Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
Das Bundeskabinett hat am 12.02.2020 dem Kreislaufwirtschaftsgesetz zugestimmt. Einige Empfehlungen aus der Stellungnahme des DIHK, die Sie unter weitere Informationen einsehen können, wurden auch schon umgesetzt. Weiterhin sieht der Gesetzesentwurf Ermächtigungsverordnungen für umfassende Obhutspflichten für Vertreiber von Waren vor sowie eine Kostenübertragung auf Hersteller für die Reinigung des öffentlichen Raumes vor.
Nun haben die Ausschüsse im Bundesrat zahlreiche Änderungen am Kabinettsentwurf vorgeschlagen, die Sie unter weitere Informationen in einem separaten Artikel nachlesen können. Im Bundestag wird das Gesetz voraussichtlich erstmals im Juni 2020 beraten.
Nun haben die Ausschüsse im Bundesrat zahlreiche Änderungen am Kabinettsentwurf vorgeschlagen, die Sie unter weitere Informationen in einem separaten Artikel nachlesen können. Im Bundestag wird das Gesetz voraussichtlich erstmals im Juni 2020 beraten.
Am 1. Juni 2012 ist das Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz, KrWG) in Kraft getreten und löste damit das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) ab. Mit dem KrWG werden Vorgaben der EU-Abfallrahmenrichtlinie (Richtlinie 2008/98/EG) in nationales Recht umgesetzt.
Das zentrale Element des KrWG ist § 6 die fünfstufige Abfallhierarchie (zuvor dreistufig), die folgende Rangfolge unter den Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen festlegt:
- Vermeidung,
- Vorbereitung zur Wiederverwendung,
- Recycling,
- sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung,
- Beseitigung.
Ab dem 1. Januar 2015 sieht § 11 Getrennthaltungspflichten für Bioabfälle, § 14 für Papier-, Metall, Kunststoff- und Glasabfälle vor. Zur Förderung des Recyclings und der sonstigen stofflichen Verwertung führt § 14 Recyclingquoten ein, die spätestens ab 2020 einzuhalten sind.
Das KrWG wird durch eine Vielzahl von Rechtsverordnungen ergänzt und konkretisiert.
Quelle: Umweltbundesamt