Verpackungen - Worauf Sie als Unternehmen achten müssen

Verpackungsbestimmungen in Deutschland

Das Verpackungsgesetz baut auf der Verpackungsverordnung auf und enthält wesentliche Regelungen für die betroffenen Unternehmen - konkret für die Hersteller und Vertreiber von mit Waren befüllten Verpackungen und die sogenannten dualen Systeme.
Kernpunkt des Verpackungsgesetzes ist die Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR), die von den Industrie- und Handelsverbänden initiiert wurde (https://www.verpackungsregister.org/). Finanziert wird sie von den dualen Systemen und den Betreibern von Branchenlösungen. Sie hat mit 31 hoheitlichen Aufgaben umfassende Befugnisse, insbesondere als Vollzugsbehörde und zuständige Stelle für die Registrierungspflicht und Datenmeldepflicht für Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen. Der DIHK hatte sich - leider vergebens - sehr früh für eine schlanke, effiziente und mittelstandsfreundliche Aufgabenwahrnehmung der ZSVR ausgesprochen. Das Aufgabenspektrum und die Auskunfts- und Kontrollrechte der ZSVR sollten sich auf das wirklich Notwendige beschränken, um die Funktionsfähigkeit der Verpackungsentsorgung zu gewährleisten und die Unternehmen von unnötigen Berichtspflichten und Bürokratiekosten zu entlasten.
Das Gesetz legt die Anforderungen an die Produktverantwortung nach § 23 KrWG für Verpackungen mit der Zielsetzung fest, die Auswirkungen von Verpackungsabfällen auf die Umwelt zu vermeiden oder zu verringern. Das VerpackG richtet sich primär an Hersteller und Inverkehrbringer verpackter Waren. Hersteller im Sinne des VerpackG ist gem. § 3 Abs. 14 „derjenige Vertreiber, der Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt“. Als Hersteller gelten auch Importeure. Als Letztvertreiber gilt nach § 3 Abs. 13 VerpackG „derjenige Vertreiber, der Verpackungen an den Endverbraucher abgibt.“ Demnach ist das erstmalige Inverkehrbringen Anknüpfungspunkt unter anderem für die Systembeteiligungspflicht von bestimmten Verpackungen und nicht eine Herstellereigenschaft etwa im produkthaftungsrechtlichen Sinne. Seit dem 1. Juli 2022 besteht für sämtliche Hersteller von Verpackungen die Verpflichtung zur Registrierung im Verpackungsregister LUCID bei der Stiftung Zentrale Stelle.
Ein aktuelles Beispiel für diese umfassende Registrierungspflicht ist die Ausgabe von Aktionstragetaschen (sog. Serviceverpackungen) im Einzelhandel während der Aktion “heimat shoppen”, die aktuell in Alzey, Bingen, Ingelheim, Worms und Mainz statfindet. Als Einzelhändler müssen Sie sich in jedem Fall im Verpackungsregister LUCID registrieren bzw. Ihre Registrierung anpassen, wenn bis dato Servicepackungen kein Teil ihrer bestehenden Registrierung sind.
Über das Verpackungsgesetz wird auch die EU-Einwegkunststoffrichtlinie in nationales Recht umgesetzt. Demnach müssen seit dem 1. Januar 2023 Letztvertreiber (z.B. Restaurants, Cafés, Imbisse, Kioske, Kantinen, Mensen, Teilbereiche im Lebensmitteleinzelhandel) von Einwegkunststoffbehältern mit Lebensmitteln für den unmittelbaren Verzehr oder auch von Einweggetränkebechern mit Getränken ihren Kunden eine Mehrwegalternative anbieten. Ausgenommen sind kleine Unternehmen mit einer Verkaufsfläche von höchstens 80 m² (alle für Verbraucher frei zugänglichen Flächen) und mit bis zu fünf Mitarbeitern (auch Teilzeitbeschäftigte berücksichtigen): Sie dürfen alternativ von Verbrauchern selbst mitgebrachte Mehrwegbehältnisse befüllen. Für die Kontrolle ist in Rheinland-Pfalz die untere Abfallbehörde (Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung.) zuständig. Weitere Informationen und Erläuterungen liefert Ihnen das Merkblatt zur Mehrwegpflicht” gem. § 33, 34 VerpackG.
Das Verpackungsgesetz trat gemäß Artikel 3 des Gesetzes zur Fortentwicklung der haushaltsnahen Getrennterfassung von wertstoffhaltigen Abfällen am 1. Januar 2019 in Kraft. Gleichzeitig trat die Verpackungsverordnung außer Kraft.

Verpackungsbestimmungen in Europa

Die die nationalen Regelungen in Europa zum Umgang mit Verpackungen sind nach wie vor sehr unterschiedlich. Wenn Ihr Unternehmen auf dem europäischen Binnenmarkt verpackte Waren in den Verkehr bringt, müssen Sie die Anforderungen des jeweiligen Landes beachten. In der DIHK-Übersicht "Umgang mit Verpackungen in Europa" ist dargestellt, was in den 27 EU-Mitgliedstaaten, aber auch in Großbritannien, Norwegen, der Türkei und in der Schweiz zu beachten ist.

Frankreich

PRO Europe sowie fünf französische Verbände hatten einen Antrag zur sofortigen Aussetzung der Kennzeichnungsverordnung gestellt, welchem jetzt im Hauptverfahren stattgegeben wurde. Der seit dem 1. April 2021 vorgesehene Gebührenaufschlag für Verpackungen, die mit dem Grünen Punkt gekennzeichnet sind, ist somit nichtig und wird nicht eingeführt. Die Aufbringung des Grünen Punkts ist in Frankreich ohne Einschränkung möglich, ist jedoch keine Pflicht.
Wir möchten außerdem darauf hinweisen, dass Verpackungen in Frankreich mit dem Triman und einem Sortierhinweis gekennzeichnet werden müssen.
Die Deutsch-Französische Industrie- und Handelskammer, die über eine umfassende Expertise im Bereich der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) verfügt, hat ein detailliertes Merkblatt zu den Triman-Kennzeichnungen der verschiedenen EPR-Bereiche herausgegeben.

Spanien

Seit 1. Januar 2023 wird in Spanien wird eine neue (indirekte) Steuer erhoben auf Einwegverpackungen aus Kunststoff, die Waren enthalten, schützen, handhaben, verteilen und präsentieren – unabhängig davon, ob sie leer oder befüllt sind. Die Grundlage ist das Gesetz 7/2022 vom 8. April über “Abfälle und kontaminierte Böden für eine Kreislaufwirtschaft”.
Steuerpflichtig sind Unternehmen, die erstmalig steuerpflichtige Einwegverpackungen aus Kunststoff in Spanien in den Verkehr bringen. Sie müssen ihre Daten in einem Register speichern. Nach telefonischer Angabe der Steuerbehörde trifft ausländische Lieferanten derzeit keine Verpflichtung, die Menge des gelieferten Plastiks auf der Rechnung für den spanischen Steuerschuldner auszuweisen. In der Praxis wird eine Mithilfe von Seiten der ausländischen Lieferanten für die erfolgreiche Abwicklung der gemeinsamen Handelsbeziehung jedoch unumgänglich sein. Weitere Angaben zur Zielgruppe, Abgrenzung, den Steuerzahlern sowie Neuerungen (z.B. praktische Details durch Ausführungserlasse) finden Sie auf der Homepage des spanischen Finanzministeriums.