige Außen-GbRs und eingetragene rechtsfähige GbRs mit dem Rechtsformzusatz eGbR.
Weiterhin bestehen werden auch nicht rechtsfähige Innen-GbRs, die zur Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses untereinander dienen. Diese Innen-GbRs dürfen nicht in das Gesellschaftsregister eingetragen werden.
Weiterhin bestehen werden auch nicht rechtsfähige Innen-GbRs, die zur Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses untereinander dienen. Diese Innen-GbRs dürfen nicht in das Gesellschaftsregister eingetragen werden.
Praxistipp
Machen Sie sich Gedanken darüber, welchen Zweck Sie mit der Gründung einer GbR verfolgen wollen. Wählen Sie je nachdem, ob sie am Rechtsverkehr teilnehmen möchten oder nicht, die für Sie passende Rechtsform: rechtsfähige Außen-GbR, eingetragene rechtsfähige GbR mit dem Zusatz eGbR oder nicht rechtsfähige Innen-GbR.
Machen Sie sich Gedanken darüber, welchen Zweck Sie mit der Gründung einer GbR verfolgen wollen. Wählen Sie je nachdem, ob sie am Rechtsverkehr teilnehmen möchten oder nicht, die für Sie passende Rechtsform: rechtsfähige Außen-GbR, eingetragene rechtsfähige GbR mit dem Zusatz eGbR oder nicht rechtsfähige Innen-GbR.
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Gemeinsamer
Zweck |
Rechtsfähigkeit |
Eintragung ins
Gesellschaftsregister |
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Eingetragene GbR (eGbR)
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ja
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ja
|
ja
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Außen-GbR
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ja
|
ja
|
nein
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Innen-GbR
|
ja
|
nein
|
nein
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Beteiligungsverhältnisse und Stimmkraft
Nach der aktuellen Gesetzeslage sind die Gewinne und Verluste in der GbR grundsätzlich nach Köpfen zu verteilen, das heißt jeder Gesellschafter bekommt den gleichen Anteil. So auch die Stimmkraft – grundsätzlich gilt noch: eine Stimme pro Kopf.
Zukünftig werden diese Gesellschafterrechte – soweit nichts anderes vereinbart wurde – nach dem Wert der Beiträge verteilt. Grundsätzlich sind die Gesellschafter ohne anderweitige Vereinbarungen auch weiterhin zu gleichen Beiträgen verpflichtet. Auch Dienste können taugliche Beiträge sein.
Tod, Kündigung und Insolvenz eines Gesellschafters werden künftig nicht mehr zur Auflösung der Gesellschaft führen, sondern zur Ausscheidung des betroffenen Gesellschafters und einem werbenden Fortbestand der Gesellschaft – was schon lange Praxis in der Vertragsgestaltung, aber nun gesetzlich festgelegt ist. Ergänzt wird dies durch Regelungen zur Nachhaftung der ausscheidenden Gesellschafter.
Beschlussmängel
Bisher führten bei Personengesellschaften Beschlussmängel materiell zur Nichtigkeit des Beschlusses („Nichtigkeitsmodell“).
In Zukunft ist der Beschluss einer Personenhandelsgesellschaft (oHG, KG/GmbH & Co. KG) jedoch grundsätzlich innerhalb einer Monatsfrist anfechtbar („Anfechtungsmodell“). Nur in Ausnahmefällen, wenn der betroffene Beschluss unverzichtbare Rechtsvorschriften verletzt, soll er nichtig sein.
Für die GbR bleibt es grundsätzlich beim Nichtigkeitsmodell, durch ausdrückliche Vereinbarung können sich die Gesellschafter aber auch für das Anfechtungsmodell entscheiden.
Umwandlungsrecht
Die eGbR ist ein umwandlungsfähiger Rechtsträger im Sinne des Umwandlungsgesetzes. Soll die Rechtsform einer registrierten Personengesellschaft zwischen eGbR, Personenhandelsgesellschaft oder Partnerschaftsgesellschaft geändert werden, ist ein besonderes Statuswechselverfahren (§ 707c BGB) vorgesehen.
Einheits-GmbH & Co. KG
Die sog. Einheits-GmbH & Co. KG wird erstmals ausdrücklich im Gesetz benannt. Außerdem ist der Gesetzgeber der in vielen Gesellschaftsverträgen verbreiteten Praxis gefolgt, dass die Gesellschafterrechte in der GmbH nun von den Kommanditisten wahrgenommen werden.