Einwegkunststofffondsgesetz - Webinar zur Registrierungspflicht bis 31.12.2024
Mit der Veröffentlichung des Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) im Mai 2023 begann die schrittweise Inkrafttreten des Gesetzes. Am 1. Januar 2025 wird es vollständig in Kraft getreten sein. Es ist die Umsetzung der europäischen Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt.
Veranstaltungshinweis"Einwegkunststofffondsgesetz - Welche Hersteller und Produkte sind betroffen?"Frau Norma Stangl (Dipl. – Kffr und ö.b.u.v. Sachverständige VerpackG, GewAbfV, BattG und registrierte Sachverständige nach § 27 VerpackG) informiert Sie in diesem Webinar zum Herstellerbegriff sowie zu den betroffenen Einwegkunststoffprodukten und Produktarten.Informationen und die Möglichkeit zur Anmeldung erhalten Sie über die Seite der IHK Braunschweig.
Das Umweltbundesamt rechnet mit ca. 55.000 registrierungspflichtigen Herstellern weltweit, wovon ca. 20 Prozent nicht in Deutschland ansässig sind.
Als Hersteller bestimmter Einwegkunststoffprodukte gemäß Anlage 1 (8 Produktgruppen und ab 2026 noch Feuerwerkskörper) sind Sie seit 2024 verpflichtet zur Zahlung einer Sonderabgabe. Um das mit dem Gesetz verbundene Zahlungs- und Verwaltungsverfahren ausschließlich elektronisch zu ermöglichen, dient das digitale Register DIVID als zentrales System. Seit 1. April 2024 können sich Hersteller im DIVID registrieren. Wenn Sie selbst nicht entscheiden können, ob Sie Hersteller oder Ihr Produkt in den Anwendungsrahmen des Einwegkunststofffondsgesetz fallen, können Sie einen kostenpflichtigen Einordnungsantrag nach § 22 Einwegkunststofffondsgesetz beim Umweltbundesamt stellen. Es drei verschiedene Arten von Einordnungsanträgen.
Wenn Ihr Unternehmen in den Anwendungsbereich des Gesetzes fällt, haben Sie drei Pflichten zu erfüllen:
- kostenfreie Registrierung im DIVID-Register,
- kostenfreie jährliche Mengenmeldung der im Vorjahr auf den Markt bereitgestellten oder verkauften Menge an Einwegkunststoffprodukten im DIVID-Register und
- jährliche Entrichtung der Sonderabgabe.
Zusätzlich erforderlich bei Herstellern ohne Niederlassung in Deutschland ist die Benennung eines Bevollmächtigten (Bestätigung durch das Umweltbundesamt).
Bitte beachten Sie, dass Ihre Mengenmeldungen bei mehr als 100,00 kg Gesamtmenge durch prüfberechtigte Personen bestätigen werden müssen. Zur Recherche möglicher Prüfer/-innen können Sie das Prüferregister der zentralen Stelle Verpackungsregister nutzen. Es sind sowohl Prüfer/-innen der Abteilung 1 als auch der Abteilung 2 zulässig. Allerdings gibt es keinen inhaltlichen Zusammenhang mit dem Verpackungsgesetz.
Das DIVID-Register verfügt über einen öffentlichen Teil, über den jede Person Einsicht nehmen kann. Für Betreiber von Onlineplattformen und Fulfilment-Dienstleister soll ein automatisierte Abgleich über das Warenwirtschaftssystem möglich sein, damit diese ihrer Prüfpflicht der Registrierung der Hersteller nachkommen können. Außerdem können Sie zu Ihrer eigenen Orientierung Self-Checks in Form von Entscheidungsbäumen durchführen.
Quelle: Umweltbundesamt/ Einwegkunststofffonds-Plattform des Umweltbundesamtes