Änderungen am Kabinettsentwurf Kreislaufwirtschaftsgesetz
Auflistung der Änderungen
Ziffer 3: § 3 Begriffsbestimmungen
Der Umweltausschuss empfiehlt die Ergänzung des Begriffs „Vertrieb von Erzeugnissen“ im Sinne der Obhutspflicht. Für eine Konkretisierung der Obhutspflicht hatten wir uns aus Gründen der Rechtssicherheit eingesetzt, weshalb wir hier Zustimmung empfehlen.
Ziffer 10: § 9 Abs. 5 Getrenntsammlung
Der Umweltausschuss empfiehlt die Ergänzung, „das Fehlen der Erforderlichkeit der Getrenntsammlung“ darlegen zu müssen. Demnach soll die Person, die sich auf die Ausnahmeregelung berufen möchte, diese Erforderlichkeit darlegen.
Es handelt sich dabei um die Klarstellung der Getrenntsammlungsregelung. Wir empfehlen daher Zustimmung.
Ziffer 12 und 13: § 18 Abs. 8
Der Umweltausschuss empfiehlt die Aufnahme einer Klagebefugnis für öffentlich-rechtliche Entsorger gegen gewerbliche Sammlungen durch private Entsorger. Diese Forderung ist innerhalb Wirtschaft nicht unumstritten. Grundsätzlich sollte aus unserer Sicht eine wettbewerbliche Ausgestaltung im Rahmen des geltenden Rechts bestehen. Für private und kommunale Unternehmen, die im Wettbewerb stehen, sollten vergleichbare Rahmenbedingungen herrschen. Die Abfallentsorgung wird in Deutschland arbeitsteilig von öffentlicher Hand und privater Entsorgungswirtschaft erledigt. Der Kabinettsentwurf entsprach unseren Empfehlungen, dass eine Klagebefugnis nicht notwendig ist, da der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bereits nach geltendem Recht am Anzeigeverfahren des Trägers der gewerblichen Sammlung zu beteiligen ist und damit ausreichend Raum zur Einflussnahme eingeräumt wird. Wir empfehlen deshalb Ablehnung.
Ziffer 18: § 23 Produktverantwortung
Der Wirtschaftsausschuss empfiehlt in Bezug auf den Umfang der Produktverantwortung eine Ergänzung. Erzeugnisse sollen demnach „unter Berücksichtigung des gesamten Lebenszyklus“ betrachtet werden. Diese Ergänzung setzt Art. 8 Abs. 2 der AbfRRL und damit EU- Recht um. Wir empfehlen Zustimmung.
Ziffer 26: § 24 Nr. 3 Rezyklateinsatzquote
Der Umweltausschuss empfiehlt die Statuierung einer Ermächtigungsgrundlage, welche die Möglichkeit zur Festlegung eines Mindest-Rezyklatanteils eröffnet. Diese Forderung ist innerhalb der Wirtschaft nicht unumstritten. Eine Einsatzquote stellt einen Eingriff in die Produktgestaltung von Unternehmen dar und kann die Innovationskraft und Wettbewerbsfähigkeit vieler Unternehmen beeinträchtigten. Es stehen mildere Mittel, wie etwa freiwillige Maßnahmen und finanzielle Anreize für die Förderung von Sekundärrohstoffen zur Verfügung. Wir empfehlen Ablehnung.
Ziffer 31: § 25 Nr. 4 Finanzielle Herstellerverantwortung
Der Umweltausschuss empfiehlt, die Kostenpflichten der Hersteller für die Reinigung der Umwelt durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nicht auf Teil E der EinwegkunststoffRL zu beschränken. Dies widerspricht unserer Stellungnahme, da ein offener Anwendungsbereich Rechtsunsicherheit für die Unternehmen bedeutet. Wir empfehlen Ablehnung.
Ziffer 32: § 25 Nr. 9 Transparenzverordnung
Der Wirtschaftsausschuss empfiehlt die Streichung der Transparenzverordnung. Dies entspricht unserer Stellungnahme, wonach eine solche Regelung zu erheblichem Bürokratieaufwand führt. Wir empfehlen Zustimmung.
Ziffer 34: § 26 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 Freiwillige Rücknahme
Der Umweltausschuss empfiehlt für die Zulassung der freiwilligen Rücknahme das Erfordernis der „besonderen Förderung der Kreislaufwirtschaft“. Dies soll bedeuten, dass die geplante Verwertung hochwertiger sein soll als die Verwertung, die von dem zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. Dies widerspricht unserer Stellungnahme, da dieses Kriterium schwer umzusetzen und nachvollziehbar ist. Ein Beitrag zur nachhaltigen Kreislaufwirtschaft ist nicht zu erkennen. Eine gleichwertige Verwertung sollte ausreichen. Wir empfehlen Ablehnung.
Ziffer 35: § 26 Abs. 4 Freiwillige Rücknahme
Der Innenausschuss empfiehlt die Streichung dieses Absatzes, wonach eine freiwillige Rücknahme auch für Fremdprodukte möglich sein soll. Dies könne zur Aushöhlung der Überlassungspflichten an die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger führen. Diese Forderung ist in der Wirtschaft nicht unumstritten. Aus unserer Sicht sollte Chancengleichheit zwischen gewerblichen und kommunalen Sammlungen wie auch freiwilligen Rücknahmen von Herstellern bestehen. Deshalb sollte die freiwillige Rücknahme nicht eingeschränkt werden. Wir empfehlen Ablehnung.
Ziffer 36: § 26 Abs. 4 (entfällt bei Annahme von Ziffer 35)
Der Umweltausschuss empfiehlt die Formulierung des Abs. 4 Nr. 4 folgendermaßen: „die Rücknahme im Zusammenhang mit der Verkaufs- oder Vertriebstätigkeit am Ort des Verkaufs oder Vertriebs erfolgt.“ Dadurch soll die freiwillige Rücknahme sachgerecht be- und von gewerblichen Sammlungen abgegrenzt werden. Diese Forderung ist in der Wirtschaft nicht unumstritten. Hier verweisen wir auf die Ausführungen zu Ziffer 35.
Auflistung der Neuerungen
Ziffer 1: Eingangsformel
Der Umweltausschuss empfiehlt, das beabsichtigte Gesetz gem. Art 84 Abs. 1 S. 5, 6 GG als zustimmungspflichtiges Gesetz einzuordnen. Der Gesetzesentwurf regele Verwaltungsverfahren ohne Abweichungsmöglichkeit für die Länder.
Ziffer Nr. 22: § 23 Abs. 2 Nr. 5a
Der Umweltausschuss empfiehlt eine neue Vorschrift bezüglich der „Bereitstellung von öffentlich zugänglichen Informationen über die Zusammensetzung der Erzeugnisse und deren Recyclingfähigkeit einschließlich Informationen zur Demontage.“ Damit soll Art. 8 Abs. 1 der AbfRRL umgesetzt werden. Danach können Produktverantwortliche zur Bereitstellung von öffentlich zugänglichen Informationen betreffend die Wiederverwendbarkeit und Recyclingfähigkeit verpflichtet werden.
Ziffer 24: Entschließungsantrag zu §§ 23, 24, 25
Der Umweltausschuss empfiehlt die alsbaldige Umsetzung der Verordnungsermächtigungen, da die latente Grundpflicht für die Produktverantwortung nach § 23 keine materiell-rechtliche Pflichten begründen. Es sollte sorgfältig geprüft und ausgewählt werden, welche der Verordnungsermächtigungen und zu welchem Zeitpunkt diese umgesetzt werden sollen.
Ziffer 25: Entschließungsantrag zu §§ 24, 25
Der Umweltausschuss empfiehlt eine zeitnahe Verordnungsermächtigung zur Ausfüllung der Obhutspflicht gem. § 24 KrWG für Lebensmittel. Dadurch sollen vor allem Lebensmittelabfälle verringert werden.
Ziffer 28 und 29: § 24 Nr. 5a, 6a Umweltbezogene Produktdeklaration
Der Umweltausschuss empfiehlt für bestimmte Erzeugnisse umweltbezogene Produktdeklarationen. Diese sollen Auskunft über die Materialzusammensetzung geben.
Ziffer 52: § 22 Abs. 5 VerpackG
Der Umweltausschuss empfiehlt, die Änderung des VerpackG. § 22 Abs. 5 soll neu gefasst werden: „Ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger kann im Rahmen der Abstimmung gegen ein angemessenes Entgelt verlangen, dass die Systeme Nichtverpackungsabfälle aus Kunststoffen oder Metallen, die bei privaten Endverbrauchern anfallen, gemeinsam mit den stoffgleichen Verpackungsabfällen durch eine einheitliche Wertstoffsammlung erfassen.“ Damit sollen parallele Entsorgungsstrukturen vermieden werden und denjenigen Getrenntsammlungsverpflichtungen, die den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern durch § 20 Abs. 2 ausdrücklich neu zugewachsen sind, zu einer praktikablen Ausgestaltung verhelfen.
Ziffer 53: § 12 NachweisV
Der Umweltausschuss empfiehlt die Abschaffung des Durchschreibverfahrens nach § 12. Seit 10 Jahren bestehe schon die Möglichkeit des elektronischen Abfallnachweisverfahrens (eANV), ein formulargebundenes Papierbelegverfahren weiter verpflichtend vorzugeben, sei weder zeitgemäß noch praktikabel.